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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Wird ein Beamter dienstrechtlich dauerhaft mit Arbeitsplatzaufgaben der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, betraut, ist eine anschließende Veränderung der ihm zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben dahin, dass diese nach ihrem überwiegenden Gesamtbild nur noch die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, aufweisen, gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 BDG 1979 als eine einer Versetzung gleichzuhaltende (qualifizierte) Verwendungsänderung zu beurteilen. Diese kann rechtswirksam nur mit Bescheid verfügt werden (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120059.L05Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020