RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0059

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §40 Abs2 Z1
BDG 1979 §40 Abs3
GehG 1956 §30 idF 2010/I/111
GehG 1956 §36b Abs1 idF 2008/I/147
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Wird ein Beamter dienstrechtlich dauerhaft mit Arbeitsplatzaufgaben der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, betraut, ist eine anschließende Veränderung der ihm zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben dahin, dass diese nach ihrem überwiegenden Gesamtbild nur noch die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, aufweisen, gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 BDG 1979 als eine einer Versetzung gleichzuhaltende (qualifizierte) Verwendungsänderung zu beurteilen. Diese kann rechtswirksam nur mit Bescheid verfügt werden (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120059.L05

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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