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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/12/0008 E 8. März 2018 RS 3Stammrechtssatz
Über ein bloßes Liquidierungsbegehren ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteils - die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0006).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120038.L08Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020