RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
LBG Tir 1998 §76 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/12/0008 E 8. März 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Über ein bloßes Liquidierungsbegehren ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteils - die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0006).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120038.L08

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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