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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56Rechtssatz
Es bedarf vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Inhalt des Spruches DiversesMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120038.L03Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020