Index
L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0100 E 25. Oktober 2017 RS 1Stammrechtssatz
Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0005; VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160; VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0006).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120038.L01Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020