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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Im Fall, dass es sich bei der vom Beamten angeführten Anschrift während des anhängigen Kündigungsverfahrens um eine Abgabestelle gehandelt haben sollte, und festgestellt wurde, dass diese Abgabestelle in weiterer Folge während des Verfahrens ohne entsprechende MItteilung iSd § 8 ZustG geändert bzw. aufgegeben wurde, besteht kein Raum für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG (vgl. VwGH 30.5.2007, 2006/19/0322). Vielmehr wäre der Bescheid in einer solchen Konstellation, falls auch eine (neue) Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313), durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG zuzustellen (vgl. VwGH 14.5.2003, 2002/08/0206; 24.11.2000, 2000/19/0115).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L06Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021