RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0037

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
ZustG §2 Z4
ZustG §23
ZustG §25 idF 2013/I/033
ZustG §8

Rechtssatz

Im Fall, dass es sich bei der vom Beamten angeführten Anschrift während des anhängigen Kündigungsverfahrens um eine Abgabestelle gehandelt haben sollte, und festgestellt wurde, dass diese Abgabestelle in weiterer Folge während des Verfahrens ohne entsprechende MItteilung iSd § 8 ZustG geändert bzw. aufgegeben wurde, besteht kein Raum für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG (vgl. VwGH 30.5.2007, 2006/19/0322). Vielmehr wäre der Bescheid in einer solchen Konstellation, falls auch eine (neue) Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313), durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG zuzustellen (vgl. VwGH 14.5.2003, 2002/08/0206; 24.11.2000, 2000/19/0115).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L06

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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