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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Dienstbehörde war die Telefonnummer des Beamten bekannt bzw. lag ihr eine Mitteilung des medizinischen Amtssachverständigen vor, aus der sich ergab, dass die Telefonnummer des Beamten ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht und auf diesem Weg gegebenenfalls versucht werden kann, eine Abgabestelle zu ermitteln (vgl. zu Ermittlungsschritten unter Zuhilfenahme einer der Behörde bekannten Telefonnummer VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313). Darüber hinaus geht aus einem E-Mail hervor, dass die Dienstbehörde offensichtlich in Erwägung zog, der Beamte halte sich an der der Behörde ebenfalls bekannten und in dem E-Mail angeführten Wohnadresse seiner Lebensgefährtin auf. Weitere Ermittlungsschritte in diese Richtung wurden nicht gesetzt. Die Wirksamkeit von Zustellungen an die im E-Mail angeführte Adresse wurde einem Aktenvermerk zufolge für ungewiss erachtet. Die vor diesem Hintergrund verfügte Zustellung des Kündigungsbescheides nach § 25 ZustG entsprach nicht dem Gesetz.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L05Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021