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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/10/0070 E 24. Oktober 2017 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120026.L01Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020