RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0022

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §236b
BDG 1979 §236d Abs2 Z6 idF 2018/I/060
BDG 1979 §236d idF 2018/I/060
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Alle Beamten des Höheren Dienstes weisen - unabhängig vom Alter ihrer Ernennung und unabhängig vom Alter bei Absolvierung der erforderlichen Ausbildungszeiten - diese gemäß § 236d BDG 1979 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ihrer Art nach nicht zu berücksichtigenden Zeiten (da sie der Herstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ernennung dienten) auf (vgl. VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0137; 27.6.2017, Ra 2017/12/0042; 1.7.2015, Ro 2014/12/0055). Die gerügte Nichtanrechnung von die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Schul- und Studienzeiten kann eine Diskriminierung innerhalb der Gruppe der Beamten des Höheren Dienstes nach dem verpönten Kriterium des Alters nicht begründen. Dass bei typisierender Betrachtungsweise Beamte, die nicht dem Höheren Dienst angehören, Schul- und Studienzeiten in geringerem Umfang, hingegen gemäß § 236b BDG 1979 anrechenbare Zeiten in höherem Umfang als die Vergleichsgruppe der Beamten des Höheren Dienstes aufweisen mögen, stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120022.L03

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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