Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §236bRechtssatz
Alle Beamten des Höheren Dienstes weisen - unabhängig vom Alter ihrer Ernennung und unabhängig vom Alter bei Absolvierung der erforderlichen Ausbildungszeiten - diese gemäß § 236d BDG 1979 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ihrer Art nach nicht zu berücksichtigenden Zeiten (da sie der Herstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ernennung dienten) auf (vgl. VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0137; 27.6.2017, Ra 2017/12/0042; 1.7.2015, Ro 2014/12/0055). Die gerügte Nichtanrechnung von die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Schul- und Studienzeiten kann eine Diskriminierung innerhalb der Gruppe der Beamten des Höheren Dienstes nach dem verpönten Kriterium des Alters nicht begründen. Dass bei typisierender Betrachtungsweise Beamte, die nicht dem Höheren Dienst angehören, Schul- und Studienzeiten in geringerem Umfang, hingegen gemäß § 236b BDG 1979 anrechenbare Zeiten in höherem Umfang als die Vergleichsgruppe der Beamten des Höheren Dienstes aufweisen mögen, stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120022.L03Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020