RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0012

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
B-VG Art20 Abs1
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §41 Abs2 Z5 idF 2015/116
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §43 Abs2 idF 2015/116
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §47
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Der Antrag der Beamtin betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der in Weisungsform verfügten Personalmaßnahme einerseits sowie der gegenständliche (allgemein formulierte) Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Weisung sowie der diesbezüglich fehlenden Befolgungspflicht andererseits, bestimmen den Gegenstand zweier, voneinander getrennt zu behandelnder Feststellungsverfahren. Es bestand auch infolge der Aufhebung des zurückweisenden Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg durch das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2018, Ra 2017/12/0052, im vorliegenden Verfahren keine Bindung hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der für die Personalmaßnahme gewählten Anordnungsform (Weisung). Folglich war in Anbetracht der strittigen A-Wertigkeit der neu zugeordneten Arbeitsplatzaufgaben auch in dem vorliegenden Feststellungsverfahren betreffend die Rechtswirksamkeit und Befolgungspflicht (neben anderen Gesichtspunkten, wie beispielsweise Willkür, die zur Rechtsunwirksamkeit der Weisung führen könnten) die Frage der Rechtsrichtigkeit der Form der mittels Weisung angeordneten Personalmaßnahme zu prüfen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120012.L02

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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