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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Antrag der Beamtin betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der in Weisungsform verfügten Personalmaßnahme einerseits sowie der gegenständliche (allgemein formulierte) Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Weisung sowie der diesbezüglich fehlenden Befolgungspflicht andererseits, bestimmen den Gegenstand zweier, voneinander getrennt zu behandelnder Feststellungsverfahren. Es bestand auch infolge der Aufhebung des zurückweisenden Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg durch das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2018, Ra 2017/12/0052, im vorliegenden Verfahren keine Bindung hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der für die Personalmaßnahme gewählten Anordnungsform (Weisung). Folglich war in Anbetracht der strittigen A-Wertigkeit der neu zugeordneten Arbeitsplatzaufgaben auch in dem vorliegenden Feststellungsverfahren betreffend die Rechtswirksamkeit und Befolgungspflicht (neben anderen Gesichtspunkten, wie beispielsweise Willkür, die zur Rechtsunwirksamkeit der Weisung führen könnten) die Frage der Rechtsrichtigkeit der Form der mittels Weisung angeordneten Personalmaßnahme zu prüfen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120012.L02Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020