RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0012

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20 Abs1
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §41 Abs2 Z5 idF 2015/116
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §43 Abs2 idF 2015/116
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §47
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Es handelt sich um eine arbeitsplatzbezogene Weisung, mit der die bisherigen Arbeitsplatzaufgaben der Beamtin nicht nur geringfügig umgestaltet und dieser neue Aufgaben dauerhaft übertragen werden sollten, wobei die Frage der Gleichwertigkeit (A-Wertigkeit) der ihr neu zugeordneten Tätigkeiten strittig ist. Sofern diese Weisung nicht zur Übertragung einer zumindest gleichwertigen Verwendung führt, ist die Personalmaßnahme aufgrund der damit für die Beamtin verbundenen negativen gehaltsrechtlichen Auswirkungen als qualifizierte Verwendungsänderung zu beurteilen (vgl. VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0052). Im Falle einer qualifizierten Verwendungsänderung ist die Anordnung rechtsrichtig mit Bescheid zu verfügen (vgl. § 41 Abs. 2 Z 5 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012) und ist die als arbeitsplatzbezogene Weisung verfügte Personalmaßnahme unwirksam, sodass für die Beamtin diesbezüglich keine Befolgungspflicht besteht (vgl. VwGH 28.7.2016, Ra 2015/12/0083; 15.12.2010, 2006/12/0023).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120012.L01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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