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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
AVG §56Rechtssatz
Es handelt sich um eine arbeitsplatzbezogene Weisung, mit der die bisherigen Arbeitsplatzaufgaben der Beamtin nicht nur geringfügig umgestaltet und dieser neue Aufgaben dauerhaft übertragen werden sollten, wobei die Frage der Gleichwertigkeit (A-Wertigkeit) der ihr neu zugeordneten Tätigkeiten strittig ist. Sofern diese Weisung nicht zur Übertragung einer zumindest gleichwertigen Verwendung führt, ist die Personalmaßnahme aufgrund der damit für die Beamtin verbundenen negativen gehaltsrechtlichen Auswirkungen als qualifizierte Verwendungsänderung zu beurteilen (vgl. VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0052). Im Falle einer qualifizierten Verwendungsänderung ist die Anordnung rechtsrichtig mit Bescheid zu verfügen (vgl. § 41 Abs. 2 Z 5 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012) und ist die als arbeitsplatzbezogene Weisung verfügte Personalmaßnahme unwirksam, sodass für die Beamtin diesbezüglich keine Befolgungspflicht besteht (vgl. VwGH 28.7.2016, Ra 2015/12/0083; 15.12.2010, 2006/12/0023).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120012.L01Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020