RS Vwgh 2020/2/27 Ro 2019/10/0010

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Krnt 2007 §50
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Es kommt hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit einer Person zum Zeitpunkt der Hilfeleistung (als Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 50 Krnt MSG 2007) darauf an, ob diese zur Zeit der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden (vgl. VwGH 23.4.2007, 2004/10/192; 13.5.2011, 2007/10/0085). Daraus folgt, dass bei Vorhandensein von Einkommen des Empfängers der Krankenhilfe zu prüfen ist, inwieweit daraus sofort einsetzbare Mittel zur Begleichung der Kosten der Anstaltsbehandlung zur Verfügung standen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100010.J01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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