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L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung KärntenNorm
AVG §56Rechtssatz
Es kommt hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit einer Person zum Zeitpunkt der Hilfeleistung (als Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 50 Krnt MSG 2007) darauf an, ob diese zur Zeit der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden (vgl. VwGH 23.4.2007, 2004/10/192; 13.5.2011, 2007/10/0085). Daraus folgt, dass bei Vorhandensein von Einkommen des Empfängers der Krankenhilfe zu prüfen ist, inwieweit daraus sofort einsetzbare Mittel zur Begleichung der Kosten der Anstaltsbehandlung zur Verfügung standen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100010.J01Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020