RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/10/0158

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293 Abs1 lita sublitbb
MSG Wr 2010 §10 Abs1
MSG Wr 2010 §7 Abs2 Z2
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Anrechnung hat gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz Wr. MSG 2010 nur dann zu erfolgen, wenn das Einkommen (u.a.) der/des nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgefährten 75% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Der nicht anzurechnende Betrag des genannten Einkommens entspricht damit dem Mindeststandard, der auch für in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Wr. MSG 2010 lebende volljährige (anspruchsberechtigte) Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Tragen kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2 Wr. MSG 2010). Im Falle einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz legcit. wäre damit eine anspruchsberechtigte Person, die eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Wr. MSG 2010 mit einer nicht anspruchsberechtigten Person bildet, nicht schlechter gestellt als eine anspruchsberechtigte Person, die mit einer weiteren anspruchsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 legcit. lebt, ist doch gemäß § 10 Abs. 1 dritter Satz legcit. bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen auch das Einkommen der anspruchsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100158.L02

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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