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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbbRechtssatz
Eine Anrechnung hat gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz Wr. MSG 2010 nur dann zu erfolgen, wenn das Einkommen (u.a.) der/des nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgefährten 75% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Der nicht anzurechnende Betrag des genannten Einkommens entspricht damit dem Mindeststandard, der auch für in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Wr. MSG 2010 lebende volljährige (anspruchsberechtigte) Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Tragen kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2 Wr. MSG 2010). Im Falle einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz legcit. wäre damit eine anspruchsberechtigte Person, die eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Wr. MSG 2010 mit einer nicht anspruchsberechtigten Person bildet, nicht schlechter gestellt als eine anspruchsberechtigte Person, die mit einer weiteren anspruchsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 legcit. lebt, ist doch gemäß § 10 Abs. 1 dritter Satz legcit. bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen auch das Einkommen der anspruchsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100158.L02Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020