Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0156Rechtssatz
Das VwG begründet seine Annahme, es liege keine tatbestandliche Handlungseinheit vor, lediglich damit, dass es sich "um zwei unterschiedliche Produkte" handle. Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargelegt, dass die jeweiligen Tatbestände der Verstöße gegen § 5 Abs. 3 LMSVG 2006, § 4 Abs. 1 LMSVG 2006 iVm Art. 7 und 8 Abs. 1 der EU-Claims-Verordnung sowie § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 13 der Lebensmittelinformationsverordnung es erforderten, hinsichtlich jedes einzelnen Lebensmittels von einer selbständig zu bestrafenden Tat auszugehen. Derartiges ist nach Ansicht des VwGH weder aufgrund des Wortlauts der jeweiligen Tatbestände noch aufgrund deren Zielrichtung anzunehmen und wird auch durch die vom Gesetzgeber für die vorliegenden Delikte vergleichsweise hoch angesetzte Höchststrafe von EUR 50.000,-- (im Wiederholungsfall EUR 100.000,--) nicht nahegelegt (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0053).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100155.L02Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020