RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/10/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E13301400
E3R E15202000
E3R E15203000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

EURallg
LMSVG 2006 §4 Abs1
LMSVG 2006 §5 Abs3
VStG §22
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art7
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art8 Abs1
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art13

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0156

Rechtssatz

Das VwG begründet seine Annahme, es liege keine tatbestandliche Handlungseinheit vor, lediglich damit, dass es sich "um zwei unterschiedliche Produkte" handle. Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargelegt, dass die jeweiligen Tatbestände der Verstöße gegen § 5 Abs. 3 LMSVG 2006, § 4 Abs. 1 LMSVG 2006 iVm Art. 7 und 8 Abs. 1 der EU-Claims-Verordnung sowie § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 13 der Lebensmittelinformationsverordnung es erforderten, hinsichtlich jedes einzelnen Lebensmittels von einer selbständig zu bestrafenden Tat auszugehen. Derartiges ist nach Ansicht des VwGH weder aufgrund des Wortlauts der jeweiligen Tatbestände noch aufgrund deren Zielrichtung anzunehmen und wird auch durch die vom Gesetzgeber für die vorliegenden Delikte vergleichsweise hoch angesetzte Höchststrafe von EUR 50.000,-- (im Wiederholungsfall EUR 100.000,--) nicht nahegelegt (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0053).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100155.L02

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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