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L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Bei den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Mindestsicherungswerberin laufend intensiv um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen und diese Bemühung nachzuweisen habe, handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um einen konkretisierten Hinweis der Behörde auf die in § 7 Abs. 1 Oö. MSG 2011 gesetzlich vorgesehene Bemühungspflicht der Mindestsicherungswerberin. Dieser - ausdrücklich als solcher bezeichnete - "Hinweis" befindet sich demgemäß nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides. Bei diesem konkretisierten Hinweis auf die Bemühungspflicht handelt es sich daher um keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch, weswegen durch die Abweisung der Beschwerde durch das VwG, der diesbezügliche Hinweisteil des angefochtenen Bescheides auch nicht "bestätigt" werden konnte. Ein die Beschwerde abweisender Spruch ist inhaltlich nämlich so zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0070; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Die angefochtene Entscheidung enthält keinen rechtskraftfähigen Abspruch über die Verpflichtung der Mindestsicherungswerberin zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100032.L03Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020