RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/10/0032

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG OÖ 2011 §7
MSG OÖ 2011 §7 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Bei der beispielhaft in § 7 Abs. 2 Z 3 OÖ MSG 2011 vorgesehenen Bemühung um die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte handelt es sich um eine Obliegenheit. Auf die Obliegenheit, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, kann die Behörde hinweisen, eine von der Behörde normativ anzuordnende, der Rechtskraft fähige und zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung einer hilfsbedürftigen Person zur Verfolgung von derartigen Ansprüchen gegen Dritte ist jedoch nicht vorgesehen (vgl. VwGH 27.3.2014, 2013/10/0185). Nichts Anderes gilt für die aus der allgemeinen Bemühungspflicht des § 7 OÖ MSG 2011 abgeleitete (konkretisierte) Obliegenheit der Suche nach einer kostengünstigeren Wohnung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100032.L02

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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