Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1175;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache 1) der K & Co Kommanditgesellschaft in W, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 10, und 2) der K & Co Aktiengesellschaft (nunmehr R Aktiengesellschaft als deren Gesamtrechtsnachfolgerin) in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Jänner 1996, Zl GA 7-662/4/96, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 31. März 1998, 98/13/0016 - in diesem Verfahren hatten die gleichen Beschwerdeführer eine an die (im damaligen wie auch im gegenständlichen Verfahren) erstbeschwerdeführende KG adressierte Erledigung angefochten - aus den dort angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht, daß die erstbeschwerdeführende KG bereits im Jahr 1987 voll beendet worden war, weshalb eine "Zustellung" einer Erledigung an diese KG (im Jahr 1995) keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Bereits in diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof - damals aus verfahrensökonomischen Gründen - darauf hingewiesen, daß auch eine Erlassung von erstinstanzlichen Bescheiden an die erstbeschwerdeführende KG mit dem in Klammer beigefügten Zusatz "RechtsNfg. AG" nicht rechtswirksam erfolgen konnte.
Im Beschwerdefall wurde nach dem Beschwerdevorbringen sowohl die erstinstanzliche als auch die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erledigung an die K & Co KG mit dem in Klammer beigefügten Zusatz "Rechtsnfg. AG" adressiert, weshalb sich schon deshalb - im übrigen scheint in diesem Firmenwortlaut auch das Teilwort "Bank"kommanditgesellschaft, wie der Firmenwortlaut der erstbeschwerdeführenden KG korrekt gelautet hat, nicht auf - auch die "Zustellung" der nunmehr angefochtenen Erledigung im Jahr 1996 als nicht rechtswirksam erweist.
Soweit die belangte Behörde in der angefochtenen Erledigung die Ansicht vertritt, daß die gemäß § 8 a Abs 9 KWG einbringenden Kreditunternehmungen grundsätzlich bestehen bleiben können, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß die in § 8 a Abs 9 KWG angeführten Kreditunternehmungen Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht umfassen. Auch Kastner, Gesellschaftsrecht und das novellierte Kreditwesengesetz, JBl 1986, 749, auf welche Literaturstelle sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang stützt, vertritt keineswegs die Ansicht, daß die einbringende KG fortbestehen kann, weil die bloße Verwaltung von Aktien kein Vollhandelsgewerbe ist, weshalb die einbringende KG die Rechtsnatur der Personenhandelsgesellschaft verliert und sich automatisch in eine Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts umwandelt.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130028.X00Im RIS seit
19.09.2001