Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** W*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, wegen zuletzt 91.003,57 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.666,67 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. November 2019, GZ 3 R 133/19b-195, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Wie ein bestimmtes Klagebegehren bzw das dazu erstattete Prozessvorbringen zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern das Berufungsgericht zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RS0042828 [T25, T27]).
Mit seiner Ansicht, der Kläger habe seine Ansprüche auf zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens unter Einräumung einer Mithaftung von einem Drittel eingeschränkt, hat das Berufungsgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
2. Im Fall der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens darf dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden. In diesem Fall ist der eingeklagte Teilschaden vielmehr um die Mitverschuldensquote zu kürzen (RS0027184). Dieser Grundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn sich der Kläger im Lauf des Verfahrens ein Mitverschulden anrechnen lässt; dann ist ihm der unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote verbleibende Anteil am Gesamtschaden zuzusprechen (2 Ob 4/04h). Der Umstand, dass sich der Kläger vorbehaltlich der Ausdehnung eine eigene „Mithaftung“ oder ein Mitverschulden nur „vorerst“ anrechnen lässt, steht dem nicht entgegen (2 Ob 4/04h; 2 Ob 97/95; vgl 2 Ob 117/16v; RS0076232).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das dem Kläger, ausgehend von der unstrittigen Verschuldensteilung von 2:1 zu dessen Lasten, ein Drittel der als berechtigt angesehenen Gesamtansprüche zugesprochen hat, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.
Textnummer
E127844European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00221.19T.0227.000Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020