TE OGH 2020/3/12 4Ob23/20s

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Unternehmen *****, Moskau, *****, Russland, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** B.V., *****, Luxemburg, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Stufenklage, Streitwert 112.000 EUR), über die Stellungnahme der beklagten Partei vom 24. Februar 2020 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Stellungnahme wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 21. Februar 2020 zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Aktivlegitimation und die bisher strittigen Fragen ist damit rechtskräftig und das Verfahren dazu abgeschlossen. Nach rechtskräftiger Entscheidung eingebrachte Schriftsätze, die sich auf die rechtskräftig geklärten Fragen und Ansprüche beziehen, sind zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T4]). Außerdem verstößt die Stellungnahme der Beklagten gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0041666).

Textnummer

E127847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00023.20S.0312.000

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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