Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Cristian I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hasan U***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 24. Oktober 2019, GZ 37 Hv 115/19s-31, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Hasan U***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche zweier Mitangeklagter enthält, wurde Hasan U***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen; 12 Os 36/18p mwN, zuletzt 12 Os 10/20t) des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit vorliegend von Bedeutung) am 27. Mai 2019 in L***** (vgl US 3) in einverständlichem Zusammenwirken mit Cristian I***** und Simon K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Christoph H***** und Sebastian B***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) abzunötigen versucht, indem die Angeklagten den Genannten in Aussicht stellten, sie „zu boxen“, wenn sie ihnen kein Geld geben würden, sie die Opfer im Zuge des weiteren Geschehens umzingelten und sich Christoph H***** in den Weg stellten, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hasan U***** versagt.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob die Opfer von den Angeklagten einmal oder zweimal umzingelt wurden. Denn bereits der erste vom Schöffensenat festgestellte Handlungsabschnitt (Ankündigung, die umzingelten Opfer zu boxen – vgl US 4), reicht für eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 1 und 2 StGB aus (vgl RIS-Justiz RS0094153 [T1]; RS0092343; statt vieler Leukauf/Steininger/Flora StGB4 § 142 Rz 8).
Die eine „Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle“ des § 142 Abs 2 StGB behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezieht sich auf eine Entscheidung, in welcher der Oberste Gerichtshof das „drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte)“, ohnedies § 142 Abs 1 und 2 StGB unterstellte (11 Os 97/90 = RIS-Justiz RS0094352). Aus welchem Grund daher der vorliegende Schuldspruch verfehlt sein soll, bleibt unerfindlich.
Die Diversionsrüge (Z 10a) übergeht prozessordnungswidrig die Konstatierungen zur Planung des (sodann gemeinsam und mehrphasig in die Tat umgesetzten) Raubes durch die drei Angeklagten und zur Auswahl „geeigneter Opfer“ (US 4) und macht demgemäß nicht deutlich, weshalb die Schuld des Angeklagten U***** nicht schwer iSd § 7 Abs 2 Z 1 JGG sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E127850European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00017.20X.0324.000Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020