RS Vwgh 2017/10/5 2017/03/0002

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Veröffentlicht am 05.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwGG §45 Abs1 idF 2013/I/033
VwGG §45 Abs4 idF 2013/I/033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/09/0001 B 19. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den ersten Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ("neue Tatsachen ... hervorgekommen"). Der VwGH hat aber nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG "in der Sache selbst" entschieden, sondern die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. E 18. September 2012, 2012/11/0135). Schon deshalb war dem Antrag kein Erfolg beschieden.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:2017030002.X01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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