Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 2Stammrechtssatz
Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben
Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist,
daß dieser noch am selben Tag ausgehoben werde (Hinweis E
7.5.1982, 81/04/0136, 0149, und E 24.6.1993, 93/15/0031, 0032).
Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages,
aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post
nicht an diesem Tag bewirkt; auch dann nicht, wenn das
Poststück mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen
ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung
darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird
(Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110237.L01Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020