RS Vwgh 2017/11/21 Ra 2017/11/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
AVG §63 Abs5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben

Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist,

daß dieser noch am selben Tag ausgehoben werde (Hinweis E

7.5.1982, 81/04/0136, 0149, und E 24.6.1993, 93/15/0031, 0032).

Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages,

aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post

nicht an diesem Tag bewirkt; auch dann nicht, wenn das

Poststück mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen

ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung

darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird

(Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110237.L01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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