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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0055 E 26. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Angesichts der unterschiedlichen behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen des Revisionswerbers ist die beantragte mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes auch deshalb erforderlich, um eine Klärung dieser Funktionsbeeinträchtigungen und vor allem ihre wechselseitige Beeinflussung (von der gemäß § 3 der EinschätzungsV 2010 der Gesamtgrad der Behinderung maßgebend abhängt) nicht zuletzt durch die Befragung des ärztlichen Sachverständigen (vorzugsweise jenes Arztes, dem der größtmögliche Überblick über die konkreten Beeinträchtigungen zukommt) vornehmen zu können (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057 und vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110256.L01Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020