RS Vwgh 2017/12/4 Ra 2017/11/0256

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §52
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §2
EinschätzungsV 2010 §3
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0055 E 26. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Angesichts der unterschiedlichen behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen des Revisionswerbers ist die beantragte mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes auch deshalb erforderlich, um eine Klärung dieser Funktionsbeeinträchtigungen und vor allem ihre wechselseitige Beeinflussung (von der gemäß § 3 der EinschätzungsV 2010 der Gesamtgrad der Behinderung maßgebend abhängt) nicht zuletzt durch die Befragung des ärztlichen Sachverständigen (vorzugsweise jenes Arztes, dem der größtmögliche Überblick über die konkreten Beeinträchtigungen zukommt) vornehmen zu können (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057 und vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110256.L01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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