RS Vwgh 2017/12/15 Ra 2017/11/0018

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §52
KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3
KAO Krnt 1999 §13 Abs5

Rechtssatz

Der VwGH vermag sich der Auffassung des VwG, es bedürfe auch in den umschriebenen Fällen ("keine Erweiterung des Leistungsangebots" und "gleicher Standort") zwingend der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts zur Bedarfsfrage iSd. §13 Abs. 5 Krnt KAO 1999, nicht anzuschließen. Die Einholung eines derartigen Gutachtens ist nach der Krnt KAO 1999 kein Selbstzweck, sie hat nur dann zu erfolgen, wenn aus sachverständiger Sicht Einschätzungen der Bedarfslage erforderlich sind (arg. "zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3" in § 13 Abs. 5 Krnt KAO 1999). Hat im Lichte der Judikatur des VwGH eine umfassende Bedarfsprüfung nicht mehr stattzufinden, erübrigt sich auch die Einholung eines darauf gerichteten Gutachtens. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde bzw. des VwG zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Abstandnehmen von einer umfassenden Bedarfsprüfung erfüllt sind. Ob das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums über dasjenige der bestehenden Facharztordination hinausgeht, ist nach dem im Antragsvorbringen umschriebenen Projekt, mit dem die Sache des Verfahrens abgesteckt wird, zu beurteilen, ebenso, ob der Standort unverändert bleibt und ob die Tätigkeit der Facharztordination mit Kassenvertrag eingestellt wird.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L05

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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