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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/01/0864 E 13. Mai 1998 97/01/0865 E 13. Mai 1998Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der Wettpunkt Betriebsgesellschaft mbH in Schwechat, vertreten durch Dr. Günther Steiner und Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien VIII, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1997, Zl. IVW1-1124/3-96, betreffend Bewilligung zum Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Wettkämpfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Oktober 1996 den Antrag an die Niederösterreichische Landesregierung auf Erteilung der "Buchmacherbewilligung" für einen bestimmten Standort in St. Pölten.
Der Spruch des über diesen Antrag ergangenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"Die NÖ Landesregierung erteilt der Wettpunkt Betriebsges.m.b.H. in 2320 Schwechat, Hauptplatz 2, die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Wettkämpfe für den Standort, 3106 St. Pölten, Haltestelle Porschestr., bis zum 28. Februar 1998.
Diese Bewilligung berechtigt jedoch nicht zum Abschluß von Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten).
Die Bestellung des Herrn G. als Geschäftsführer wird genehmigt.
Für die Erteilung dieser Bewilligung ist eine Verwaltungsabgabe im Betrage von S 560,-- zu entrichten.
Rechtsgrundlage:
§ 3 lit. b, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. Nr. 7030-0, TP B X 116 lit. b und A2 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 3800/1-5."
Im Anschluß daran findet sich die Rechtsmittelbelehrung und - durch eine Trennlinie davon abgesetzt - der Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung einiger aufgelisteter Bestimmungen des Landesgesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher.
Eine Begründung enthält dieser Bescheid nicht.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat
der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung einer "Buchmacherbewilligung", wobei dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist, daß sich dieser Antrag nur auf einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Art von abzuschließenden Wetten bezieht.
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Ansicht, die Passage im Spruch ihres Bescheides, wonach die Bewilligung nicht zum Abschluß von Kollektivwetten berechtige, sei nur ein "Hinweis" auf die Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz - BGBl. Nr. 620/1989, welches vom Bund zu vollziehen ist -, dem kein normativer Charakter zukomme.
Entgegen dieser Auffassung kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß etwas, das die Behörde im Spruch eines Bescheides aussagt, in Wahrheit keine der Rechtskraft fähige Entscheidung oder Verfügung ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, Seite 976, E6 zu § 59 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Die gegenständliche Passage über den Ausschluß von Kollektivwetten findet sich im Spruch des angefochtenen Bescheides und wurde dort sogar durch Unterstreichung hervorgehoben. Die bloßen Hinweise der belangten Behörde sind hingegen in einem deutlich vom übrigen Bescheidinhalt getrennten Teil im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung enthalten. Schon diese Einordnung zeigt, daß es sich bei der gegenständlichen Passage um einen der Rechtskraft fähigen Ausspruch handelt.
Die vorgenommene Einschränkung der erteilten Bewilligung (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Seite 556 ff) durch den Ausschluß von Kollektivwetten bewirkt somit, daß dem "Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen" wurde. Überdies wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auch durch die Befristung der Bewilligung nicht vollinhaltlich stattgegeben.
Die belangte Behörde wäre daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG verpflichtet gewesen, den angefochtenen Bescheid zu begründen.
Da das Fehlen einer Begründung den Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Überprüfung hindert, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010863.X00Im RIS seit
20.11.2000