Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2020Rechtssatz
* Nach den Gesetzesmaterialien liegt der Sinn des § 33a VStG vornehmlich darin, „den Grundsatz ‚Beraten statt strafen‘ in allgemeiner Form [zu] verwirklichen“ (vgl. die E zur RV, 193 BlgNR, 26. GP, S. 6). Zeigt sich davon ausgehend in einem konkreten Fall, dass es einerseits gar keines behördlichen Hin-weises bedurfte, um dem Bf. die Strafbarkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, weil dieser die Ordnungswidrigkeit selbst erkannt und umgehend aus eigenem beseitigt hat, und ist das angelastete rechtswidrige Verhalten auch in keiner Weise öffentlich wahrnehmbar, sodass keine generalpräventiven Aspekte erkennbar sind, die die Annahme gebieten würden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes als nicht gering i.S.d. § 33a Abs. 3 VStG zu qualifizieren ist, dann kommt dem Einzelnen auf ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 und 2 VStG ein subjektiv-öffentliches Recht zu.
* Hat eine Behörde diesen (iSd Art. 18 Abs. 1 B- VG) bindenden Vorgaben des Gesetzgebers im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht entsprochen, ist im Zuge eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht gemäß § 38 VwGVG dazu verhalten, die Bestimmung des § 33a VStG sinngemäß zu handhaben, und zwar schon von Amts wegen, ohne dass es hierfür eines entsprechenden Antrages des Rechtsmittelwerbers bedarf.
Schlagworte
Beraten; Strafen; Rechtsgutbeeinträchtigung; eigenständige Folgenbeseitigung; Generalprävention; subjektiv-öffentliches Recht; AmtswegigkeitAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.400426.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
28.04.2020