TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/24 W275 2220294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W275 2220294-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zahl 188798504, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 09.05.2019 ordnete eine näher genannte Staatsanwaltschaft nach richterlicher Bewilligung die Festnahme des Beschwerdeführers an, da dieser in dringendem Verdacht stehe, seine Ex-Ehefrau am 08.05. sowie am 09.05.2019 im österreichischen Bundesgebiet wiederholt mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr schriftlich und durch Sprachnachrichten drohte, dass er ihr die Beine brechen und sie schlagen werde, ohne dieses Mal aus eigenem aufzuhören, wobei er durch diese Äußerung auf einen Vorfall am 24.04.2019 angespielt habe, bei welchem er die Genannte durch Schläge und Tritte am Körper verletzt habe. Es bestehe daher der Verdacht der Begehung des Vergehens der gefährlichen Drohung.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.05.2019 festgenommen und in eine näher genannte Justizanstalt überstellt.

Am 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und gab dabei insbesondere an, er sei letztmals im Juli 2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe in Österreich eine Schwester, einen Bruder, eine Tante sowie eine Tochter; in seinem Heimatland habe er niemanden. Abgesehen von EUR 130,-- in bar habe er kein Vermögen und keine Ersparnisse. Er verfüge auch weder über eine Kredit- noch über eine Bankomatkarte und habe keine Möglichkeit, sich Geld zu verschaffen. Er habe keinen Deutschkurs absolviert, spreche aber Deutsch, da er schon als Kind hier gewesen sei. Er habe etwa EUR 36.000,-- Rückstände hinsichtlich der Zahlungen für seine siebzehnjährige Tochter. Diese lebe bei seiner Ex-Ehefrau, zu seiner Ex-Ehefrau dürfe er jedoch keinen Kontakt haben. Auf Vorhalt, dass gegen ihn bereits früher ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot bestanden habe, gab der Beschwerdeführer an, dies sei richtig und er habe sich auch stets daran gehalten. In eine mögliche Abschiebung willige er nicht ein, er werde sich vielmehr der Abschiebung widersetzen und Rechtsmittel einbringen. Er sei im österreichischen Bundesgebiet aufgewachsen und fühle sich hier mehr verbunden als zu seiner Heimat.

Mit Bescheid vom 07.06.2019 , Zahl 188798504-190474098, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Bescheid vom 07.06.2019 , Zahl 188798504, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot; er sei jedoch nicht ausreisewillig und habe angekündigt, eine Abschiebung nicht zu akzeptieren. Der gewalttätige Beschwerdeführer sei zudem am 03.06.2019 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Bundesgebiet bestehe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben, der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er komme weiters seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner siebzehnjährigen Tochter, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und zu welcher auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, nicht nach. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde; vielmehr sei er nicht willens, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. So habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019 ausgeführt, dass er in die Abschiebung nicht einwillige und sich vielmehr der Abschiebung widersetzen werde. In den Jahren 1998 bis 2008 habe gegen den Beschwerdeführer überdies ein Aufenthaltsverbot bestanden. Der Beschwerdeführer habe zwar seit dem XXXX eine Wohnsitzmeldung in Österreich, ohne jedoch im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung zu sein. Allein durch das Vorhandensein einer aufrechten Wohnsitzmeldung könne die Gefahr des Untertauchens nicht beseitigt werden.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 wurde der Beschwerdeführer über die für den 25.06.2019 in Aussicht genommene Abschiebung informiert.

Am 18.06.2019 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer über die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt.

Gegen den oben genannten Bescheid vom 07.06.2019, Zahl 188798504, sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte insbesondere vor, er ersuche um Unterbrechung der Schubhaft, da er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und nicht flüchten werde. Zudem seien seine Familie und insbesondere seine Tochter im Bundesgebiet aufhältig. Weiters verfüge er über eine aufrechte Wohnsitzmeldung an einer näher genannten Adresse, sei dort erreichbar und würde dies auch während des weiteren Verfahrens bis zu dessen Ende sein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 19.06.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.06.2019, eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und der Behörde den gesetzlich zustehenden Kostenersatz zusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon elf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als Datum der letzten Tat wurde der 09.05.2019 festgehalten.

3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

4. Der Beschwerdeführer wird seit 07.06.2019 in Schubhaft angehalten. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 25.06.2019 vorgesehen.

Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1. Mit Bescheid vom 07.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. Gegen den Bescheid wurde bisher kein Rechtsmittel erhoben. Es besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er selbst gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, im Juli 2018 letztmalig in das österreichische Bundesgebiet gereist zu sein. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nach.

3. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019 an, dass er in seine Abschiebung nicht einwillige und sich der Abschiebung widersetzen und Rechtsmittel einbringen werde.

4. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine siebzehnjährige Tochter, die bei der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers lebt, sowie eine Schwester, einen Bruder und eine Tante. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Tochter Sorgepflichten, ist diesbezüglich jedoch laut eigenen Angaben mit EUR 36.000,-- oder etwas mehr in Rückstand. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau Kontakt aufgenommen, um die gemeinsame Tochter kennenzulernen.

Von einer näher genannten Staatsanwaltschaft wurde am 08.05.2019 ein Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen § 107b Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau eingebracht, wonach er diese im Zeitraum von Jänner 2019 bis 25.04.2019 wiederholt gefährlich bedroht und sie am 24.04.2019 zudem mit Schlägen und Tritten verletzt habe. Am 25.04.2019 wurde überdies hinsichtlich der Wohnanschrift der Ex-Ehefrau gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt. Der beantragten einstweiligen Verfügung wurde von einem Bezirksgericht stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit seiner Ex-Ehefrau untersagt. Der Beschwerdeführer missachtete dies in der Folge.

Zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers besteht kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben in Österreich.

6. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht insofern fest, als für ihn entsprechend der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie am XXXX ein bis XXXX gültiger mazedonischer Reisepass ausgestellt wurde. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Nordmazedoniens ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht.

2.2. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.

2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019, wonach er gesund sei und keine dauerhafte Medikation benötige (Seite 2 der Niederschrift). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Ein am 15.06.2019 begonnener Hungerstreik wurde am 16.06.2019 freiwillig beendet.

2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 07.06.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die für den 25.06.2019 vorgesehene begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt einliegenden Flugbuchungen und dem diesbezüglichen Schriftverkehr.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

3.1. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bescheid vom 07.06.2019, dem im Akt einliegenden Zustellschein, wonach dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgefolgt wurde und dem Umstand, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.

3.2. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019 sowie der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachkam, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Demnach war der Beschwerdeführer - abgesehen von behördlichen bzw. gerichtlichen Meldungen - in den Jahren XXXX an einem Hauptwohnsitz in Wien sowie ab dem XXXX an einem Nebenwohnsitz in Wien gemeldet.

3.3. Die Feststellung zu den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019, wonach er in seine Abschiebung nicht einwillige und sich der Abschiebung widersetzen und Rechtsmittel einbringen werde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift.

3.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich insbesondere aus der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB, dem diesbezüglich von einer Staatsanwaltschaft eingebrachten Strafantrag, dem gegen den Beschwerdeführer verhängten Betretungsverbot sowie aus der Verletzung von Meldevorschriften.

3.5. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie den hinsichtlich der minderjährigen Tochter bestehenden Sorgepflichten, mit welchen der Beschwerdeführer in Rückstand ist, beruhen ebenfalls auf seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Seite 3 der Niederschrift).

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 mit seiner Ex-Ehefrau Kontakt aufgenommen hat, um die gemeinsame Tochter kennenzulernen, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Abschlussbericht einer näher genannten Landespolizeidirektion. Die Feststellungen zum Strafantrag, zum Betretungsverbot sowie zur einstweiligen Verfügung eines Bezirksgerichtes sowie der Missachtung der untersagten Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau ergeben sich aus den im Akt einliegenden polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen sowie gerichtlichen Unterlagen.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2018 mit seiner Ex-Ehefrau Kontakt aufgenommen, um die gemeinsame siebzehnjährige Tochter, die laut seinen Angaben bei seiner Ex-Ehefrau lebt, kennenzulernen. Aus dem oben genannten Strafantrag einer Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau von Jänner 2019 bis 25.04.2019 wiederholt gefährlich bedroht und sie am 24.04.2019 zudem mit Schlägen und Tritten verletzt habe, sodass hinsichtlich der Wohnanschrift der Ex-Ehefrau gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt wurde. Der Beschwerdeführer hat damit übereinstimmend in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019 selbst angegeben, er dürfe zu seiner Ex-Ehefrau keinen Kontakt haben. Der Beschwerdeführer brachte zwar in der Einvernahme auch vor, mit seiner minderjährigen Tochter in Kontakt zu stehen, er konnte jedoch keine Angaben zu einer besuchsrechtlichen Regelung hinsichtlich der minderjährigen Tochter machen. Überdies kommt er seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der minderjährigen Tochter nicht nach, sondern ist diesbezüglich vielmehr mit EUR 36.000,-- oder mehr in Rückstand. Der Beschwerdeführer befand sich zudem - wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB gegenüber seiner Ex-Ehefrau - in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und befindet sich aktuell in Schubhaft; ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner minderjährigen Tochter besteht bzw. bestand daher ebenso nicht. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände kommt das erkennende Gericht somit zu dem Schluss, dass zur minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben in Österreich besteht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019 selbst ausgeführt hat, sich an das ihm gegenüber bereits früher verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot gehalten zu haben und erst im Juli 2018 letztmalig in das österreichische Bundesgebiet gereist zu sein, kann auch nicht von einem aufrechten, gefestigten Familienleben zu seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Tante ausgegangen werden.

3.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, er in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, basiert auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019 (Seite 3 der Niederschrift).

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot bestehe; er sei jedoch nicht ausreisewillig und habe angekündigt, eine Abschiebung nicht zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer habe somit bereits in Aussicht gestellt, die Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern. Der gewalttätige Beschwerdeführer sei zudem rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe sich als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen, von der eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Mit näherer Begründung verneinte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem ein im Bundesgebiet schützenswertes Familien- oder Privatleben.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019 dezidiert an, dass er in seine Abschiebung nicht einwillige und sich der Abschiebung widersetzen und Rechtsmittel einbringen werde. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie bereits oben näher dargelegt, besteht zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben; ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer geht zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Es liegen daher - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX an einem Nebenwohnsitz in Wien gemeldet ist - in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Dem diesbezüglichen - unsubstanziierten - Vorbringen in der Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, war daher nicht zu folgen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nur teilweise nachgekommen. Er verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und ist beruflich nicht verankert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine strafbare Handlung begangen und wurde wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon elf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt; als Datum der letzten Tat wurde der 09.05.2019 festgehalten. Zuvor wurde hinsichtlich der Wohnanschrift der Ex-Ehefrau gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt. Der beantragten einstweiligen Verfügung wurde von einem Bezirksgericht stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit seiner Ex-Ehefrau untersagt; der Beschwerdeführer missachtete dies in der Folge. Auch diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine siebzehnjährige Tochter, die bei der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers lebt, sowie eine Schwester, einen Bruder und eine Tante. Wie begründend ausgeführt, besteht zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers jedoch kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben in Österreich. Es liegen im gegenständlichen Fall somit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer gab an, im Juli 2018 letztmalig in das österreichische Bundesgebiet gereist zu sein. Er hat mit seiner Ex-Ehefrau Kontakt aufgenommen, um die gemeinsame Tochter kennenzulernen. In weiterer Folge bedrohte der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau

von Jänner 2019 bis 25.04.2019 wiederholt gefährlich und verletzte sie am 24.04.2019 zudem mit Schlägen und Tritten. Einem hinsichtlich der Wohnanschrift der Ex-Ehefrau gegen den Beschwerdeführer verhängten Betretungsverbot sowie der einstweiligen Verfügung eines Bezirksgerichtes widersetzte sich der Beschwerdeführer. Letztlich wurde er wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon elf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als Datum der letzten Tat wurde der 09.05.2019 festgehalten. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht; er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und hat teilweise gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers besteht - wie oben dargelegt - kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung. Er ist seit dem XXXX an einem Nebenwohnsitz in Wien gemeldet, befand sich zuletzt jedoch in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und befindet sich aktuell in Schubhaft; die begleitete Abschiebung ist für den 25.06.2019 vorgesehen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019 an, dass er in seine Abschiebung nicht einwillige und sich der Abschiebung widersetzen werde.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und seiner Äußerung in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2019, wonach er in seine Abschiebung nicht einwillige und sich der Abschiebung widersetzen werde, kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Es ist somit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat auch keinerlei berufliche oder soziale Bindungen an Österreich; zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers besteht kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen seine Abschiebung abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere auch deshalb, da die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers für den 25.06.2019 geplant ist und daher unmittelbar bevorsteht. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt III. - Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz; ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W275.2220294.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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