Entscheidungsdatum
27.06.2019Norm
AsylG 2005 §8Spruch
W218 1425772-3/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan alias Pakistan, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG vom 03.04.2019 betreffend des Erkenntnisses W218 1425772-2/14E vom 22.12.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird stattgegeben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird das Erkenntnis vom 22.12.2016, behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Kassation, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W218.1425772.3.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020