Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des O L in Innsbruck, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16. September 1996, Zl. I-3459/1996, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 verpflichtet, die Kosten für die Entfernung seines gemäß § 89a Abs. 2 und Abs. 2a lit. d erster Fall StVO 1960 am 30. Dezember 1995 um ca. 19.32 Uhr in Innsbruck im Halteverbot auf einem Behindertenparkplatz am Südtirolerplatz gegenüber Hausnummer 7 verkehrsbehindernd abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in der Höhe von S 1.524,-- an die Stadtgemeinde Innsbruck zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung u. a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2 lit. d StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 leg. cit. insbesondere gegeben, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 leg. cit. angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist. Gemäß § 89a Abs. 7 leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Gemäß § 89a Abs. 7a StVO 1960 kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) die Höhe der zu bezahlenden Kosten festgesetzt werden.
Insoweit der Beschwerdeführer der angefochtenen Entscheidung entgegenhält, die belangte Behörde habe den Einwand des Beschwerdeführers nicht geprüft, er sei nicht Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen und die Behörde hätte eine von ihm namhaft gemachte Zeugin zu diesem Thema einvernehmen müssen, ist ihm zu entgegnen, daß gemäß der von der belangten Behörde angewendeten Vorschrift des § 89a Abs. 7 StVO 1960 (unter anderem) das Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeges auf Kosten desjenigen erfolgt, der dessen Zulassungsbesitzer war. Weiters übersieht der Beschwerdeführer, daß im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und der damit verbundenen Kosten gemäß der genannten Gesetzesstelle das Verursachungsprinzip gilt und es daher auf das Verschulden nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 95/02/0088, mit weiterem Judikaturhinweis). Es kann daher nicht als relevanter Verfahrensmangel angesehen werden, wenn die belangte Behörde Erhebungen darüber, ob der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, unterlassen hat, zumal er die Tatsache, daß er Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges war, nicht bestritten hat.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, daß sein Fahrzeug nur zum Teil in der Behindertenzone abgestellt gewesen sei und eine konkrete Beeinträchtigung schon auf Grund des zur Verfügung bleibenden Platzes nicht gegeben gewesen sei. Zunächst ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich zu entgegnen, daß eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Behindertenzone - daß es sich um eine solche handelte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten - zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist. Sie darf auch nicht teilweise von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, daß berechtigte Fahrzeuge die Zone nur unter erschwerten Bedingungen benützen könnten (vgl. das zur "Ladezone" ergangene hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0112). Insbesondere ist aber dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 89a Abs. 2a lit. d erster Fall StVO 1960 erkennbar ist, daß der Gesetzgeber das Abstellen eines Fahrzeuges, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 leg. cit. angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz einer dadurch bewirkten Verkehrsbeeinträchtigung von vornherein gleichsetzt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A). Daraus folgt, daß die Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne die Feststellung einer konkreten Verkehrsbeeinträchtigung die Entfernung des gegenständlichen Fahrzeuges veranlassen durfte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/03/0012). Daß mit dem Fahrzeug - wie der Beschwerdeführer vorbrachte - eine behinderte Person befördert worden war, läßt für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, weil unbestrittenermaßen an seinem Fahrzeug kein Behindertenausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 oder 5 StVO 1960 angebracht war.
Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die genaue Dauer des Abstellens des Fahrzeuges in der Zone nicht geprüft und habe aktenwidrig angenommen, die Anforderung des Abschleppfahrzeuges sei um ca. 19.20 Uhr erfolgt, wonach das KFZ 12 Minuten abgestellt gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß die behauptete Aktenwidrigkeit im Hinblick auf den Bericht vom 15. Februar 1996 nicht vorliegt, ist der Einwand nicht relevant. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Dauer des Abstellens von sieben Minuten rechtfertigte unter den gegebenen Verhältnissen den Abschleppvorgang.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde ihm im Verwaltungsverfahren auch hinreichend Gelegenheit zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt; es wurde ihm nicht nur mit Schreiben der Behörde vom 28. Feber 1996 die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, sondern er hatte auch Gelegenheit, im Rahmen der Berufung seinen Standpunkt darzulegen.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich die Höhe der vorgeschriebenen Kosten (von S 1.524,--) rügt und hiezu vorbringt, daß das Abschleppunternehmen im vorliegenden Fall drei Kfz, "darunter das des Beschwerdeführers" auf dem Abschleppwagen abgeschleppt habe und der "Abschlepptarif so festgelegt" sei, "daß die Kosten für das Abschleppen von zwei Pkw mit einem Abschleppwagen gedeckt" seien und dadurch dem Abschleppunternehmen ein Kostenvorteil entstanden sei, ist ihm zu entgegnen, daß aus § 89a Abs. 7a StVO 1960 die Möglichkeit erfließt, die Höhe der zu bezahlenden Kosten durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) festzusetzen. Dementsprechend erließ der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck die Verordnung vom 14. Dezember 1992, deren rechtswidrige Anwendung im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht erblickt werden kann. Ob im Einzelfall anläßlich des Abschleppvorgangs "dem Abschleppunternehmen ein Kostenvorteil" entstanden ist, kann daher nicht als relevant angesehen werden.
Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030059.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012