TE Bvwg Beschluss 2019/7/12 W197 2215826-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W197 2215826-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zahl: 1098314608 - 180964454 / BMI-BFA_WIEN_RD_TEAM_09, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren bezüglich der bescheidmäßig vorgeschriebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Einholung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Interviewtermins am 08.03.2019 durch eine Expertendelegation im BFA, RD WIEN, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 09.12.2015 gab der Asylwerber im Beisein eines Dolmetschers an, dass er Afghanistan hätte verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe in Afghanistan ein Hotel in ZABUL besessen, in welchem ein fünfzehnjähriger Bursche Hilfsarbeiten in der Küche ausgeführt hätte. Eines Tages sei in der Küche ein Feuer ausgebrochen, dem der Junge zum Opfer gefallen wäre. Nun werde der Antragsteller von der Familie des Verstorbenen mit dem Tod bedroht.

3. Der Genannte wurde am 31.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in der Provinz GHAZNI, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren zu sein. Als HAZARA und schiitischer Moslem sei er verheiratet und Vater zweier Kinder. Zuletzt hätte er in der Provinz GHAZNI im Dorf

XXXX , ZABUL, gewohnt. Seine beiden Eltern sowie zwei seiner Schwestern würden sich weiterhin in seinem Geburtsort befinden, zwei weitere Schwestern wären demgegenüber samt ihren Ehemännern im Iran aufhältig. Der Bruder des Genannten lebe aktuell als Subsidiär Schutzberechtigter in Österreich; dies jedoch getrennt vom Rechtsmittelwerber. Ehefrau und Kindern des Beschwerdeführers seien derzeit in der Provinz MAIDAN WARDAK bei seinen Schwiegereltern untergebracht. Der Asylwerber selbst sei gesund, habe in seiner Herkunftsprovinz vier Jahre lang die Schule besucht und in Afghanistan in ZABUL vier Jahre im " XXXX " gearbeitet.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er zunächst an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre. Zudem gebe es in Österreich Sicherheit. In seinem Herkunftsland sei der Antragsteller Hoteleigentümer gewesen und wären in seinem Betrieb auch sein Vater, sein Bruder und ein weiterer Mitarbeiter namens XXXX unter seiner Führung beschäftigt gewesen. Eines Morgens hätte der Genannte in Abwesenheit seiner Familienangehörigen das Frühstück für die Reisenden vorbereiten wollen. Sein Angestellter XXXX habe in der Küche Tee zubereitet, wofür Holz als Brennmittel vorgesehen gewesen sei. Die vorhandenen Lagerbestände an Heizmaterial wären jedoch aufgrund von Nässe unbrauchbar gewesen, weshalb Petroleum verwendet worden sei. Vermutlich aufgrund unsachgemäßer Handhabung durch den jungen Mitarbeiter hätte sich aber sehr schnell ein Brand entwickelt, der blitzartig außer Kontrolle geraten wäre und in dessen weiteren Verlauf das ganze Hotel zerstört worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Burschen noch retten wollen, aber ohne Erfolg - dieser wäre zu diesem Zeitpunkt bereits den Flammen zum Opfer gefallen gewesen. Dessen Eltern hätten daraufhin jedoch den Rechtsmittelwerber allein für den Unfall verantwortlich gemacht und in weiterer Folge mit dem Tode bedroht.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des Genannten gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Begründend stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Aufgrund dessen habe nicht festgestellt werden können, dass der Rechtsmittelwerber Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Konkret hätte der Asylwerber kein glaubwürdiges oder lebensnahes Vorbringen erstattet. Stattdessen wäre der vorgebrachte Sachverhalt von massiven Widersprüchen geprägt gewesen, logische Komponenten würden generell fehlen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr des Asylwerbers in sein in der Provinz GHAZNI gelegenes Heimatdorf entsprechend den Länderfeststellungen nicht zumutbar sei. Anders wäre hingegen die Sachlage in Bezug auf die Hauptstadt KABUL einzustufen. Angesichts der vorhandenen Schulausbildung in Kombination mit der bisher erlangten Arbeitserfahrung und dem grundsätzlich als arbeitsfähig zu qualifizierenden Alter, sei ihm objektiv zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung sowie der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Hinderungsgründe hätten sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in keine Notlage i. S. d. Art. 2 bzw. 3 EMRK geraten werde.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, demzufolge in Österreich kein Familienleben des Genannten erkannt werden könne. Auch habe er keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich aufgebaut, sodass einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als den höchst oberflächlichen privaten Interessen des Beschwerdeführers.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017 wurde der Rechtsmittelwerber über seine Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, informiert.

7. Mit Schreiben vom 27.11.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Asylwerber fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Datum vom 21.03.2018 legte der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers den erstinstanzlichen Bescheid den Bruder des Genannten vor und wies daraufhin, dass diesbezüglich ebenfalls ein Beschwerdeverfahren am BVwG anhängig sei.

9. Am 22.03.2018 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie zwei stellig gemachte Zeugen, der Bruder und eine Vertrauensperson, in Anwesenheit der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers gehört wurden.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2018, Zl. W210 2178953-1/9E, wurde die Beschwerde in sämtlichen Punkten abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

11. Mit Ladungsbescheid vom 26.02.2019, Zl. 1098314608 - 180964454 / BMI-BFA_WIEN_RD_TEAM_09, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylwerber gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auf, am 08.03.2019 um 11.00h "als Beteiligter persönlich" in der RD Wien, Haupteingang 1080 WIEN, HERNALSER GÜRTEL 6-12, zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Wenn der Antragsteller diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse dieser damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde vom Genannten am 27.02.2019 persönlich übernommen.

12. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer am 06.03.2019 am elektronischen Wege seine Krankheitsmeldung an die belangte Behörde.

13. Am 07.03.2019 erhob der Rechtsmittelwerber über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 26.02.2019. Begründend wurde angeführt, dass der bevollmächtigte Rechtsvertreter die Ladung nicht zugestellt bekommen habe und es diesem in der noch verbleibenden Restzeit nicht möglich wäre, eine Vorbereitung oder Begleitung zu organisieren. Darüber hinaus widerspreche die Vorführung abgelehnter Asylwerber und Fremder der österreichischen Rechtsordnung, da die verfassungsmäßig garantierten Rechte der Betroffenen bei derartigen Anlässen nicht eingehalten würden. So seien die Vorgeführten den Botschaftsangehörigen und unzulässigen Fragen respektive Vorgängen hilflos ausgeliefert ohne dass zugleich für diese und ihre Begleiter die nötige Rechtssicherheit gewährleistet wäre. Mangels Protokolle und Kontrolle könnten weder Gerichte noch Behörden die Handlungsabläufe in den ausländischen Vertretungsbehörden nachvollziehen.

Als in seiner Heimat asylrelevant verfolgter Beschwerdeführer sei der Genannte daher im Falle seiner Vorführung erheblich gefährdet. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung zur Expertendelegation nicht zulässig sei sowie aufschiebende Wirkung zu gewähren.

14. Mit Schriftsatz vom 07.03.2019, eingelangt am 12.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

15. Am 26.06.2009 wurde der Rechtsmittelwerber vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. 153 HV 25/2009G, gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, am 08.10.2009 vom Landesgericht für Strafsachen

XXXX , Zl. 161 HV 111/2009P, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und am 14.03.2011 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. 163 HV 19/2011A, abermals gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 3 SMG - jeweils rechtskräftig - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Asylwerber hatte wiederholt die Mitwirkung an verschiedenen Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität und Herkunft verweigert. Mit Ladungsbescheid vom 26.02.2019 war er für den 08.03.2019 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion WIEN, geladen worden. Gegenstand der Amtshandlung war die Einholung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde. Für den Fall, dass der Antragsteller der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Termin.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, somit liegt die Zuständigkeit eines Einzelrichters vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I

Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden auch: "VwGVG") bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl.

Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Da im vorliegenden Fall nicht in der Sache selbst zu entscheiden war, war durch das Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss zu fassen.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" des Verfahrens vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl. 2006/10/0234 - betreffend die Erlaubnis zum Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht und der damit verbundenen Tatsache, dass dieser Zeitraum bei der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit lag - ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu, da der Zeitpunkt des bescheidmäßig vorgeschriebenen Erscheinens des Rechtsmittelwerbers in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am 08.03.2019 bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung des Genannten könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da der vorgeschriebene "Interviewtermin" in der Botschaft weder nachträglich eingehalten noch durch das Bundesverwaltungsgericht neu festgesetzt werden kann. Eine nunmehrige Aufhebung des Bescheides würde somit nichts an dem Umstand ändern, dass der Fremde sich am 08.03.2019 nicht am vorgeschriebenen Ort eingefunden hat.

Eine - allfällige und im Bescheid "angedrohte" - verhängte Haftstrafe wäre erneut - allenfalls durch Bescheid - gegenüber dem Beschwerdeführer zu verhängen, anzuordnen bzw. durchzuführen und diesem stünden gegen diese Entscheidung - falls eine solche erfolgen sollte - erneut Rechtsmittel zur Verfügung.

2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung des Erscheinens des Fremden einzustellen.

2.4. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. Der Beschwerdeführer sei seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet "widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen".

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 12.03.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte (Wieder-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigt sich aufgrund der am 14.03.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst.

2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage mich grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2215826.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten