Entscheidungsdatum
29.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W216 1432290-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrages vom 04.10.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um 2 weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag an, am XXXX geboren worden zu sein, aus Herat zu stammen und der Volksgruppe der Tadschiken, schiitischen Glaubens anzugehören. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Eltern und ein Bruder würden nach wie vor in Afghanistan leben; ein weiterer Bruder sei vermutlich als Asylwerber in Deutschland aufhältig. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass in der Nachbarschaft Paschtunen und Belutschen gelebt hätten, die als Drogenschmuggler und Schlepper tätig gewesen wären. Da diese im Gegensatz zur Familie des Beschwerdeführers Sunniten gewesen wären, habe es immer wieder Probleme gegeben. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2012 wurde der Beschwerdeführer auf sein Alter angesprochen und beharrte dabei darauf, am XXXX geboren worden zu sein.
3. Die in weiterer Folge aufgrund von Zweifeln am angegebenen Alter des Beschwerdeführers durchgeführte Altersfeststellung vom 02.06.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war.
4. Im Zuge der weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers am 18.06.2012 sowie am 07.08.2012 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, Probleme mit seinen Nachbarn - einer in kriminelle Machenschaften verwickelten Familie - gehabt zu haben. Diese hätten früher für die Taliban gearbeitet; nunmehr würden sie für die Regierung arbeiten; sie hätten eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bzw. anderen Familienmitgliedern gefordert. Im Jahr 2011 sei es zu einem Vorfall mit diesen Leuten gekommen. Nachbarn seien dazwischen gegangen und hätten dem Beschwerdeführer und seinem Bruder geholfen. Danach habe es eine zweitägige Schutzgewährung für die beiden seitens der Polizei gegeben.
5. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2015 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015 hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2016 erteilt.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
8. Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grundlage seines Verlängerungsantrags eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2018 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet.
9. Nachdem der Beschwerdeführer am 04.10.2018 erneut einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzstatus stellte, wurde er am 30.11.2018 vor dem BFA neuerlich einvernommen.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes - nach Wiedergabe des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 29.06.2018 - zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Zum damaligen Entscheidungszeitpunkt sei die instabile Sicherheitslage, das mangelnde familiäre Netzwerk sowie der lange Auslandsaufenthalt für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebend gewesen. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt jedoch geändert. Ihm sei eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif oder Herat zumutbar, zumal er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Europa über einen massiven Zuwachs an Lebenserfahrung bzw. Berufserfahrung gesammelt habe und er dadurch seinen Lebensunterhalt mit Sicherheit bestreiten könnte. Während zum Entscheidungszeitpunkt im November 2015 die Notwendigkeit von bestehenden familiären Netzwerken in die Entscheidung eingeflossen sei und das Fehlen solcher zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt habe, verlange die derzeitige allgemeine Lage und insbesondere jene für Rückkehrer die Existenz solcher nicht mehr. Alleinstehende, arbeitsfähige Männer könnten in gewissen Regionen Afghanistans jedenfalls ein zumutbares Leben führen. Der Beschwerdeführer könnte zudem nicht nur Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sondern auch seine in Afghanistan lebenden Verwandten kontaktieren bzw. auch Unterstützung von seiner im Iran lebenden Familie bekommen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfängliche Beschwerde.
12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
13. Am 08.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Dari/Farsi/Paschtu beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seiner Situation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Hiezu gab der anwesende Rechtsvertreter an, dass sich die Situation in Afghanistan seit 2015 nicht geändert habe; vielmehr seien die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe, nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer gab noch an, dass er - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in keiner anderen Stadt in Afghanistan leben könnte. Zudem würde man als Fremder auffallen und gegebenenfalls ausgeraubt werden.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019 wurde das Verfahren gem. § 17 VwGVG iVm 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EU 2017/0011-1, C-720/17) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2017, Ra 2016/20/0038, vorgelegte Frage ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und ZMR. Weiters herangezogen wurden die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG am 08.02.2019. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig. Seine Muttersprache ist Farsi/Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist in Herat geboren und aufgewachsen. Er hat vier Jahre lang die Grundschule besucht und danach das Schneiderhandwerk gelernt. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine an Diabetes leidende Mutter lebt mit seinem geistig und körperlich behinderten Bruder im Iran; ein weiterer Bruder ist nach Deutschland ausgereist. Es besteht Kontakt zueinander. Der Beschwerdeführer und sein in Deutschland aufhältiger Bruder unterstützen die im Iran lebende Familie.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer noch (weitere) Verwandte in Afghanistan hat.
Am 27.03.2012 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 11.01.2013 in allen Spruchpunkten negativ entschieden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zwar in Hinblick auf Asyl aberkannt, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2016 erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein ausreichendes soziales Netz verfüge bzw. von den dort noch lebenden Verwandten (drei Onkel, vier Tanten) keine hinreichende finanzielle Unterstützung erwarten könne. Seine Situation als Rückkehr sei nach seiner langen Abwesenheit sowohl in beruflicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse erschwert.
Dem Beschwerdeführer wurde auf Grundlage seines Verlängerungsantrags eine befristete Aufenthaltsberechtigung vom BFA bis zum 10.11.2018 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet, dem Antrag wurde "vollinhaltlich" stattgegeben, eine nähere Begründung konnte entfallen.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2018 auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit dem nunmehrigen Vorliegen einer zumutbaren Rückkehr in die als relativ sicher bezeichneten Gebiete Afghanistans, Herat oder Mazar-e Sharif, aufgrund einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers infolge der in Österreich gewonnen Lebens- und Berufserfahrung und der Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie in Afghanistan und im Iran, der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie generell für Rückkehrer in Afghanistan begründet.
Es wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.
Im Hinblick auf die Länderberichtssituation zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist insbesondere festzuhalten, dass aus den getroffenen Länderfeststellungen zu dem zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen Länderberichtsmaterial jedenfalls keine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ersichtlich ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, auf die der Beschwerdeführer von der belangten Behörde insbesondere verwiesen wird, nach wie vor über kein ausreichendes soziales Netzwerk, das ihn unterstützen würde.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits mehreren Beschäftigungen nachgegangen; derzeit bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit Kurzinformationen vom 23.11.2018:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).
Quellen:
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1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/
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afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018
-
AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https://
-
www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018
-
AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,
https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018
-
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018):
Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018
-
Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison,
https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018
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DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul,
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018
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DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018
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IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,
https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018
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KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/?fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g, Zugriff 22.11.2018
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LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018
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NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering,
https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018
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Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6-people-dead, Zugriff 22.11.2018
-
SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83,
https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018
-
TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack,
https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018
-
Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion,
https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018
-
Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018
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TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt Sicherheitslage und Politische Lage)
...
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für
1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Quellen:
-
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election
Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018
-
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018
-
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018
-
AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One:
A rural-urban divide emerging,
https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018
-
AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018
-
AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-181019082632025.html Zugriff 22.10.2018
-
CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/index.html, Zugriff 29.10.2018
-
LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,
http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018
-
RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018
-
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018),
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
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Quellen:
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AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the
parliamentary elections,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018
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AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018
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AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018
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AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018
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ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):
Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018
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BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der
Staatendokumentation vor
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BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
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CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,
https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018
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GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,
http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018
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IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018
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NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,
https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitycasualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018
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SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07- 30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018
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TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018
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