TE Bvwg Beschluss 2019/8/9 W187 1420495-3

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Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AsylG 2005 §9
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W187 1420495-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 2 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hatte den Status als subsidiär Schutzberechtigter von XXXX bis XXXX .

2. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde am XXXX die Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter.

3. Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX beim Magistrat XXXX , die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG.

4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen.

5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschrift über diese Einvernahme lautet wie folgt:

"Anmerkung: AW wird über die Prüfung der Verlängerung § 8 bzw. Prüfung Aberkennungsverfahren informiert.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Ich werde nicht vertreten.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache?

VP: Gut. Meine Muttersprache ist Dari. Außerdem spreche ich Deutsch (B1).

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Ja, Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

[...]

LA: Haben Sie bei dem bisherigen Einvernahmen der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

LA: Hat es bei der letzten Einvernahme Probleme gegeben?

VP: Nein, es hat alles gepasst.

LA: Wurden Ihnen diese Protokolle rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Wie heißen Sie?

VP: Ich heiße XXXX .

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Die Staatsangehörigkeit von Afghanistan.

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin schiitischer Moslem.

LA: Hat sich seit der letzten EV etwas geändert in Ihrer persönlichen Situation?

VP: Nein, grundsätzlich keine Änderung.

LA: Was sind aktuell die Gründe die Sie von einer Rückkehr nach Afghanistan allgemein abhalten?

VP: Mein Leben war in Gefahr wegen dem Kommandanten, da war ich Zeuge eines Vorfalls einer Ermordung. Die Familie des Getöteten hat mich ersucht eine Zeugenaussage zu machen. Ich habe das nicht gemacht.

LA: Ist dieses Problem nach wie vor aktuell? Sie waren 8 Jahre nicht mehr in Afghanistan?

VP: Vor 6 Monaten hatte ich Kontakt mit meiner Schwester, die dort lebt. Der Kommandant ist jetzt in XXXX .

LA: Was sind aktuell die Gründe die Sie von einer Rückkehr nach Kabul, Masar-eScharif oder Herat abhalten?

VP: Er hat überall seine Leute. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist schlecht.

LA: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?

VP: Nein.

LA: [...]

Aufgrund Ihrer Arbeitstätigkeit und Ihres langjährigen Aufenthalts sind die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel plus gegeben.

Die Behörde könnte Ihnen den Bescheid im Anschluss aushändigen und wenn Sie möchten, können Sie einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben und der Bescheid wäre sofort rechtskräftig. Sie könnten dann unverzüglich die Ausstellung des Aufenthaltstitels plus beantragen.

Stellungnahme Antragsteller

VP: Ja, das mache ich so.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Gab es zu irgendeinem Zeitpunkt Schwierigkeiten den Dolmetscher zu verstehen?

VP: Sehr gut. Es gab keine Schwierigkeiten. (Anmerkung: Auf Nachfrage seitens LA bestätigt auch der Dolmetscher, der den Antragsteller ebenfalls sehr gut verstanden hat)

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert.

[...]"

6. Im Zug der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid ausgefolgt. Darin erkannte die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.).

7. Der Beschwerdeführer, der Dolmetscher und der Leiter der Amtshandlung unterschrieben am XXXX nachstehenden Beschwerdeverzicht:

"Beschwerdeverzicht

Dia o.a. Verfahrenspartei gibt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus freien Stücken und ohne Einfluss von Furcht und Zwang einen Beschwerdeverzicht ab.

Es wurde dahingehend manuduziert, dass der Verzicht die sofortige Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge hat und der weitere Aufenthalt den fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.

Die Verfahrenspartei gibt folgendes an:

Ich habe die mir vorgetragene Belehrung verstanden und gebe dazu an, dass ich dennoch auf die Einbringung einer Beschwerde zur oa. Zahl verzichte! Mir ist bewusst, dass mein Verzicht zur sofortigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides führt."

8. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin ficht er den angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur in seinen Spruchpunkten I. und II. an. Er behauptet die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, weil er unrichtig über die Rechtsfolgen, insbesondere die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" aufgeklärt worden sei. Zum Status als subsidiär Schutzberechtigter führt er zusammengefasst aus, dass sich seit der Zuerkennung nichts geändert habe und daher die Aberkennung rechtswidrig sei.

9. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde mitsamt dem Verfahrensakt erster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde verzichtet darin auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung und beantragt die "unzulässige Abweisung der Beschwerde". Im Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl findet sich eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe einen Beschwerdeverzicht aus freien Stücken ohne Zwang und Druck und nach eingehender Belehrung über die Rechtsfolgen abgegeben. Daher sei die Beschwerde nach § 7 Abs 2 VwGVG unzulässig. Der Beschwerdeführer wie umfangreich aufgeklärt und darauf hingewiesen worden, dass dann unverzüglich ein Aufenthaltstitel plus gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt werden könne. Eine weitere Manuduktion zum NAG stünde der Behörde gar nicht zu, da sie keine solche Spezialbehörde sei. Die Auskunft zum Aufenthaltstitel nach dem NAG sei nicht auf einen speziellen Aufenthaltstitel reduziert worden. Dass die belangte Behörde richtig manuduziert habe, sei den entsprechenden Paragraphen des NAG zu entnehmen. Dabei verweist die belangte Behörde auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK in § 11 Abs 3 NAG, der rechtskräftig festgestellt sei. Darüber, welcher Aufenthaltstitel nach dem NAG genau dem Beschwerdeführer zustehe, habe die belangte Behörde keine Aussage getroffen. Die Belehrung über den Rechtsmittelverzicht sei während des Ausdruckens des Bescheids erfolgt, um Zeit und Kosten zu sparen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer hatte den Status als subsidiär Schutzberechtigter XXXX bis XXXX .

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde am XXXX die Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX beim Magistrat XXXX , die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG.

1.4 Bei der Einvernahme am XXXX klärte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer darüber auf, dass bei einem Verzicht auf eine Beschwerde der Bescheid sofort rechtskräftig und vollstreckbar wird und der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 beantragen kann. Ebenso klärte es auf, dass eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG beantragt werden könne. Welche Art von Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG erlangt werden kann, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aus.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Gang der Verhandlung ergeben sich aus der Niederschrift der Vernehmung vor der belangten Behörde, die eine amtliche Urkunde ist und vollen Beweis über den Gang der Verhandlung liefert. Eine Unrichtigkeit der Niederschrift vom XXXX behauptet der Beschwerdeführer nicht, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit der Niederschrift auszugehen ist und der Gang der Vernehmung sowie die erteilte Auskunft der Niederschrift zu entnehmen sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2019/44 lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) ...

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) ...

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58, lauten:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) ..."

3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2019/53, lauten:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) ...

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) ...

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. ...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

...

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. ...

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) ...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) ...

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) ...

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) ...

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) ..."

3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2019/53, lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(5) ..."

3.1.6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2019/25, lauten:

"Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3. Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4. "Niederlassungsbewilligung", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

5. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (Z 7) zu erhalten;

9. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Künstler", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

10. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;

11. Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Forscher", der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

12. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).

(2) ...

Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"

§ 45. (1) ...

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

..."

3.2 Zu Spruchpunkt A) - Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1 Um über die Beschwerde inhaltlich entscheiden zu können, ist zuerst zu klären, ob der Beschwerdeführer wirksam einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Er stützt die Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auf eine falsche rechtliche Belehrung über die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nach § 45 Abs 1 NAG zu erlangen.

3.2.2 Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. (VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098)

Ein Rechtsmittelverzicht muss frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen (zB VwGH 29.4.2014, 2013/04/0072) nach Verkündung des Bescheids abgegeben worden sein. Er muss auch eindeutig festgehalten sein. Auf die "Ursache" der Beweggründe für einen Beschwerdeverzicht kommt es nicht an (zB VwGH 15.11.1989, 89/02/0143). Ist Deutsch nicht die Muttersprache des auf eine Beschwerde verzichtenden, ist eine Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache nötig (idS VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0111, VwSlg 19.363 A/2016).

3.2.3 Die belangte Behörde ist gemäß § 13a AVG zweifellos zur Manuduktion verpflichtet. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nur auf das anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0038 bis 0041 mwN; 27.3.2018, Ra 2018/06/0007, 0008). Die Behörde muss auch nicht zu einem bestimmten Vorbringen betreffend Gründe beraten, die Erfolgsaussichten des eingebrachten Antrags betreffen (VwGH 27.8.2018, Ra 2018/22/0136), sodass eine Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Verpflichtungen der Behörde zählt (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165).

3.2.4 So weit es sich aus der Niederschrift ergibt, hat die belangte Behörde lediglich auf die Möglichkeit verwiesen, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen. Sie hat dabei nicht näher ausgeführt, welchen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer beantragen kann. Wie sich aus § 8 Abs 1 NAG ergibt, kennt das NAG zwölf verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 dritter Satz AsylG 2005 bis zur Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl weiter besteht, wenn der Drittstaatsangehörige rechtzeitig um ihre Verlängerung angesucht hat. Daher hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 45 Abs 12 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, auch wenn die Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Für die gemäß § 45 Abs 12 NAG notwendige Zusammenrechnung der Mindestzeiten kann das keine Rolle spielen, da auch die Dauer des Verfahrens bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers nicht zu seinen Lasten gehen darf, wenn er die Einleitung dieses Verfahrens rechtzeitig beantragt hat. Es hieße daher auch die Pflichten der belangten Behörde überspannen, wenn ihre Handlungspflicht durch eine unrichtige Rechtsansicht einer anderen Behörde in einem parallel dazu geführten Verfahren bestimmt würde.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Parallelität zwischen Aufenthaltstiteln nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und anderen Aufenthaltstiteln nach dem AsylG 2005 vom Gesetzgeber gewollt sind, steht dem § 58 Abs 9 Z 2 AsylG 2005 entgegen. Nach dieser Bestimmung ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Umgelegt auf den vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilen dürfen, solange er den Status als subsidiär Schutzberechtigter genießt. Daran ändert auch die Gegenstandlosigkeit humanitärer Aufenthaltstitel gemäß § 61 Abs 2 AsylG 2005 nichts, weil diese den - subsidiären - humanitären Aufenthaltstitel (VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009) beseitigt, wenn der Drittstaatsangehörige einen "stärkeren" Aufenthaltstitel nach dem NAG, durch eine Staatsbürgerschaft Österreichs, eines EWR-Staates oder der Schweiz oder nachträglich nach dem AsylG 2005 erwirbt.

Anzumerken ist, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids jedenfalls klarstellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig ist. Dies kommt auch durch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 zum Ausdruck, für die die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens eine der Antrags- und Erteilungsvoraussetzungen ist.

3.2.5 Wie sich aus der Niederschrift ergibt, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht über eine spezielle Möglichkeit der Antragstellung nach dem NAG und damit über die Möglichkeit der Erlangung eines speziellen Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie die Antrags- und Bewilligungsvoraussetzungen dafür belehrt. Nach den obigen Ausführungen hieße eine solche detaillierte inhaltliche Beratung auch, die Manuduktionspflicht der belangten Behörde zu überspannen.

Gemäß § 58 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Antragsteller in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Auch wenn die belangte Behörde nach § 58 Abs 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels ua gemäß § 55 AsylG 2005 zu prüfen hatte, kann sie einem Drittstaatsangehörigen von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung erteilen, die der Drittstaatsangehörige durch einen eigenen Antrag nicht erlangen kann (zum Verhältnis zwischen amtswegiger Erteilung und Erteilung auf Antrag und dem gebotenen Rechtsschutz VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Auf diese Situation nimmt § 58 Abs 9 AsylG 2005 Rücksicht, indem er die Unzulässigkeit der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 annimmt, wenn, wie § 58 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 durch die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem NAG zeigt, die Möglichkeit eines anderen Aufenthaltstitels aus einem anderen Grund besteht.

Wie sich aus dem Auszug des zentralen Fremdenregisters ergibt, war zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, dem 24.10.2018, amtsbekannt, dass der Beschwerdeführer am 17.7.2018 einen Antrag nach dem NAG gestellt hatte und sich demgemäß in einem Verfahren nach dem NAG befand. Daher hätte die belangte Behörde den "Aufenthaltstitel plus" nicht erteilen dürfen. Der Spruchpunkt IV. ist jedoch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, sodass dem Beschwerdeführer derzeit ein bis 23.10.2019 befristeter "Aufenthaltstitel plus" zukommt.

3.2.6 Insofern ist der belangte Behörde zuzustimmen, dass sie nicht die spezialisierte Behörde zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG ist und daher gemäß § 13a AVG den Beschwerdeführer auch nicht inhaltlich darüber beraten konnte und musste. Der Verweis der Beschwerde auf eine solche Verpflichtung geht somit ins Leere. Da somit keine Falschauskunft der belangten Behörde erkennbar ist, ist der Rechtmittelverzicht unter Beachtung des Umfangs der Manuduktionspflicht der belangten Behörde wirksam abgegeben. Die Beschwerde ist daher nach § 7 Abs 2 VwGVG unzulässig und zurückzuweisen.

3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W187.1420495.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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