TE Bvwg Beschluss 2019/8/14 W185 2134362-1

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2134362-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.08.2016, Zl. Islamabad-OB/KONS/3154/2015, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Generalsekretariat des Österreichischen Roten Kreuzes, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.06.2016, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 29.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann, XXXX , geb. XXXX , angeführt. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

In der Folge übermittelte die ÖB Islamabad den Einreiseantrag zur weiteren Veranlassung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt).

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 14.04.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da kein Nachweis über eine geschlossene Ehe vorgelegt worden sei, die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Im diesbezüglichen Aktenvermerk des Bundesamtes vom 14.04.2016 wurden die Ablehnungsgründe näher ausgeführt sowie die vermeintlichen Widersprüche näher konkretisiert.

Mit Schreiben vom 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Mitteilung des Bundesamtes vom 14.04.2016 durch die ÖB Islamabad mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; der Aktenvermerk wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Es erging die Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).

Die Beschwerdeführerin brachte am 17.05.2016 eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson in deren Asylverfahren eine Heiratsurkunde vorgelegt hätten. Die Ehe sei 2010 in Kabul geschlossen worden und habe daher bereits im Herkunftsland bestanden. Die vermeintlichen Widersprüche der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seien von der Behörde nicht näher konkretisiert worden, weshalb auch eine entsprechende Stellungnahme nicht möglich sei.

Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt, erstattete das Bundesamt eine neuerliche (negative) Wahrscheinlichkeitsprognose. Die Gewährung desselben Status sei derzeit nicht wahrscheinlich, dies aus den bereits in der ersten Wahrscheinlichkeitsprognose genannten Gründen.

Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 16.06.2016, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass kein Nachweis über eine geschlossene Ehe vorgelegt worden sei, die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 21.04.2016 hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin hätte zur beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 17.05.2016 auch Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt weitergeleitet worden; dieses habe nach Prüfung der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.07.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass alle erforderlichen Dokumente - auch schon durch die Bezugsperson in deren Asylverfahren - vorgelegt worden seien. Auch seien Hochzeitsfotos und ein Hochzeitsvideo nachgereicht worden. Die angeblichen Widersprüche seien von der Behörde nicht konkret benannt worden, weshalb auch eine Stellungnahme dazu nicht möglich gewesen und das Parteiengehör verletzt worden sei. Darüber hinaus sei die Bezugsperson nicht zeugenschaftlich einvernommen worden. Art. 8 EMRK hätte berücksichtigt werden müssen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Demnach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die sich aus dem Akt ergebenden unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur Angehörigeneigenschaft eine Familienangehörigeneigenschaft iSd AsylG als unwahrscheinlich erscheinen lassen würden. Man hätte, wie auch in der Beschwerde moniert, die besagten Widersprüche näher konkretisieren können, doch spiele dies in der Praxis keine Rolle, da laut Bundesamt ohnedies der Nachweis über die geschlossene Ehe mangelhaft sei und die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Am Ergebnis vermöge auch eine Prüfung nach Art. 8 EMRK nichts ändern.

Am 23.08.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 06.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.09.2016, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters sowie des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2019 betreffend die Bezugsperson ergab, dass am 17.01.2018 ein Eintrag ins Ehebuch sowie ein Eintrag ins Geburtenbuch vorgenommen wurde. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage mit, dass die Bezugsperson mit Frau XXXX , geb. XXXX (Aliasdaten der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Visumsverfahren: XXXX , geb. XXXX ) verheiratet und aus der Ehe ein Kind, geb. XXXX , hervorgegangen sei. Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, des Betreuungsinformationssystems und des Zentralen Melderegisters betreffend die vom Bundesamt angegebenen Daten durch das Bundesverwaltungsgericht ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 30.11.2016 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat und ihr mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde. Für den am XXXX in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde am 13.11.2017 ein Asylantrag gestellt, welcher ebenfalls mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 positiv beschieden wurde. Die Beschwerdeführerin ist seit 06.12.2016 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in Österreich gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 16.06.2016 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin reiste dennoch Ende 2016, somit illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein, befindet sich seitdem in Österreich, hat am 30.11.2016 einen Asylantrag gestellt und am 28.03.2018 den Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung über den Vorlageantrag erkennen.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich als Asylberechtigte aufhältig und führt mit ihrem Ehemann ein Familienleben, welches selbe Ziel sie ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels verfolgt hat.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren ist einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Asylberechtigter, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2134362.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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