Entscheidungsdatum
27.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2212736-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia (alias Guinea), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zl. 791236907 - 1210941, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VII. zu lauten hat:
"Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.06.2012 verloren."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, guineischer Staatsangehöriger zu sein und seinen Herkunftsstaat Guinea, in welchem er bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr gelebt habe, verlassen zu haben, da er dort nach dem Tod seiner Eltern keine Familie und keine Angehörigen mehr habe.
Ein im Rahmen des Verfahrens in Auftrag gegebenes sprach- und landeskundliches Sachverständigengutachten sowie ein weiteres, rein linguistisches Sachverständigengutachten gelangten zum Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Guinea aufgrund seiner nicht-muttersprachlichen Sprachkompetenzen sowie geringen Landeskenntnissen praktisch ausgeschlossen werden kann, hingegen von seiner Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen ist.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 02.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.10.2012 verloren hat (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist volljährig, ledig und kinderlos und bekennt sich zum islamischen Glauben. Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Gambia können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Er ist erwerbsfähig.
Er hat eine Koranschule besucht und Arbeitserfahrung gesammelt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zehn Jahren in Österreich auf. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Er führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Zudem hat er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf A2-Niveau, hat an diversen Kursen sowie Projekten teilgenommen sowie Freiwilligenarbeit geleistet. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
Am 17.06.2012 wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von November 2011 bis Juni 2012 einer anderen Person in wöchentlichen Teilverkäufen Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigenden Menge (ca. 3000 Gramm) gegen Entgelt überlassen sowie unbekannte Mengen von Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch bzw. zum Eigenkonsum besessen hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines tatsächlichen Herkunftsstaates Gambia keinerlei Verfolgungsgründe und keine Rückkehrgefährdung vorgebracht hat.
1.2. Zur Lage in Gambia und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur politischen Lage im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
"Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden, befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde. Es wurde auch eine Kommission geschaffen, welche die unter der Diktatur von Jammeh begangenen Verbrechen untersuchen soll.
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten. Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIA verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht. Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich aber seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert."
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Frage ethnischer Minderheiten Folgendes zu entnehmen:
In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien. Viele Gambianer sind gemischter ethnischer Herkunft. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34 % gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4 % den Fula/Fulbe, 12,6 % den Wolof, 10,7 % den Jola/Diola, 6,6 % den Serahuli, 3,2 % den Serer, 2,1 % der Manjago, 1 % der Bambara u.a.. Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der Jola Ethnie.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Grundversorgung Folgendes zu entnehmen:
"Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet. Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch. Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind und sich nur zögerlich erholten. Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst. Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat. Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit. Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt. Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei. Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus. Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen. Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden."
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und ist davon auszugehen, dass er sich in Gambia wieder eine Existenz aufbauen kann. Es besteht damit keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Konfession, seiner Schulbildung sowie zu seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung gesammelt hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er durch eigenständige Arbeitsleistungen in Mali seine Weiterreise nach Europa finanziert hat.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser wiederholt im Verfahren vorgebracht hatte, Magenprobleme zu haben und diesbezüglich diverse medizinische Befunde in Vorlage brachte. Im Rahmen seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.08.2018 gab er an, es gehe ihm gesundheitlich gut und er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder anderweitig in Therapie, würde jedoch diverse Magentabletten einnehmen. Die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen wurden seitens der belangten Behörde dem medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX zu einer medizinischen Befundinterpretation sowie der Erstellung eines Gutachtens übermittelt. Dieses Gutachten vom 17.08.2018 gelangte zu dem Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer keine aktuelle Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit dokumentiert sei. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ist keinerlei lebensbedrohliche oder dauerhaft behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ersichtlich, ebenso keine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie den Angaben der österreichischen Staatsangehörigen G.D. im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 15.10.2018. Wie sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 20.09.2019 ergibt, war der Beschwerdeführer vom 01.08.2013 bis zum 11.11.2016 - und in weiterer Folge nur noch monateweise vom 22.11.2018 bis zum 25.02.2019 sowie vom 27.05.2019 bis zum 26.08.2019 - in einem gemeinsamen Haushalt mit G.D. gemeldet. In der schriftlichen Stellungnahme von G.D. an die belangte Behörde gibt diese an, der Beschwerdeführer würde "öfters" bei ihr übernachten. Ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben von maßgeblicher Intensität oder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes - nicht zuletzt aufgrund dessen, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachging - auszuschließen. Dieser Eindruck manifestiert sich zusätzlich dadurch, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu G.D. im Beschwerdeschriftsatz keine Erwähnung findet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus einem Konvolut an vorgelegten Unterstützungserklärungen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich an diversen Kursen sowie Projekten teilgenommen sowie Freiwilligenarbeit geleistet hat, ergibt sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau ergeben sich aus einem diesbezüglich vorgelegten ÖSD-Zertifikat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation" (Grundversorgung) vom 20.09.2019. Die Feststellung, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.09.2019.
Der Umstand, dass über den Beschwerdeführer am 17.06.2012 mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 20.09.2019. Die Umstände zur Tatbegehung ergeben sich aus einer im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX.
2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hielt im gesamten Verfahren über die Behauptung aufrecht, Staatsangehöriger von Guinea zu sein und bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr durchgehend dort gelebt zu haben.
Seitens der belangten Behörde wurde im Administrativverfahren zunächst der afrikanistisch-linguistische Gutachter Dr. XXXX zum Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zum sprachlichen bzw. landeskundlichen Erfahrungshintergrund des Beschwerdeführers zur Abklärung seiner Herkunft beauftragt. Dieses am 17.07.2011 fertiggestellte und der belangten Behörde übermittelte Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Guinea aufgrund seiner demonstrierten Sprachkompetenzen sowie seiner geringen sowie zum Teil unzutreffenden Landeskenntnisse praktisch auszuschließen sei, aufgrund der verfügbaren Evidenz hingegen von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Raum Südsenegal-Gambia-Guinea-Bissau, mit einiger Wahrscheinlichkeit speziell in Gambia, auszugehen sei.
Am 02.05.2013 wurde seitens des Sachverständigen Dr. XXXX im Auftrag der belangten Behörde ein weiteres linguistisches Gutachten zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers erstellt, basierend auf einer elfminütigen Tonaufzeichnung einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 14.11.2012. Dieses Gutachten gelangte aufgrund der demonstrierten Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von dessen Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen sei. U.a. seien die englischen Elemente der Äußerungen des Beschwerdeführers eindeutig der gambischen Varietät des Englischen zuzuordnen, während auch in der seitens des Beschwerdeführers gesprochenen Manding-Varietät Elemente des in Gambia gesprochenen Mandinka besonders hervortreten würden.
Dem Inhalt der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten wird im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Sofern in der Beschwerde angeregt wird, eine weitere Sprachanalyse durchzuführen, in welcher festgestellt werden möge, dass der Beschwerdeführer auch Fulla und Melinke spreche, was seine guineische Abstammung "nachweist", so wird verkannt, dass die eingeholten Gutachten auch auf die diesbezüglich demonstrierten Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers eingehen. Das seitens des Beschwerdeführers gesprochene Fulla entspreche jedenfalls einer auch in Gambia gesprochenen, zweitsprachlichen Koiné-Varietät des Fulla (siehe zweites Gutachten vom 02.05.2013, S 21), während der Beschwerdeführer keinerlei Sprachkompetenzen in Melinke (auch Maninka) aufweise (siehe erstes Gutachten vom 17.07.2011, S 28).
Die gambische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt - unmittelbar aus "Chapter III" der Verfassung Gambias, wonach eine Person durch Geburt in Gambia oder Abstammung von auch nur einem gambischen Elternteil bereits kraft Verfassung ebenfalls gambischer Staatsangehöriger ist (vgl. http://www.ecoi.net/en/file/local/1233356/1504_1217425853_constitution-of-the-republic-of-the-gambia.pdf;
Zugriff am 20.09.2019).
Zusammengefasst steht fest, dass der Beschwerdeführer gambischer Staatsbürger ist.
2.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Administrativ- sowie Beschwerdeverfahren keine wie auch immer geartete, individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung vor.
Er brachte zusammengefasst vor, Guinea - was tatsächlich nicht sein Herkunftsstaat ist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt A) 2.3.) - verlassen zu haben, da er nach dem Tod seiner Eltern keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr gehabt habe. Dies stellt keinen Fluchtgrund von Asylrelevanz dar.
In Bezug auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Gambia brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Fluchtgründe vor.
Angesichts dessen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat Gambia glaubhaft zu machen.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass im konkreten Fall zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden, da sich der Beschwerdeführer in Guinea ohne familiäres Netzwerk angesichts seiner langjährigen Abwesenheit sowie seiner sozialen sowie finanziellen Lage nicht zurechtfinden würde, so wird verkannt, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia geprüft hat und nicht in Bezug auf Guinea. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat war, ist davon auszugehen, dass er sich wieder integrieren wird können, da er dennoch den Großteil seines Lebens in Gambia verbracht hat. Er ist erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass er sich seinen Lebensunterhalt wird verdienen können.
2.5. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Gambia ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.4. bereits dargelegt, brachte der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung und damit keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf seinen festgestellten Herkunftsstaat Gambia vor.
Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, festgestellt, dass an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Gambia (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Gambia keinerlei gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen geltend.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine Rückkehr nach Gambia führt nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann sich im Falle einer Rückkehr nach Gambia dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art. und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094, Rn. 10 oder VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählt das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).
Der Beschwerdeführer hält sich fast zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt wird jedoch dadurch relativiert, dass er lediglich auf seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie dem verfahrensgegenständlichen, unbegründeten Asylantrag fußt und sich der Beschwerdeführer zudem für achtzehn Monate in Österreich in Untersuchungs- sowie Strafhaft befand. Die lange Dauer des Asylverfahrens ist zudem nicht der Behörde anzulasten, da der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verschwiegen hatte und linguistische Gutachten notwendig waren.
Es wird nicht verkannt, dass er seit dem Jahr 2011 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt, wobei zwischen August 2013 und November 2016 auch ein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Die Beziehung ist aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Ein gemeinsamer Haushalt besteht überdies zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls nicht, sodass - nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet - von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer eine Fortführung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel bzw. gegebenenfalls durch Besuche in Gambia zumutbar.
Darüber hinaus wird auch die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers im Rahmen unterschiedlicher Projekte sowie seine Teilnahme an diversen Kursen gewürdigt, ebenso wie die vorgelegten Unterstützungsschreiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nach wie vor aus der Grundversorgung bestreitet. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD A2-Zertifikat.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten aufgrund von teils schwerwiegenden Suchtgiftdelikten zugrunde lagen.
Generell ist es bei einem fast zehnjährigen Aufenthalt nicht erforderlich, eine außergewöhnliche Integration nachzuweisen, um eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass laut aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufenthaltsbeendigung selbst nach einem Aufenthalt von fünfzehn Jahren im Bundesgebiet - trotz vorhandener Integrationsschritte sowie familiärer Anknüpfungspunkte - im Falle einer strafgesetzlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandels im öffentlichen Interesse gelegen sein kann (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/21/0053).
Zudem ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer besondere Schwierigkeiten erwarten würden; er beherrscht die Landessprache, hat seine ursprüngliche Einreise nach Europa durch seine eigene Arbeitsleistung finanziert und ist gesund und erwerbsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass ihm der Wiederaufbau einer Existenz in Gambia möglich sein wird.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Gambia keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.7. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 23.10.2012 (Eintritt der Rechtskraft ebenfalls am 23.10.2012) durch das Landesgericht XXXX wegen Suchtgifthandels sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt.
Jedoch wurde bereits am 17.06.2012 mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 23.10.2012 verloren habe. Dies ist jedoch das Datum seiner strafgerichtlichen Verurteilung. Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 bereits ab dem 17.06.2012, jenem Tag, an welchem über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde, verloren. Sein Aufenthaltsrecht ist aufgrund seiner anschließenden, rechtskräftigen Verurteilung nicht wieder aufgelebt und verfügt er auch über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei der Ansicht, das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sei ihm zu Unrecht entzogen worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers schon unmittelbar aus § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ergeben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht ab dem 17.06.2012 verlorenging.
3.8. Zur Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2012, Zl. XXXX wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von November 2011 bis Juni 2012 einer anderen Person in wöchentlichen Teilverkäufen Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigenden Menge (ca. 3000 Gramm) gegen Entgelt überlassen sowie unbekannte Mengen von Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum besessen hat.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) gestützt, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Sechsfache überschreitet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht einmal ein Drittel der gesetzlich höchstzulässigen Dauer des § 53 Abs. 3 FPG von zehn Jahren verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und moniert in nicht nachvollziehbarer Weise, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Höhe von sechs Jahren verhängt worden sei, während die Dauer des verhängten Einreiseverbotes im angefochtenen Bescheid lediglich drei Jahre beträgt.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz wiederum ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei "der Meinung", dass er die Voraussetzungen zur Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG nicht erfülle, so verkennt er abermals die Rechtslage, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor.
Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, erweist sich die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren als durchaus angemessenen.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung is