TE Bvwg Beschluss 2019/9/30 W108 2218234-2

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W108 2218234-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, Zl. 1105447506-160241415/BMI-BFA_NOE_RD, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, Zl. 1105447506 - 160241415:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2019 traf die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) folgende Entscheidungen nach dem Asylgesetz (AsylG) und dem Fremdenpolizeigesetz (FPG): Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.02.2016 wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkte I. und II. des Bescheides), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III. des Bescheides), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV. des Bescheides), die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt V. des Bescheides) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI. des Bescheides).

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 wirksam zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Vertreter, den XXXX , Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Der - mit 16.04.2019 datierte und an die belangte Behörde adressierte - Beschwerdeschriftsatz wurde vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2019 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 06.05.2019 zu W211 2210137-1/4E die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde, sodass diese am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte.

3. Mit Schreiben vom 27.05.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs unter Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme mit, dass sich die Beschwerde als verspätet erweise.

4. Am 11.06.2019 brachte der Beschwerdeführer über seinen damaligen Vertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein.

In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2019 sei ihm durch Hinterlegung am 25.03.2019 zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist am 24.04.2019 geendet habe. Am 16.04.2019 habe er eine Beschwerde erhoben, die richtig an die belangte Behörde adressiert, aber falsch an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt worden sei. Von der Verspätung der Beschwerde habe er durch das Parteiengehör vom 27.05.2019 erfahren, das ihm am 03.06.2019 zugestellt worden sei.

5. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 25.06.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde als verspätet zurückwies.

Begründend führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2019 sei dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe somit am 23.04.2019 geendet. Gegen den Bescheid sei innerhalb der Beschwerdefrist am 16.04.2019 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht per Fax übermittelt worden. Am 06.05.2019 sei die Weiterleitung der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die zuständige belangte Behörde erfolgt. Die Beschwerde sei am 06.05.2019 nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist und sohin verspätet bei der Behörde eingelangt. Am 27.05.2019 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungname hinsichtlich der verspätet eingebrachten Beschwerde gegeben worden. Am 11.06.2019 sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelangt.

Der Beschwerdeführer habe dem Verspätungsvorhalt nicht widersprochen, weshalb am Vorliegen einer verspätet eingebrachten Beschwerde kein Zweifel bestehe. Als Begründung für die verspätete Beschwerde sei die falsche Eingabe der Faxnummer durch eine Hilfskraft des Vertreters geltend gemacht worden. Dieses Vorbringen sei im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung von Relevanz. Ein Sachverhalt, welcher der Verspätungsannahme entgegenstünde, sei damit jedoch nicht bekanntgegeben worden.

Da das Bundesverwaltungsgerichterst erst am 06.05.2019 die Beschwerde an die belangte Behörde weitergeleitet habe, sei die Beschwerde außerhalb der Rechtsmittelfrist und damit verspätet erhoben worden. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.

6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.

7. In der Folge wurde aufgrund des Vorlageantrages die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Es steht daher insbesondere fest, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 wirksam zugestellt wurde, der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen diesen Bescheid am 16.04.2019 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte und die Beschwerde in der Folge am 06.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte.

Fest steht ferner, dass im Entscheidungszeitpunkt das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers noch anhängig (nicht entschieden) ist und auch keine Entscheidung über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages ergangen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes zu W211 2210137-1.

Der Sachverhalt zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 25.03.2019, zur Übermittlung der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2019 per Fax sowie zur Weiterleitung der Beschwerde an die Behörde und zum dortigen Einlangen der Beschwerde am 06.05.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst dargelegt. Nach der Aktenlage (und den Mitteilungen der belangten Behörde) ist das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt noch anhängig und erging in diesem Verfahren bisher keine Entscheidung, auch nicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Gegenteiliges wird aber auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Der Vorlageantrag wurde fristwahrend erhoben.

3.3. Zu prüfen ist weiters, ob auch die Beschwerde fristgerecht ist:

3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen (s. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG (vgl. dazu - insbesondere zur Einordnung einer danach durch ein Verwaltungsgericht erfolgten Abtretung als bloß verfahrensleitender Beschluss - VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022) hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht auch betreffend Beschwerden, die entgegen § 12 VwGVG nicht bei der Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG, die gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war. Das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen (vgl. VwGH 31.03.2016, Ra 2016/07/0021).

Wird ein fristgebundenes Anbringen nicht bei der zuständigen, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und wird das Anbringen im Sinn des § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann das Anbringen bei der zuständigen Stelle erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an die zuständige Stelle durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl. § 17 VwGVG iVm § 33 Abs. 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens bei der zuständigen Stelle maßgebend (vgl. VwGH 03.04.2014, Ro 2014/05/0034).

Die Weiterleitung bei einer unzuständigen Stelle eingebrachter fristgebundener Anbringen im Sinn des § 6 Abs. 1 AVG erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 03.04.2018, Ra 2017/20/0415, 0416, mwN).

3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 25.03.2019 wirksam zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 23.04.2019 (zumal der 22.04.2019 ein Feiertag war).

Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, zwar innerhalb dieser Frist am 16.04.2019 per Fax ein, jedoch entgegen § 12 VwGVG beim - als Einbringungsstelle unzuständigen - Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte nach der (vom Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitendem Beschluss vom 06.05.2019 veranlassten) Weiterleitung gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG, die auf Gefahr des Beschwerdeführers erfolgte, am 06.05.2019, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei der - als Einbringungsstelle zuständigen - belangten Verwaltungsbehörde ein. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, da im Beschwerdefall aufgrund der elektronischen Übermittlung der Beschwerde per Fax das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht gilt und für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde somit der Zeitpunkt ihres Einlangens bei der zuständigen Stelle, hier somit der 06.05.2019, maßgebend ist.

Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht - etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe - erstreckbar ist. Die vom Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Umstände, die der Rechtzeitigkeit der Beschwerde entgegenstanden, kommt daher im vorliegenden Verfahren, in dem ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029), keine Bedeutung zu (vgl. dazu auch VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN; VwGH, 05.08.2019, Ra 2019/02/0103).

3.3.3. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, ist sie, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend erkannt hat, als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem - wie im vorliegenden Fall - bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0005, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. näher VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Einbringungsstelle, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2218234.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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