TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/10 W168 2217922-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W168 2217922-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zl. 14-1048214100-190337368-BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützt unberechtigter Einreise am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Grundschule besucht. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe dieser als Landwirt, Hirte und Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei über Pakistan, den Iran und in weiterer Folge die Türkei nach Griechenland gelangt und habe sich anschließend schlepperunterstützt über Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich begeben. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass seine unmittelbare Umgebung in Afghanistan immer wieder von Kuchis überfallen worden sei und es im Rahmen der Raubzüge zahlreiche Tote gegeben habe. Der Vater des BF sei 2010 getötet worden, weshalb sein Leben ebenfalls in Gefahr sei. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, von den Kuchis ermordet zu werden.

2. Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 29.03.2016 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er an keinen Krankheiten leide. Zu seinen persönlichen Daten befragt, gab der BF an, dass er schiitischer Hazara sei, acht Jahre lang die Grundschule besucht habe und eine Lehre als Schneider gemacht habe. Er habe zudem als Hirte in der Landwirtschaft gearbeitet. In Maidan Wardak würden nach wie vor seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester wohnhaft sein. Sein Vater sei bereits verstorben. Der BF stehe nach wie vor in telefonischen Kontakt mit seinen Familienangehörigen, den genannten Verwandten gehe es wirtschaftlich gut und er könnte im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland wieder an seiner ursprünglichen Wohnadresse leben.

Zum Fluchtweg befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er für die Schleppung insgesamt 10.000 US-Dollar ausgegeben habe, wovon die Hälfte von seiner Mutter aufgebracht worden sei. In Griechenland habe er ebenfalls bereits einen Asylantrag gestellt.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF, dass er in seinem Wohngebiet im Herkunftsland immer Probleme mit den Kuchi gehabt habe und sein Vater von diesen getötet worden sei. 2011 sei der BF aus diesem Grund in den Iran geflohen, sei jedoch 2012 von den iranischen Behörden nach Herat abgeschoben worden, woraufhin er bis zu seiner Ausreise 2013 als Taxifahrer für vier Bekannte gearbeitet habe, die für die afghanische Regierung tätig gewesen seien. Eines Tages sei er im Zuge einer Fahrt von seiner Mutter angerufen worden, die ihn darüber informiert habe, dass er einen Drohbrief erhalten habe. Da ihn seine Fahrgäste gewarnt hätten, den Inhalt ernst zu nehmen, sei der BF in weiterer Folge mit dem Bus nach Ghazni gefahren und sei nach Erhalt des Drohbriefes über Kandarhar und Ghazni in den Iran geflüchtet. Auf Vorhalt, wo sich das Original des Drohbriefes befinde, entgegnete der BF, dass dieser im Meer nach Kentern des Bootes verlorengegangen sei. Zur Frage, auf welchen Zeitraum sich seine Tätigkeit als Chauffeur erstreckt habe, entgegnete der BF, dass er dies nicht genau wisse. Auf Nachfrage gab der BF zu Protokoll, dass er die Bekannten von Juli 2012 bis September 2013 nach Maidan Schar geführt habe. Befragt, wie die Unterkünfte in Kandarhar und Ghazni geheißen hätten, erklärte der BF, dass er dies nicht wisse. Seine Freunde hätten ihm nach Erwähnung des Drohbriefes über deren Arbeitstätigkeit für die Regierung aufgeklärt, welche genaue Funktion sie bekleiden würden, wisse er jedoch nicht. Zur Frage, wie viel er für seine Fahrten erhalten habe und wo er seine Freunde habe aussteigen lassen, erwiderte der BF, dass er pro Person 7500,- Afghani bekommen habe und bis zum Innenministerium gefahren sei. Zum Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass er erst nach eineinhalb Jahren erfahren habe, dass seine Freunde für die Regierung arbeiten würden, brachte der BF vor, dass er lediglich als Chauffeur für diese gearbeitet habe und ansonsten nichts mit diesen zu tun gehabt habe. Er habe als privater Taxifahrer gearbeitet und seine Automarke sei ein Tunes um ca. 5.000,- US-Dollar gewesen. Befragt, von wem der Drohbrief stamme, erwiderte der BF, dass er von den Taliban sei, er den genauen Verfasser jedoch nicht kenne. Er sei jedenfalls in der Sprache Paschtu geschrieben worden. Zum weiteren Vorhalt, dass er demnach auch den Namen eines Mullahs namens " XXXX " im Brief lesen könne, entgegnete der BF, dass dieser genannte Mann jedenfalls der Unterzeichner des Schreibens sei. Die Mutter des BF habe den Brief, in welchem die Tätigkeit des BF für die Regierung erwähnt und eine Ermordung durch die Taliban angedroht worden sei, am 12.09.2013 erhalten. Befragt, warum er von den Taliban verfolgt werden sollte, entgegnete der BF, dass man von ihm annehme, für die Regierung tätig zu sein. Zum Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung lediglich angegeben habe, sich nach einer siebentägigen Rückkehr nach Afghanistan in weiterer Folge nach Europa begeben zu haben, brachte der BF vor, dass er nicht gewusst habe, bei der Erstbefragung alles erzählen zu müssen. Auf weiteren Vorhalt, dass seine Angaben total unglaubwürdig und unplausibel seien, da eine Bedrohung durch die Taliban in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt geblieben sei, gab der BF zu Protokoll, dass er nicht wisse, was er damals gesagt habe. Zudem wurde dem BF vorgehalten, seine Tätigkeit als Taxifahrer verschwiegen zu haben, woraufhin der BF erwiderte, dass er dies ebenfalls nicht mehr wisse. Zur Frage, was der Auslöser für seine Verfolgung durch die Taliban gewesen sei, erklärte der BF, dass die Taliban gedacht hätten, dass er aufgrund der Funktion seiner vier Freunde ebenfalls für die Regierung arbeite. Die Frage, ob er den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, wurde verneint, da die Polizei keine große Hilfe sei. Der BF habe sich bezüglich der erwähnten Bedrohungen auch nicht an den Dorfältesten gewandt, da er über diese Möglichkeit nicht nachgedacht habe und diese sowieso nicht viel Macht hätten. Zum weiteren Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung durch die Polizei angegeben habe, für die Schleppung 3000,- Euro bezahlt zu haben und in der heutigen Einvernahme zu Protokoll gebe, insgesamt 10.000,- Euro für die Schleppung bezahlt zu haben, entgegnete der BF, dass er die 3.000,- Euro lediglich von Griechenland nach Österreich aufgewendet habe, jedoch für die gesamte Reise insgesamt 10.000,-

US-Dollar bezahlt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass er sich in kurzer Zeit so viel Geld sparen habe können, um seine Schleppung zu finanzieren, gab der BF an, dass er für die Aufbringung des Geldes sein Taxi verkauft habe. Zum weiteren Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht habe, das Taxi seinem Freund überlassen zu haben und nunmehr erkläre, das Taxi verkauft zu haben, entgegnete der BF, dass er das Taxi nicht gleich verkaufen habe können, jedoch von seinem Freund verlangt habe, dass er ihm das Geld nach Nimroz schicke. Dem BF wurde vom BFA zudem vorgehalten, dass eine konkrete Verfolgung durch die Taliban im Zuge seiner Erstbefragung gänzlich unerwähnt geblieben sei und er lediglich von einer Verfolgung durch die Kuchis gesprochen habe, brachte der BF vor, dass er nicht mehr wisse, was er damals zu Protokoll gegeben habe. Auf Aufforderung, den ursprünglichen Fluchtgrund der Erstbefragung, nämlich den Übergriff durch die Kuchis auf ihn und seinen Vater, näher zu beschreiben, führte der BF aus, dass die Kuchis ihnen jedes Jahr Ernte und Tiere stehlen würden und sein Vater 2010 von diesen ermordet worden sei, da er sein Wohngebiet verteidigen habe wollen. Die Frage, ob er selbst Probleme mit den Kuchis, der afghanischen Polizei oder den Behörden gehabt habe, wurde vom BF verneint. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Taliban umbringen. Zur Frage, wieso er nicht in einen anderen Stadtteil gezogen sei, erwiderte der BF, dass er in anderen Städten keine Familie habe und ihn die Taliban überall finden würden.

Zu seinem Privat-und Familienleben in Österreich befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er seit dem 16.12.2014 in Österreich aufhältig sei. Er habe in Österreich oder in der EU niemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltstitels besessen und sei seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er besuche einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, sowie nehme er an einem Fußballtraining teil. Die Fragen, ob er über einen Schulabschluss verfüge, in Österreich sonsitge Kurse oder Ausbildungen absolviert habe oder Mitglied in einem Verein sei, wurden vom BF verneint. Er habe auch keine Freunde oder Verwandte im Bundesgebiet. Die Fragen, ob er jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen sei oder in Österreich Opfer von Gewalt geworden sei, wurden vom BF verneint.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (in der Folge BFA), vom 05.04.2016, Zl. 14-1048214100/140291019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwereführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und diesem eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2017 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei der zweiten Einvernahme im Vergleich zu der Erstbefragung nicht idente Fluchtgründe vorgebracht habe. Er habe im Zuge der Erstbefragung mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Der wohl gravierendste Hinweis für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ergebe sich aus dem Umstand, dass der BF bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass er nach seiner Abschiebung durch iranische Behörden nach Nimruz gegangen sei, weil ihm seine Mutter gesagt habe, dass Kuchis immer wieder die Gegend durchqueren würden. Nach einer Woche Aufenthalt in Afghanistan sei er erneut schlepperunterstützt in den Iran ausgereist, währenddessen er im krassen Gegensatz dazu bei der Einvernahme am 29.03.2016 behauptet habe, dass er sich nach der Abschiebung eineinhalb Jahre in Afghanistan in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Auf Vorhalt habe er vollkommen unglaubwürdig angegeben, dass er nicht gewusst habe, dass er bei der Erstbefragung alles erzählen müsse und auch nicht wisse, was er damals gesagt habe. Im nunmehrigen Vorbringen in der Einvernahme vom März 2016 sei jedoch der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Es sei für die Behörde jedenfalls absolut nicht nachvollziehbar, dass er den Hauptgrund seiner Flucht in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt gelassen hätte, wenn sich diese Verfolgung tatsächlich ereignet hätte. Bezüglich der Finanzierung seiner Schleppung hätten sich ebenfalls erhebliche Widersprüche ergeben, da der BF in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, dass er für die Schleppung insgesamt 3.000,- Euro bezahlt habe, in weiterer Folge jedoch erklärt habe, insgesamt 10.000,- US-Dollar bezahlt zu haben. Auch die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme erstmals erwähnte Tätigkeit als Taxifahrer lasse den Rückschluss auf eine konstruierte Geschichte mit eingebetteter Steigerung zu. Er habe sich somit bereits bei seinen Angaben zu seinen Lebensumständen widersprochen. Es sei zudem absolut unglaubwürdig, dass sich der BF in eineinhalb Jahren nie nach der Berufstätigkeit seiner Freunde erkundigt habe, weshalb ihm auch aus diesem Blickwinkel die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der BF nichts von sich aus zu den Vorfällen erzählen habe können und seine Antworten bei den gestellten Nachfragen äußerst oberflächlich und wortkarg sowie emotionslos ausgefallen seien. Er habe nicht einmal angeben können, welche Funktion seine Freunde überhaupt bei der Regierung gehabt hätten, was ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheine. Zu dem vorgelegten Drohbrief des BF sei aufgrund der erwähnten Widersprüche zu befinden, dass dieser ebenfalls keinen tauglichen Beweis darstelle, um die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können. Der BF sei nicht einmal in Bezug auf den zentralen Kern der behaupteten Erlebnisse bei gleichbleibenden Angaben geblieben und habe sich bereits bei wesentlichen Aussagen des Fluchtvorbringens selbst widersprochen.

Im vorliegenden Fall habe sich jedoch ergeben, dass dem BF zum damals relevanten Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsstaat aufgrund der schwierigen Allgemein - und Sicherheitslage eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. In konkreten Fall sei die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil aus seinem Vorbringen in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen-insbesondere zur Lage insbesondere auch in der Provinz Maidan Wardak- hervorgehe, dass die Sicherung einer Existenzgrundlage mangels gesicherter persönlicher Lebensverhältnisse nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden könne und somit eine drohende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Eine Rückführung des BF stehe im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie auch die Berücksichtigung individueller, den BF betreffender Faktoren lasse die Behörde somit zum Befinden kommen, dass es im gegenständlichen Verfahren begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der BF Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. Diesbezüglich wäre auf die aktuelle Feststellung zu Maidan Wardak zu verweisen. Aufgrund dessen wäre davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner eigenen persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des §50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Aufgrund der Ausführungen des BF, wie auch mit Berücksichtigung individueller, den BF betreffender Faktoren, bzw. unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen zur Lage in Maidan Wardak würde die Behörde somit zum Befinden kommen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der BF Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. (AS. 1.128)

Am 02.03.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005.

4. Am 20.03.2019 wurde der BF aufgrund des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan befragt. Der BF führte dazu aus, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe und seine Mutter sowie seine Geschwister im Iran leben würden. Er stehe mit seinen Angehörigen in telefonischen Kontakt. Im Jahr 2017 hätte er seine Familie im Iran besucht. Zur Aufforderung, zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben, gab der Beschwerdeführer an, dass es für ihn in Afghanistan mangels familiärer Anknüpfungspunkte und fehlender Orientierung in den Großstädten sehr schwierig sei, sein Leben zu bestreiten.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte der BF, dass er alleine in einer Mietwohnung lebe und seit 2016 als Küchengehilfe in einem Restaurant tätig sei. Er verdiene ca. 1500,-

Euro. In seiner Freizeit lerne er Deutsch und spiele Fußball. Die Fragen, ob er verheiratet sei oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, wurden vom BF verneint. Er habe im Bundesgebiet jedoch einen Bruder, den er regelmäßig sehe. Die Fragen, ob er in Österreich Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei und ob er in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden sei, wurden vom BF verneint. Er sei auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2, eine Teilnahmebestätigung eines Werte-und Orientierungskurses vom 22.04.2016, eine Bestätigung vom 15.06.2016 über einen absolvierten Kurs vom 23.05.2016 bis zum 15.06.2016 für die Deutsch Grundstufe auf dem Niveau A1, eine Bestätigung vom 10.08.2016 über einen absolvierten Kurs vom 18.07.2016 bis zum 10.08.2016 für die Deutsch Grundstufe auf dem Niveau A2, eine Bestätigung vom 05.10.2016 über einen absolvierten Kurs vom 12.09.2016 bis zum 05.10.2016 für die Deutsch Grundstufe auf dem Niveau A2, Bestätigung vom 12.03.2019 über die Teilnahme am "Offenen Lernraum Deutsch", Arbeitsbestätigung eines Restaurants vom 14.03.2019 über die Beschäftigung des BF als Küchenhilfe, Bestätigung über die Aktivität des BF in einer Pfarre vom 19.03.2019, Integrationserklärung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 31.07.2018, Terminkarte für Integrationsmaßnahmen, Arbeitsvertrag einer Gastro GmbH für Arbeiter im Hotel-und Gastgewerbe vom 24.11.2016, Lohn-und Gehaltsabrechnung für Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018, Jänner 2019 sowie Februar 2019 und zwei Empfehlungsschreiben zur Vorlage gebracht.

5. Mit angefochtenen Bescheid vom 03.04.2019, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.)

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Maidan Wardak seit 2016 zwar nicht verbessert habe, in diesem Zusammenhang jedoch anzuführen sei, dass dem BF inzwischen zwei innerstaatliche Fluchtalternativen (Herat, Mazar-e Sharif) zur Verfügung stehen würden, die den BF 2016 noch nicht zumutbar gewesen seien. Die Lage in der Provinz Balkh habe sich seit dem 08.03.2012 maßgeblich geändert. Ähnlich stelle sich die Situation in Herat dar. Laut Länderinformationen werde Herat als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet. Herat könne von Kabul aus sicher erreicht werden. Eine Ansiedelung in Herat im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne dem BF zugemutet werden. Eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat sei dem BF somit gegenwärtig zumutbar. Ferner sei anzuführen, dass allein die Tatsache, dass der BF noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt habe, keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Existenzsicherung von Rückkehrern dorthin hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass es einem arbeitsfähigen jungen Mann, der zudem über Berufserfahrung verfüge, zumutbar und möglich ist, sich in den Städten Mazar-e Sharif und Herat ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Zudem habe sich die wirtschaftliche Situation für Rückkehrer im Allgemeinen wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer im Speziellen würde aufgrund seiner während des Aufenthalts in Österreich gesammelten Berufserfahrung über gute Chancen am dortigen Arbeitsmarkt. Im gegenständlichen Fall könne also davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung durch Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte darstellen würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.04.2019 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde vorgebracht, dass die Erstbehörde mit ihrer Einschätzung, dass dem BF inzwischen zwei innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen würden, die ihm 2016 noch nicht zumutbar gewesen seien, falsch liege. Dass sich die Bedrohungslage für Menschen wie den BF seit seiner Ausreise nicht geändert habe, ergebe sich eindeutig aus den im Bescheid erwähnten Länderfeststellungen. Die diesbezüglichen Informationen seien von der Erstbehörde aber in keiner Weise bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Diese stellen einen erheblichen Mangel bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel darstelle und behafte das Verfahren mit Rechtswidrigkeit. Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sei in Zusammenschau seiner gesamten Lebensumstände nicht zumutbar, da er aufgrund der persönlichen wie auch allgemeinen Situation und der derzeitigen Sicherheitslage Afghanistans unweigerlich in eine ausweglose Situation geraten würde. Darüber hinaus verfüge der BF in seiner Heimat über keine Familienangehörige mehr, welche ihn unterstützen könnten, da diese bereits im Iran leben würden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF außerhalb des Familienverbandes sowie aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage für Rückkehrer im Lichte der hohen Anzahl von Rückkehrern, nicht möglich. Für Arbeitslose gebe es keine finanzielle oder sonstige Unterstützung. Im Hinblick auf die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan sowie aufgrund der instabilen sich derzeit kontinuierlich ändernden Gegebenheiten könne somit in Anbetracht der persönlichen Situation des BF nicht davon ausgegangen werden, dass diesem als Zivilperson in seiner Heimat keine ernsthafte Lebensbedrohung drohe, was auch die Länderinformationen aus dem gegenständlichen Bescheid belegen könnten. Zur Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werde deswegen ausgeführt, dass sich die erkennende Behörde der 1.Instanz offensichtlich zu wenig und oberflächlich mit der persönlichen Lage des BF wie auch den getroffenen Länderberichten befasst habe. Die Lage sei in ganz Afghanistan äußerst kritisch und könne jederzeit eskalieren, weshalb dem BF auch keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Die persönlichen Verhältnisse des BF hätten sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2014 nicht geändert und es sei auch keine Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan eingetreten. Der BF habe bereits bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass seine Mutter und seine Geschwister im Iran leben würden und kein Kontakt zu seiner im Iran aufhältigen Familie bestehe. Aus diesem Grund sei ein Rückkehrer, dem keinerlei soziales Auffangnetz zur Verfügung stehe, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Bei entsprechender Durchführung der Ermittlungen wäre von der belangten Behörde somit unmissverständlich festzustellen gewesen, dass eine Rückführung nach Afghanistan im Falle des BF auf Dauer unzulässig sei. Auch angesichts des langjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich sei die ergangene Rückkehrentscheidung rechtswidrig ergangen. Des Weiteren sei der BF der Ansicht, dass seine persönliche Situation im bekämpften Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Diesbezüglich sei zu betonen, dass der BF verwandtschaftliche Bindungen zum im Bundesgebiet lebenden Bruder, der ebenfalls nach Österreich eingereist sei, habe. Auch verfüge der BF über soziale Bezugspunkte in Österreich. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der BF seit 2016 einer regulären Vollzeitbeschäftigung im Gastgewerbe nachgehe und somit seine Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft völlig abgesichert sei. Ferner besuche der BF diverse Deutschkurse und habe großes Interesse, seine Sprachkenntnisse im Gegensatz zu den Angaben der Behörde des BFA-stets zu verbessern. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Übermittlung vom 10.05.2019 wurde dem BVwG ein Arbeitsvertrag des BF in einem Hotel und Gastgewerbebetrieb übermittelt. Diesem ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet eingegangen wurde und ein Bruttogehalt von insgesamt €1690 vereinbart wurde.

Mit Übermittlung vom 28.05.2019 wurde dem BVwG ein Zeugnis zur Integrationsprüfung betreffend der Sprachkompetenz auf Niveau A2, sowie zu Werte- und Orientierungswisen des ÖSD übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Beschwerdepunkten:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2014 unberechtigt ins Bundesgebiet ein, wo er am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und zwei Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran, ein Bruder befindet sich in Österreich.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2016, Zl. 14-1048214100/140291019, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.04.2017 erteilt.

Am 02.03.2017 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2019 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

Aus den aktuell vorliegenden Länderberichten zu Afghanistan ergibt sich, dass die Sicherheits - als auch Versorgungslage in insbesondere den Städten Masar - e Sharif und Herat als nachhaltig stabil und sicher einzuschätzen ist.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung, insbesondere in Masar- e Sharif oder Herat, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Beide Städte sind über internationale Flughäfen sicher zu erreichen. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr dorthin aufgrund aktueller Berichte somit möglich und zumutbar ist. Das Vorliegen von Mechanismen zur Unterstützung von Rückkehrern in Afghanistan auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschtützte Rechte dar.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfährigen Alter. Der Beschwerdeführer ist nunmehr selbsterhaltungsfähig und hat bereits Berufserfahrungen im Bundesgebiet gesammelt, bzw. hat Ausbildungen im Bundesgebiet erhalten. Dem Beschwerdeführer kann die Teilnahme am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat zugemutet werden und die Aufnahme einer Erwerbestätigkeit ist diesem dort auch möglich.

Die subjektive Lage und Situation des Beschwerdeführers hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wesentlich und nachhaltig geändert. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich nunmehr um einen 25.-jährigen jungen, gesunden und arbeitsfährigen Mann der selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt seit dem 18.11.2016 selbständig als Küchenhilfe bestreitet. Der Beschwerdeführer hat zudem nunmehr mehre Kurse im Bundesgebiet absolviert.

Das BFA hat somit zu Recht erkannt, dass sich verfahrensgegenständlich nachhaltig wesentliche Veränderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben haben die damals zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2016 geführt haben, als auch, dass aufgrund der aktuellen Länderberichte zu Afghanistan dem Beschwerdeführer nunmehr eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Städte Masar -e Sharif oder Herat, aufgrund seiner individuellen Situation als auch aufgrund der allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage möglich und zumutbar ist.

Die Behörde hat zu Recht im angegefochten Bescheid zusammenfassend festgehalten, dass aufgrund der nunmehrigen persönlichen Situation, als auch aufgrund der aktuellen, bzw. geänderten Lage in Afghanistan dem BF eine IFA in Afghanitan mit Masar - e Sharif und Herat offensteht und für den Beschwerdefüher bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung vor Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht.

Das BFA hat somit insgesamt zu Recht festgestellt, dass dem Besschwerdeführer aufgrund seiner nunmehrigen persönlichen, als auch der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitssituation der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, eine Aufenthaltsverlängerung nicht mehr vorzunehmen, eine Rückkehrentscheidung zu treffen und die Abschiebung des BF nach Afghanistan für zulässig zu erklären war.

Der Beschwerdeführer hat somit sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift das Bestehen einer im Herkunftsstaat vorliegenden maßgeblichen Bedrohung nicht glaubhaft gemacht, bzw. hat dieser nicht glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines subsidiären Schutzes weiterhin gegeben sind.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Antragstellung im Dezember 2014 zunächst aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren, bzw. nach Zuerkennung des Status des subsidär schutzberechtigten mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer geht einen durchgehenden regelämäßigen Arbeit nach, er ist selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit dem 18.11.2016 als Küchenhilfe. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse (A1, A2) besucht, engagiert sich in einer Pfarre und hat weitere Bestätigungen über abgelegte Kurse wie einem Werte-und Orientierungskurs vorgelegt. Er hat in Österreich einen Bruder, der erst seit Kurzem im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren begründet nicht ausgeführt, dass zu diesem Bruder ein besonder zu beücksichtigendes Nahe- bzw. Abhangigkeitsverhältnis besteht und das Bestehen eines solches konnte somit nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis, jedoch keine sonstien familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein. Das Vorliegen eines insgesamt besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses mit sich im Bundesgebiet befindlichen Personen hat der Beschwerdeführer insgesamt begründet nicht vorgebracht. Auch unter besonderer Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, kann bei einer Abwägung der privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet mit dem hohen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen in casu nicht erkannt werden, dass die privaten Interessen des BF am Verbleib auch unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes insgesamt überwiegen. Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschtützte Rechte dar.

Das Bestehen einer insgesamt besonderen Integration, bzw. von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Gründe für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG sind aufgrund der Nichterfüllung der hierzu erforderlichen gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht gegeben.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und das Gericht konnte sich hinsichtlich sämtlicher Würdigungen vollständig auf die Ausführungen des BFA stützen und hat die wesentlichen Feststellungen und Begründungen der Behörde übernommen. Auch der Beschwerde selbst sind keine substanziellen ergänzenden weiteren Ausführungen zu entnehmen, die weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen, bzw. ein anderes Ergebnis begründet darlegen könnten. In der Beschwerdeschrift wurde insgesamt begründet ferner nicht aufgezeigt, warum eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre, bzw. welches allfällig weiteres relevantes Vorbringen nicht bereits in der Beschwerdeschrift substanziell begründet dargelegt worden ist, oder ein solches nur in einer mündlichen Verhandlung erörtern werden könnte. Die gegenständliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren konnte somit ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).

Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).

Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US-Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).

Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival-190321064823472.html, Zugriff 26.3.2019

AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering-190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019

NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 26.3.2019

IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods,

https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-drought-and-flash-floods ,ua.

Kommentar:

Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Weiterführende Informationen zu der Friedensgesprächsrunde von Jänner 2019 können der KI vom 31.1.2019 entnommen werden.

KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

(BFA Staatendokumentation 20.02.2019a

In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht.

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

(UNAMA 24.2.2019)

Quellen:

BFA Staatendokumentation (20.02.2019a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Jänner-Dezember 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

BFA Staatendokumentation (20.02.2019b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q1 bis Q4, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf, Zugriff 20.2.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 25.2.2019,ua.

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019, ua.

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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