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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §176 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Hofrat Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der
B Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 7. Juli 1993, Zl. GA 10-66/93, betreffend Erstattung von Kosten für ein Auskunftsersuchen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditunternehmen. Mit Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG vom 8. Oktober 1992 wurde sie vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ersucht, das einer namentlich genannten Person "zuzurechnende Konto Nr. ... sowie das Wertpapierverrechnungskonto Nr. ... für den Zeitraum 1982 bis laufend (bzw. ab Eröffnung) vorzulegen (in Kopie). Gleichfalls wird ersucht, das zum Verrechnungskonto gehörige Wertpapierdepot bekanntzugeben (inkl. Subdepots) und ebenfalls für oben genannten Zeitraum in Kopie vorzulegen."
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 urgierte das Finanzamt das Auskunftsersuchen und teilte mit, daß die reine Bekanntgabe genüge; Kopien würden nicht mehr benötigt.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1992 kam die Beschwerdeführerin dem Auskunftsersuchen nach und beantragte gleichzeitig, ihr folgende Aufwendungen zu ersetzen, die ihr durch die Auskunftserteilung erwachsen waren:
9 Stunden Arbeitszeit a S 400,-- S 3.600,--
117 Kopie a S 6,-- S 702,--
zuzüglich 20 % Ust S 860,40
gesamt S 5.162,40.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Aufwandersatz bescheidmäßig ab. Ein Ersatz von Barauslagen und Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einer schriftlichen "Auskunftsbeantwortung" sei nicht vorgesehen, da § 176 BAO im Bereich des Finanzstrafrechtes keine Anwendung finde. Außerdem sei mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 auf Kopien verzichtet worden, sodaß sich "auch daraus kein Anspruch ableiten" lasse.
Die Beschwerdeführerin erhob Administrativbeschwerde. Sie sei als auskunftserteilende Bank nicht bloß als Zeuge sondern als Sachverständiger aufgetreten. Diese Rechtsposition werde von den Strafgerichten durchwegs anerkannt. Zum Beweis werde ein Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vorgelegt. Es sei nicht einsichtig, warum sie in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren Kostenersatzanspruch habe, nicht jedoch in einem finanzbehördlich durchgeführten Finanzstrafverfahren. Das Schreiben des Finanzamtes, wonach Kopien nicht mehr erforderlich seien, sei bei der Beschwerdeführerin erst eingelangt, nachdem der Kopieraufwand bereits entstanden gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde ab. Die Beschwerdeführerin sei nicht zum Sachverständigen bestellt worden, sodaß aus diesem Titel keine Entlohnung für Mühewaltung gemäß § 112 Abs. 1 FinStrG zustehe. Als Auskunftsperson gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG zur Beibringung von Unterlagen ersucht, stehe der Beschwerdeführerin kein Aufwandersatz zu. § 108 Abs. 1 FinStrG betreffend Zeugengebühren komme nicht zur Anwendung. Ebenso fehle im Finanzstrafgesetz eine dem § 381 Abs. 1 Z. 5 StPO vergleichbare Bestimmung, auf die der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung betreffend Aufwandersatz stütze. Schließlich sei die Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs. 2 HGB verpflichtet, auf ihre Kosten die auf Datenträgern gespeicherten Daten lesbar zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 21. März 1996, Zl. 93/15/0221, 0224, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen gebührt. Der Gerichtshof hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die Bestimmung des § 176 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980, wonach Zeugen auch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen haben, nur versehentlich nicht auch im Finanzstrafgesetz normiert worden sei, und daß diese echte Gesetzeslücke anlalog zur zitierten Bestimmung der Bundesabgabenordnung zu schließen sei. Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs. 1 letzter Satz FinStrG), stehe dem Kreditunternehmen ein Ersatz notwendiger Barauslagen zu. Bezüglich der näheren Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das oben zitierte hg. Erkenntnis verwiesen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Bemerkt wird, daß die Höhe des geltend gemachten Aufwandersatzes von der belangten Behörde nicht in Streit gezogen wurde, sodaß es sich erübrigt, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen unter Punkt F (Angemessenheit) einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für Stempelgebührenaufwand war nur in jenem Ausmaß zuzusprechen, in dem er zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung erforderlich war (S 360,-- für die Beschwerdeschriftsätze, S 30,-- für den angefochtenen Bescheid und S 30,-- für die mit den Verwaltungsakten nicht vorgelegte Administrativbeschwerde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130182.X00Im RIS seit
20.11.2000