TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 W157 2177009-2

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W157 2177009-1/4E

W157 2177009-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. XXXX , und vom 30.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.10.2017, Zl. XXXX , wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2018, Zl. XXXX , wird gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 06.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung im Wesentlichen mit der Lage in Afghanistan bzw. einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Taliban.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung stellte die belangte insbesondere Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Ghazni geboren sei, dort bis zu seinem siebenten Lebensjahr gelebt habe und anschließend im Familienverband in den Iran übersiedelt sei. Der Beschwerdeführer kenne den Grund für die Ausreise aus Afghanistan nur aus Erzählungen seines Vaters - Taliban hätten den Familien im Heimatdorf gedroht, die männlichen Familienmitglieder zu rekrutieren und militärisch auszubilden -, eine aktuelle Verfolgungsgefahr habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Zu der Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe fast sein ganzes Leben im Iran verbracht, seine Familie sei weiterhin im Iran aufhältig und er keine weiteren Familienangehörigen in Afghanistan. Im Falle der Rückkehr hätte der Beschwerdeführer daher ohne entsprechenden Familienanschluss im Herkunftsstaat keinen entsprechenden Rückhalt und bestünde insbesondere aufgrund des jungen Alters die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, die den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde. Das Bundesamt wies ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährung subsidiären Schutzes ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass ein familiärer Anschluss im Herkunftsstaat nicht auszumitteln gewesen sei, und aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan erfolgt sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde betreffend Spruchpunkt II. insbesondere ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben, da er minderjährig sei, nur über geringe Schulbildung und keine Arbeitserfahrung verfüge. In Zusammenschau mit dem fehlenden Familienanschluss in Afghanistan bestehe bei einer derzeitigen Rückkehr ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung und würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten.

3. Hiegegen wurden Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017 ausschließlich hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten. In der Begründung wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprechend auseinandergesetzt und in der rechtlichen Beurteilung lediglich ausgeführt, dass keine Verfolgung im Herkunftsstaat vorliege, zumal der minderjährige Beschwerdeführer aus dem Iran, wo er auch geboren worden sei, ausgereist sei und ein akutes ausreiseauslösendes Ereignis nicht habe erkannt werden können. Die belangte Behörde habe nicht bezweifelt, dass versucht worden sei, den minderjährigen Beschwerdeführer für kriegerische Auseinandersetzungen zu rekrutieren, mit den Konsequenzen einer Weigerung und deren Asylrelevanz habe sich die Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt.

4. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2017 und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 17.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

6. Mit Schreiben vom 04.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gründe für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und demzufolge gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ein Endigungsgrund eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer würden nun nach Erreichung seiner Volljährigkeit innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen.

7. Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 12.10.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG "2 Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aktuell nicht mehr vorliegen würden. Bei einer neuerlichen Überprüfung der Situation in Afghanistan sei seitens des Bundesamtes festgestellt worden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2015, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, und dem Jahr 2017, speziell innerhalb der "IFA-Regionen", doch maßgeblich gebessert habe und eine Versorgung durch NGOs in vorliegenden Fall gewährleitstet wäre. Zu der im Jahr 2017 bestehenden Minderjährigkeit sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit 01.01.2018 die Volljährigkeit erreicht habe und dadurch keiner in Afghanistan potenziell vulnerablen Gruppe angehöre. Da sich die Situation in Afghanistan in Verbindung mit den persönlichen Umständen jedenfalls grundlegend geändert habe und keine Gründe für eine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 festgestellt werden könnten, sei gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

8. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gesamten Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer habe weiterhin keine Familie in Afghanistan und die Sicherheitslage habe sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht wesentlich verbessert. Es liege somit keine Änderung vor, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 rechtfertigen würde.

9. Die oa. Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten des Bundesamtes und in die Gerichtsakten sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert mit 19.10.2018, und UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 06.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist im Alter von sieben Jahren mit seinem Vater in den Iran übersiedelt, wo er sechs Jahre lang die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und verfügt in Afghanistan über keine Familienangehörigen. Der Vater des Beschwerdeführers lebt weiterhin im Iran, der Aufenthaltsort der übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht, spricht bereits Deutsch (Niveau B1) und hat die Prüfungen für den Pflichtschulabschluss zumindest teilweise erfolgreich absolviert. Seit Zustellung des Bescheides vom 12.10.2017 war der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter mit einer befristet erteilen Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhältig. Er ist in Österreich jedenfalls bis Ende 2018 keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat keine Berufsausbildung absolviert und erst am 05.11.2018 eine befristete Beschäftigung als Küchenhilfe angetreten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban.

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit noch aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

In Afghanistan leben laut Schätzungen aus dem Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara und 9 % Usbeken. Daneben gibt es noch weitere ethnische Minderheiten wie etwa die Aimaken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen aber fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. In den Jahren 2016 und 2017 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Da Taliban im Allgemeinen keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten haben, kommt es allerdings nur in Ausnahmefällen zu Zwangsrekrutierungen. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Das neue afghanische Strafgesetzbuch aus dem Jahr 2018 kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahre alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manche Betroffenen sind Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Buben, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen.

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert; dazu zählen: Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen sowie in großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg. Kinderarbeit bleibt dennoch ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10 % der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt.

Für als "verwestlicht" wahrgenommene Männer besteht in Afghanistan generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko - insbesondere im urbanen Bereich.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Die Taliban umkämpften Distriktzentren, konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans, deren Bevölkerung hauptsächlich aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara besteht. Die Provinz zählt zu den relativ volatilen Provinzen und grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv. Es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen.

Die afghanische Hauptstadt Kabul hat etwa 4,6 Millionen Einwohner und ist über den Flughafen gut zu erreichen. Die Lage in Kabul ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich allerdings oft im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 wurden von UNAMA 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert.

Die nordafghanische Provinz Balkh ist von hoher strategischer Bedeutung und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e Khumri und ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut, es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Mazar-e Sharif verfügt über einen internationalen Flughafen. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen.

Herat ist eine wirtschaftlich relativ gut entwickelte Provinz im Westen des Landes und ist über einen internationalen Flughafen in der Provinzhauptstadt gut erreichbar. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren in abgelegenen Distrikten aufgrund von Aktivitäten der Taliban verschlechtert, insbesondere in der Stadt Herat ist die Lage aber vergleichsweise friedlich.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Rückkehrer nach Afghanistan sind zunächst oft - wie auch große Teile der dort ansässigen Bevölkerung - auf gering qualifizierte Beschäftigungen oder Gelegenheitstätigkeiten angewiesen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen.

Arbeitslosigkeit wird als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.

Nahrungsmittel, grundlegende Gesundheitsversorgung und Zugang zu Trinkwasser sind in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif grundsätzlich verfügbar. Die humanitäre Situation in Afghanistan hat sich durch eine schwere Dürre - insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes - weiter verschärft, die Preise für Weizen und Brot blieben dennoch vergleichsweise stabil. Zudem werden von der Dürre betroffene Menschen von nationaler und internationaler Seite insbesondere mit Nahrungsmitteln und Bargeld sowie auch hinsichtlich der Versorgung mit sauberem Trinkwasser unterstützt. Durch eine verstärkte Landflucht wurde zusätzlich auch die Wohnraumbeschaffung und Arbeitssuche erschwert. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land - auch hinsichtlich einer ersten Unterkunftnahme. In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, aufgrund der hohen Mietkosten für (reguläre) Wohnungen und Häuser - insbesondere in der Stadt Kabul - lebt ein großer Teil der Bevölkerung aber in informellen Siedlungen bzw. gibt es auch die Möglichkeit, nur ein Zimmer zu mieten oder in Teehäusern (chai khana) zu übernachten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Verhältnissen und Aufenthaltsorten beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens, die auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurden. Das Bundesamt hat das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zwar nicht explizit festgestellt, ist im Bescheid vom 30.10.2018 aber von einer am 01.01.2018 erreichten Volljährigkeit ausgegangen (S. 151).

Eine Änderung hinsichtlich der familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Afghanistan bzw. im Iran ist den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen.

Auch die Feststellungen zum Aufenthalt und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den vorgelegten Unterlagen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2018.

2.2. Zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer begründete seine Furcht vor Verfolgung - soweit er sich nicht nur auf eine (gegenständlich nicht asylrelevante) Gefährdung im Iran bzw. die allgemeine Lage in Afghanistan gestützt hat - mit drohender Zwangsrekrutierung durch Taliban in seiner Heimatprovinz.

Das Bundesamt hat seinem Bescheid vom 12.10.2017 die als glaubhaft gewerteten Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, dass sein Vater die etwa 2007 erfolgte Ausreise aus Afghanistan dahingehend begründet habe, dass Taliban den Familien im Heimatdorf gedroht bzw. angekündigt hätten, die männlichen Familienmitglieder zu rekrutieren und militärisch auszubilden. Um dieser Bedrohung zu entgehen, habe die gesamte Familie des Beschwerdeführers die Heimatregion verlassen und der Beschwerdeführer habe sich in der Folge bis zu seiner Reise nach Österreich gemeinsam mit seinem Vater im Iran aufgehalten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang von den angeführten Angaben des Beschwerdeführers aus, aus denen allerdings weder eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers, der bei der Ausreise aus Afghanistan erst etwa sieben Jahre alt war, noch ein konkreter Hinweis auf eine aktuell drohende Verfolgung hervorgehen.

Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner rechtswidrigen Ausreise, seiner Asylantragstellung sowie aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet.

Auch sonst sind keinerlei konkrete Anhaltpunkte für eine individuelle Bedrohung des (bereits volljährigen) Beschwerdeführers - etwa hinsichtlich kinderspezifischer Verfolgung - hervorgekommen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen beruhen auf dem vom Bundesamt ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 19.10.2018, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die Lage in Afghanistan gewährleistet und auch dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2018 zugrunde gelegt wurde, sowie den vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018.

Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der Erlassung der bekämpften Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.06.2019, den EASO-Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2019 und das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 26.07.2019) versichert hat.

Der Beschwerdeführer hat insbesondere in einer Stellungnahme vom 25.10.2018 sowie in der Beschwerde vom 27.11.2018 unter Anführung mehrerer Länderberichte (ua. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Anfragebeantwortung von Amnesty International vom 05.02.2018, Stellungnahme von William Maley vom 13.11.2018) auf eine Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage und die Situation der Hazara in Afghanistan hingewiesen. Auch die in den vom Beschwerdeführer angeführten Berichten enthaltenen Informationen sind allerdings nicht geeignet, die in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthaltenen entscheidungsrelevanten Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind weitgehend mit diesen in Einklang zu bringen, wenngleich sowohl die Sicherheitslage als auch die sozioökonomische Lage in Afghanistan teilweise schlechter dargestellt wurden. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht zu erkennen, dass Rückkehrern bei einer Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ernsthafter Schaden droht. Auch in den UNHCR-Richtlinien wird nicht davon ausgegangen, dass eine interne Schutzalternative in Kabul keinesfalls besteht, sondern dass diese "grundsätzlich" nicht verfügbar ist (vgl. auch EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019).

Zu der Situation der Hazara in Afghanistan ist auszuführen, dass sich die vom Beschwerdeführer zitierte Stellungnahme von William Maley, einem Vorstandmitglied einer australischen Flüchtlingshilfsorganisation, in hohem Ausmaß auf nicht hinreichend aktuelle Quellen stützt und die in der Beschwerde vom 27.11.2018 zitierten, oft zu wenig differenzierten Schlussfolgerungen (vgl. unter Pkt. 3. des angeführten Länderberichts: "No place in Afghanistan can be considered safe") teilweise nicht mit den aktuellen Berichten der gegenständlich herangezogenen Quellen, die insbesondere nach den Grundsätzen der Neutralität und Objektivität erstellt werden und darüber hinaus qualitätssichernden Verfahren unterliegen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Methodologie der Staatendokumentation, Dezember 2016, S. 8; EASO, Methodik für das Erstellen von COI-Berichten des EASO, Juli 2012, S. 6), in Einklang stehen. Eine mögliche Bedrohung für Angehörige der schiitischen Religionsgemeinschaft ist im Übrigen eher in Gebieten anzunehmen, in denen die regierungsfeindliche Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) aktiv ist (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019), in Ghazni, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, verfügt der IS aktuellen Länderberichten zufolge allerdings derzeit über keine operative Präsenz (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.06.2019; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

3.2.2. Aus den Feststellungen geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen zu einer individuellen Bedrohung in Afghanistan erstattet und aus dem Ausreisegrund der Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2007 ist nicht auf eine aktuelle Bedrohung zu schließen. Eine Prüfung des Zusammenhanges des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Afghanistan Zwangsrekrutierungen - sowohl seitens der Taliban als auch des IS in von ihnen beherrschten Gebieten möglich sind. Es wird in den Länderberichten auch von Zwangsrekrutierungen von Kindern bzw. Jugendlichen durch - insbesondere irreguläre - Teile der Regierungsstreitkräfte berichtet. Daraus, aus sonstigen Länderberichten (vgl. etwa Landinfo, Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017 [BFA Arbeitsübersetzung]: "Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet.") sowie aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch nicht abzuleiten, dass jedes Kind oder jeder Jugendlicher bzw. junger Erwachsener bei einer Rückkehr - ohne Hinzutreten individueller, gefahrenerhöhender Umstände - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Auch in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 wird im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierung darauf hingewiesen, dass bei Männern im wehrfähigen Alter und Kindern, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, je nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann. Von einer Gruppenverfolgung aller Minderjähriger bzw. junger Erwachsener, die den genannten Kategorien unterfallen, ist demzufolge nicht auszugehen. Dies gilt auch für eine sonstige altersspezifische Gefährdung des Beschwerdeführers, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist.

Soweit eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten behauptet wurde, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Situation der Hazara seit dem Ende der Talibanherrschaft verbessert hat, wenngleich es in den letzten Jahren vermehrt zu Anschlägen auf schiitische Einrichtungen und Veranstaltungen gekommen ist. Aus den herangezogenen Länderberichten geht nicht hervor, dass Angehörige dieser Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft in Afghanistan - ohne Hinzutreten weiterer, gefahrenerhöhender Umstände - mit systematischer Diskriminierung von erheblicher Intensität rechnen müssen (vgl. auch EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 69 f). Auch in der aktuellen Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird keine Gruppenverfolgung der den Hazara zugehörigen Schiiten in Afghanistan judiziert (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0277, mwN; EGMR 05.07.2016, Zl. 29094/09, A.M. gg. die Niederlande).

Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass "verwestlichten" Rückkehrern alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. auch EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 65). Auch in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 wird darauf hingewiesen, dass je nach den Umständen des Einzelfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann (vgl. hiezu auch Gutachten Dr. Rasuly vom 15.02.2017 im Verfahren zur Zl. W119 2142462-1). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Dari - eine der Amtssprachen Afghanistans - spricht, bis zu seinem siebenten Lebensjahr in Afghanistan aufgewachsen ist und anschließend bis 2015 mit seinem afghanischen Vater im Iran gelebt und dort eine (inoffizielle) afghanische Schule besucht hat.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

3.2.3. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen") und hielt in der Begründung fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen würden.

In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des

6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).

3.2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - StatusRL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Die Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 12.10.2017 begründete die belangte Behörde dahingehend, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Minderjährigkeit, seiner geringen Schulbildung und mangelnden Arbeitserfahrung, seines fehlenden familiären Anschlusses im Herkunftsstaat sowie aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung bestehe.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2018 hat sich die belangte Behörde hinsichtlich einer seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes eingetretenen Änderung im Wesentlichen auf eine maßgebliche Besserung der Lage im Herkunftsstaat innerhalb der "IFA-Regionen", eine im vorliegenden Fall gewährleistete Versorgung durch NGOs sowie die am 01.01.2018 erreichte Volljährigkeit des Beschwerdeführers gestützt.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zweieinhalb Monate vor Eintritt der Volljährigkeit zuerkannt hat. Vor dem Hintergrund, dass in Afghanistan auch eine Erwerbstätigkeit von Minderjährigen ab 15 Jahren zulässig ist, sofern sie "leichte Arbeiten" im Ausmaß von bis zu 35 Wochenstunden verrichten, und die besondere Vulnerabilität junger Rückkehrer - insbesondere, wenn sie im Iran gelebt haben, mit den Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut sind und dort über kein soziales Netz verfügen - nicht jedenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres vollständig endet, ist im vorliegenden Fall allein aufgrund des Alters des Beschwerdeführers eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, noch nicht zu erkennen.

Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid unverändert davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu allfälligen Verwandten in Afghanistan hat. Auch eine Änderung hinsichtlich der Möglichkeiten von im Iran aufhältigen Verwandten, den Beschwerdeführer in Afghanistan zu unterstützen, wurde nicht dargetan. Eine entscheidungsrelevante Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, ist sohin nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer nach Aktenlage weiterhin keinen Beruf erlernt hat und nur über wenig Arbeitserfahrung verfügt.

Auch eine dauerhafte Verbesserung der Lage in Afghanistan bzw. insbesondere in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist aus den im Bescheid angeführten Länderberichten keineswegs erkennbar. Den Länderfeststellungen des Bescheides vom 30.10.2018 ist etwa betreffend die aktuelle Sicherheitslage zu entnehmen, dass zum ersten Mal seit 2016 wieder Provinzhauptstädte von Taliban angegriffen worden seien. Sowohl Aufständische als auch afghanische Sicherheitskräfte hätten hohe Verluste verzeichnet, wobei die Zahl der Opfer aus Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen sei. Die Regierung habe mit Stand 15.05.2018 56,3 % der Distrikte kontrolliert, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitrum 2017 (57 %) bedeute. Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt worden seien, hätten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil erklärt.

Eine grundlegende Änderung der Umstände im Herkunftsstaat konnte daher bereits anhand der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht festgestellt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage zur Auffassung gelangt, dass eine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul grundsätzlich nicht verfügbar ist. Dem UNAMA Jahresbericht 2018 ("Protection of Civilians in Armed Conflict", Februar 2019) ist zu entnehmen, dass die Anzahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahr 2018 auf einem vergleichbar hohen Niveau war wie im Jahr 2015 (2015: 11.035, 2018: 10.993), wobei die Anzahl der Toten sogar um 6,7 % gestiegen ist. Auch für Kabul ist dem genannten Bericht im Vergleich zum Jahr 2017 ein Anstieg der zivilen Opfer um 2 % zu entnehmen (S. 68). Insbesondere in Anbetracht der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist ferner zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren gezielt gegen schiitische Muslime gerichtete Angriffe in Hauptstädten wie Kabul und Herat stattgefunden haben. In der ersten Hälfte 2018 stellte UNAMA "eine alarmierende Zunahme" der zivilen Opfer von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen durch AGEs fest, die zu mehr als der Hälfte dem Islamischen Staat zuzuschreiben gewesen seien. In diesem Zeitraum seien 1.413 Zivilisten (427 Tote und 986 Verletzte) Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) zum Opfer gefallen, was eine Zunahme um 22 % an zivilen Opfern gegenüber demselben Zeitraum des Vorjahres darstelle. Die Zahl der zivilen Opfer von AGEs-Angriffen, die gezielt gegen Zivilisten gerichtet waren, sei ebenfalls um 28 % im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2017 gestiegen (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Pkt. II.B.1.).

In wirtschaftlicher Hinsicht ist den seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer eine zunehmend schwierige Situation am Arbeitsmarkt sowie bei der Wohnraumbeschaffung gegenüberzustellen. Laut UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 habe sich die Zahl der 3,3 Millionen Afghanen, bezüglich derer Ende 2017 ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe für 2018 festgestellt worden sei, um weitere 8,7 Millionen Afghanen erhöht, deren chronische Bedürfnisse voraussichtlich langfristige, systemische Maßnahmen erfordern würden. Die humanitäre Situation in Afghanistan habe sich außerdem durch eine schwere Dürre weiter verschärft, von welcher insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes betroffen seien. Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in Afghanistan ist daher auch diesbezüglich keineswegs zu erkennen.

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst in seinem Urteil vom 23.05.2019, Bilali, C-720/17, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2017, Ra 2016/20/0038, Folgendes ausgeführt:

"48 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).

49 Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Art. 16 der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.

50 Dies gilt jedoch nur, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig ist.

51 Somit ergibt sich aus Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 im Licht der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er über neue Informationen verfügt, die belegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, dem er subsidiären Schutz gewährt hat, entgegen seiner ursprünglichen, auf unzutreffende Tatsachen gestützten Beurteilung der Situation dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war, daraus schließen muss, dass sich die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde liegenden Umstände in einer Weise verändert haben, dass die Aufrechterhaltung dieses Status nicht mehr gerechtfertigt ist.

52 Insoweit ändert der Umstand, dass der dem Aufnahmemitgliedstaat bei der Zuerkennung dieses Status unterlaufene Irrtum der betroffenen Person nicht zuzurechnen ist, nichts an der Feststellung, dass Letztere in Wirklichkeit niemals die Eigenschaft als "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 besaß und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Richtlinie niemals erfüllte."

Eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 16 StatusRL ist demzufolge nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Umstände im Drittland beschränkt, sondern umfasst auch eine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates, sofern diese hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus allerdings keine andere Beurteilung des Sachverhaltes, zumal sich auch der Kenntnisstand über die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht maßgeblich geändert hat.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.

3.3.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2018 ersatzlos zu beheben.

Damit mangelt es den Spruchpunkten II., III., IV. V. und VI. des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2018 an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.

Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge über den am 17.09.2018 eingebrachten - und bislang offenbar unerledigt gebliebenen - Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abzusprechen haben.

3.4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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