Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W219 2168279-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich und rechtlich vertreten durch Volkshilfe OÖ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 09.10.2019, Zl. 1073484903-170802228, betreffend Auftrag zur Unterkunftnahme gemäß § 57 Abs. 1 FPG:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genau bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen, und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
2. Die dagegen gerichtete Beschwerde begehrt, den Auftrag zur Unterkunftnahme sowie den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.10.2019 vor.
5. Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ihren weiteren Bescheid vom 30.10.2019, Zl. 107384903-170802228, mit dem sie gemäß § 68 Abs. 2 AVG den bekämpften Bescheid von Amts wegen aufhob.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2019 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Umstand ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einstellung des Verfahrens durch Beschluss wegen Klaglosstellung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).
Der hier bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2019 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.
Daher war zufolge Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2168279.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020