Entscheidungsdatum
07.11.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W137 2217156-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. 1130727207/190236022, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2019 bis 15.04.2019 (Fortsetzungsausspruch) wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 €
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Am 23.09.2016 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Antrag wurde vom Bundesamt nach weiteren Einvernahmen mit Bescheid vom 05.10.2017 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden.
2. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2018, W248 2174872-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Dabei wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer unter anderem festgestellt, dass dieser in Österreich über soziale Kontakte verfüge und gesund sei. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
3. Bereits am 14.11.2017 war dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzbeschränkung auferlegt worden.
Am 11.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Abwesenheit von der Betreuungsstelle (in Kärnten) abgemeldet. Am 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer in St. Pölten im Zuge einer Kontrolle festgenommen.
Bei einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.03.2019 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er gesund sei. Allerdings sei er "psychisch nicht stabil" und "vergesse das meiste". Er habe in St. Pölten seinen Neffen besucht und auch seinen Anwalt in Linz sehen wollen. Er habe zunächst ein paar Tage bei Freunden in Villach übernachtet und dann den Bus ins Quartier verpasst. Dann sei er zu seinem Neffen gefahren. Die Behörde darüber zu informieren habe er als nicht so wichtig erachtet. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er bei längerer Abwesenheit lediglich abgemeldet würde. Vor zwei Tagen habe er mit dem Anwalt gesprochen - da habe ihm dieser gesagt, dass "bis jetzt alles in Ordnung ist und mein Verfahren noch am Laufen ist". Von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei ihm dabei nichts mitgeteilt worden. In Österreich habe er außer dem Neffen keine Verwandten; er stehe auch zu keiner Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Gegenwärtig sei er mittellos.
4. Mit Bescheid vom 07.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem werde er am 08.03.2019 zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt. Schließlich habe er auch eine Wohnsitzauflage missachtet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal mit der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
Der zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation (ARGE Rechtsberatung) wurde dies nicht zur Kenntnis gebracht.
5. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 05.04.2019) ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für die Behörde problemlos bei seinem Neffen auffindbar gewesen wäre. Zudem habe er die Möglichkeit bei einer - namentlich angeführten - österreichischen Staatsangehörigen in Spital/Drau Unterkunft zu nehmen. Deren Einvernahme als Zeugin werde beantragt. Insofern bestehe keine Fluchtgefahr und sei die Haft auch angesichts der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unverhältnismäßig.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der potenziellen Unterkunftgeberin als Zeugin durchzuführen; b) auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen inklusive der Eingabegebühr aufzuerlegen.
6. Am 09.04.2019 langte der (wie sich später herausstellen sollte - nicht vollständige) Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und die bevorstehende Abschiebung. Es sei bereits am 02.04.2019 ein Laissez-Passer ausgestellt worden; die Abschiebung mittels Charter sei für den 01.05.2019 geplant.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Eine Kopie des Laissez-Passer war der Stellungnahme beigelegt.
7. Ebenfalls am 09.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (unter Setzung einer Frist) aufgefordert, seine Beziehung zur angeführten Unterkunftgeberin näher darzulegen. Zudem wurde er aufgefordert, sämtliche medizinische Unterlagen seit Jänner 2018 über die Behandlung seiner behaupteten psychischen Probleme vorzulegen. Solche müssten bei Art- oder Krankenhausbesuchen in Österreich jedenfalls vorhanden sein.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.04.2019 dahingehend Stellung, dass die angeführte (potenzielle) Unterkunftgeberin eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers sei, die ihn in seinem Asylverfahren organisatorisch und finanziell unterstützt habe. Medizinische Unterlagen vor Einlieferung in die Schubhaft würden "der Rechtsvertretung" nicht vorliegen - die schlechte psychische Verfassung sei aufgrund des persönlichen Eindrucks im Beratungsgespräch vorgebracht worden. Auch habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er Medikamente einnehmen müsse, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt werde.
8. Mit Schreiben vom 10.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die beiden vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte um Auskunft, ob sie dem Beschwerdeführer tatsächlich rechtliche Auskünfte in der Form erteilt hätten, wie dieser sie bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2019 dargelegt hat.
Diesbezüglich führte der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11.04.2018 aus, mit dem Beschwerdeführer seit Dezember 2018 keinen Kontakt mehr zu haben. Der im Rahmen der (erfolglosen) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bevollmächtigte Rechtsanwalt teilte in einem Schreiben ebenfalls vom 11.04.2018 mit, er könne "ausschließen" dass der Beschwerdeführer Anfang März 2019 Kontakt mit seiner Kanzlei gehabt habe. Zumeist sei über eine (namentlich nicht genannte) Unterstützerin kommuniziert worden. Der Beschluss des VfGH sei allerdings erst am 06.03.2019 zugestellt worden.
9. Am 11.04.2019 übermittelte der im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung und gab unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an, er sei - in seiner Funktion als Rechtsberater - entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht mittels Verfahrensanordnung von der Schubhaftanordnung und der ihn betreffenden Zuweisung informiert worden. Aus diesem Grund sei die Schubhaft jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren.
Ebenfalls am 11.04.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums vorgelegt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2019 wurden dem Beschwerdeführer die Auskünfte seiner Rechtsanwälte übermittelt und ihm unter Setzung einer Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Ebenfalls mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2019 wurde das Bundesamt unter Setzung einer Frist aufgefordert, die Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides vom 07.03.2019 sowie die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters samt Übernahme-/Übermittlungsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
11. Das Bundesamt legte am 15.04.2019 die Übernahmebestätigung vor und führte ergänzend aus, dass eine Übermittlung der Verfahrensanordnung an die zugewiesene Rechtsberatungsorganisation verabsäumt worden sei.
12. Durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 15.04.2019 zu den Ausführungen der Rechtsanwälte dahingehend Stellung genommen, dass der Beschwerdeführer die Auskunft über die Problemlosigkeit der Nicht-Rückkehr in die Unterkunft im Dezember von der Kanzleikraft seines Rechtsanwalts erhalten habe. Mit dem Anwalt selbst habe er nicht mehr gesprochen. Ob der Kontakt am 05.03.2019 überhaupt und allenfalls in welcher Form stattgefunden habe, könne "dahingestellt werden", da der Beschluss des VfGH zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht zugestellt gewesen sei.
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.04.2019, 2217156-1/14E, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen, die (bisherige) Anhaltung in Schubhaft aufgrund der nicht erfolgten Information des Rechtsberaters für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Überdies wurden die Kostenanträge beider Verfahrensparteien abgewiesen.
14. Mit Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0148-6, hat der Verwaltungsgerichtshof in Behandlung einer Amtsrevision die Spruchpunkte II. (Rechtswidrigkeit der Anhaltung) und IV. (Kostenentscheidung) - lediglich in Bezug auf den Revisionswerber - der obigen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verletzung der Verpflichtung, den Rechtsberater von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen ohne rechtliche Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Anhaltung ist, wenn dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit diesem möglich ist.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters - die ARGE Rechtsberatung - am 07.03.2019 persönlich übergeben. Eine korrespondierende Verfahrensanordnung (bzw. deren Übermittlung) an die beigestellte Rechtsberatungsorganisation ist unterblieben.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019, 2217156-1/14E, ist abgesehen von den in Punkt 14 angeführten Spruchpunkten in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1130727207/190236022 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2019 bis 15.04.2019 (Fortsetzungsentscheidung):
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.2. Das Unterlassen der gesetzlich vorgesehenen Information eines Rechtsberaters von seiner Bestellung (§ 52 Abs. 1 BFA-VG) bewirkt für sich jedenfalls so lange keine Rechtswidrigkeit einer Anhaltung in Schubhaft, als dem Betroffenen eine Kontaktaufnahme mit dem beigegebenen Rechtsberater möglich ist (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0148-6).
Dass die Verständigung eines Rechtsberaters bei der Anordnung von Schubhaft nicht erfolgt ist, hat demgemäß keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anhaltung. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid ist bereits rechtskräftig festgestellt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
5. Kostenersatz
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist das Bundesamt (nunmehr) vollständig obsiegende Partei und hat damit Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Die Abweisung des Kostenantrags des Beschwerdeführers ist bereits rechtskräftig geworden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5. verwiesen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsberater, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2217156.1.01Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020