Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 1421246-3/3E
Erkenntnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom 01.10.2019, Zl. 536058608-14542495, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 13.11.2010 unter seiner Verfahrensidentität sowie als Staatsangehöriger von Sierrra Leone einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass ihn nach dem Tod seines Vaters seine Stiefmutter umbringen wollte.
2. Auch als die über Sprakab durchgeführte Sprachanalyse ergab, dass er mit sehr hoher Sicherheit aus Nigeria stamme, beharrte er auf seine Staatsangehörigkeit von Sierra Leone.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, Zl. 10 10.644-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013, Z. D3 421246-1/2011/18E als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
4. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer massiv und wiederholt wegen Suchtgiftdelikten straffällig und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.12.2011, Zl. III-1310660/FrB/11, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
4. Am 16.04.2014 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer beabsichtigten Abschiebung aus der Haft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er betonte dabei ausdrücklich, nicht aus Nigeria zu stammen, verwies auf seine alten Fluchtgründe und gab an, dass er wegen dieser Gründe nicht nach Sierra Leone zurückkehren könne.
5. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2014 berief er sich nochmals auf seine alten Asylgründe und führte auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone befürchte: "Ich wurde im Heimatland geschlagen und dabei wurden meine Zähne verletzt. Ich befürchte auch, dass meine Stiefmutter einige Leute engagieren könnte, um mich zu töten. Ich müsste noch einige Zeit abwarten, damit diese Frau noch älter wird, damit ich zurückkehren könnte".
6. Kurz darauf verschwand der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet und wurde am 09.07.2018 nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in der Schweiz im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Österreich rücküberstellt. Dort führte er die Identität XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria.
7. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.09.2018 bestätigte er, dass er aus Nigeria zu stammen und dass sein Name
XXXX ist. Er habe Nigeria verlassen, weil sein Bruder Benco seine Eltern, einen Bruder und drei Schwestern von ihm umgebracht habe und er wäre der nächste gewesen, weshalb er nach Sierra Leone geflohen sei. Auszugsweise gab er in dieser Einvernahme an: "Er (gemeint: sein Bruder) will mich umbringen, damit er Geld für mein Blut bekommt. Sein Bruder hat Leute geschickt, damit mich diese töten. Ich hatte aber eine Medizin, sodass mich die Hiebe ihrer Messer nicht verletzen konnten. Ich habe die Medizin 2003 bekommen und diese Medizin wirkt ewig. Diese Medizin wurde in meinem Körper implantiert mit einer Rasierklinge. Es ist natürlich auch möglich die Wirkung dieser Medizin zu zerstören. Nachgefragt gebe ich an, dass das der Fall wäre, wenn ich Beischlaf mit einer Frau während ihrer Menstruation vollführe".
8. In seiner Stellungnahme vom 08.02.2019 legte er in Kopie eine gerichtlich beeidete Erklärung eines Bruders von ihm vor, dass sein älterer Bruder XXXX Mitglied einer Voodoo-Gruppe sei und bereits mehrere Mitglieder seine Familie umgebracht habe.
9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 01.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.). sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) Gemäß Art. 11 der Statusrichtlinie wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.04.2014 verloren hat (Spruchpunkt IX.). Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen von 25.09.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt X.).
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.10.2019, wobei Spruchpunkt X (Anordnung der Unterkunftnahme) unbekämpft blieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und hält sich nach unerlaubter Einreise zumindest seit November 2010 in Österreich auf. Seine tatsächliche Identität steht nicht fest.
Trotz eines rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages und der damit verbundenen Rückkehrentscheidung nach Nigeria verblieb er zunächst im Bundegebiet und tauchte, nachdem er am 16.04.2014 zur Verhinderung seiner Abschiebung einen neuerlichen Asylantrag gestellt hatte, bis zu seiner Rücküberstellung aus der Schweiz am 09.07.2018 für vier Jahre unter und entzog sich dem laufenden (zweiten) Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich massiv straffällig geworden und weist vier strafrechtliche Verurteilungen wegen Drogenkriminalität auf:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.05.2011, rechtskräftig seit 31.05.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 6 davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, rechtskräftig seit 29.08.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2012, rechtskräftig seit 03.09.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2014, rechtskräftig seit 28.08.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Der volljährige und alleinstehende Beschwerdeführer weist keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und ist arbeitsfähig. Zuletzt hat der Beschwerdeführer in Nigeria in einem Casino gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer nahm an einem Deutschkurs Niveau A1 teil, eine qualifizierte Prüfung legte er jedoch nicht ab. Der Beschwerdeführer ist als Verkäufer der Straßenzeitung "Eibisch Zuckerl" tätig, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Anhaltspunkte, die für eine integrative Verfestigung sprechen. liegen nicht vor.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Nigeria verfügt er aber über Verwandte, unter anderem seine Geschwister.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezogen auf seinen festgestellten Herkunftsstaat Nigerias nicht festgestellt werden, dass diesem in Nigeria eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.
Auch wenn er durch seinen Bruder bedroht werden sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Es kann auch aus den sonstigen Umständen, keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, die gesund und arbeitsfähig ist und bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und der Sprachanalyse des Institutes Sprakab vom 24.02.2011.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Religion, seinen Lebensumständen, seiner Schulbildung und seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Da der Beschwerdeführer zunächst mit einer vorgetäuschten Identität in Österreich aufgetreten ist und entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltene Sprachanalyse des Institutes Sprakab vom 24.02.2011 und auf seiner "Klarstellung" in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.09.2018.
Die während des größten Teiles seiner zwei Asylverfahren aufrecht gehaltenen unwahren Angaben zu seinem behaupteten und durch Sprachanalyse widerlegten Herkunftsstaat zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG verletzt hat.
Ihm wurde mehrmals die Möglichkeit gegeben seine wahre Herkunft darzulegen, doch beharrte er darauf aus Sierra Leone zu stammen. Erst in seiner niederschriftlichen Einvernahme 2018 gab er zu, aus Nigeria zu stammen und Sierra Leone angegeben zu haben, weil ihm davon abgeraten worden wäre, Nigeria als Herkunftsstaat anzugeben.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und dem und zu seinen bisherigen Asylverfahren ergeben sich aus dem Akt.
Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen verfügt und auch keine relevante Integration aufweist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Er legte der belangten Behörde lediglich eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau A1 und seine Verkaufserlaubnis für die Straßenzeitung "Eibisch Zuckerl" vor. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Grad der Integration aufweist, der seiner Aufenthaltsdauer in Österreich entspricht.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.11.2019 sowie aus den im Akt aufliegenden Urteilsausfertigungen.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.
Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die belangte Behörde richtig ausführt, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Folgen wider besseren Wissens versuchte die Behörden über seinen wahren Herkunftsstaat zu täuschen. Diese Täuschung hielt er von 2010 bis 2018 aufrecht, obwohl er mehrfach Möglichkeit hatte, dies richtig zu stellen. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftsstaates, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässigerweise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftsstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftsstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte - dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.
Im gesamten ersten Asylverfahren und auch zum größten Teil des zweiten Asylverfahrens stützte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf seine Staatsangehörigkeit von Sierra Leone. Erst 2018 bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in der Schweiz und seiner Einvernahme am 25.09.2018, gab der Beschwerdeführer zu, aus Nigeria zu stammen, und brachte erstmals vor, von seinem Bruder verfolgt und bedroht zu werden.
Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens aus, dass der Beschwerdeführer bloß vage, unkonkrete und oberflächliche Angaben zu den Angriffen des Bruders tätigen konnte und war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage die Ereignisse zeitlich zuzuordnen. Hinzu kommt, dass er bei seiner Einvernahme am 25.09.2018 seinen Bruder, der ihn bedrohte, als "Benco" bezeichnete, in der Stellungnahme am 02.08.2019 ihn "Benjamin" benannte. Schon deshalb ist das Vorbringen als nicht glaubhaft anzusehen und den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde zuzustimmen.
Selbst wenn man jedoch die Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er sich vor seinem Bruder fürchtet, als wahr unterstellt, so stellt sich dieser Fluchtgrund - bei hypothetischer Wahrunterstellung - dennoch nicht als relevant dar, weil eine religiös-fundierte subjektive Furcht, basierend auf dem Glauben an Voodoo, keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt.
Selbst wenn man darüber hinaus annehmen würde, dass tatsächlich irgendeine reale Bedrohung vom Bruder ausgehen würde (etwa, dass er den Beschwerdeführer umbringen wollen würde um an sein Blut zu gelangen), wäre dies eine Bedrohung durch Privatpersonen und keine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 Asylgesetz von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für den Beschwerdeführer ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 6 der RL 2004/83/EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss "erwiesen" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder -willens ist. Der Beschwerdeführer suchte jedoch nie Hilfe bei der Polizei oder sonstigen staatlichen Einrichtungen. Er behauptete lediglich, dass sein Bruder im ganzen Land bekannt sei, ohne diese Aussage durch Beweise untermauern zu können. Aus den Ausführungen der Staatendokumentation zu Nigeria betreffend derartiger Kulte geht hervor, dass Personen, die sich vor Übergriffen durch derartige Gruppierungen (Juju, Voodoo-Kulte) fürchten, Schutz erhalten, oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen können. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Nigeria nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, eine Verfolgung, welche vom Bruder des Beschwerdeführers, eines vermeintlichen Voodoo Priesters, ausgeht, zu unterbinden. Der Beschwerdeführer tritt dem auch nicht substantiiert entgegen, wenn er in der Beschwerde lediglich eine nicht substantiierte Verfolgung von Christen im Allgemeinen in den Raum stellt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich außerhalb seines Heimatortes niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Es ist für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch den Bruder, im Regelfall möglich, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und sich auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Es gibt kein Meldesystem, und jeder Bewohner kann sich in allen Teilen des Landes, ohne Registrierung, niederlassen. Diese Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Der Beschwerdeführer verfügt über familiären Rückhalt in Nigeria (abgesehen von seinem Bruder wurden keine Probleme mit seiner Familie vorgebracht), er hat Kontakte zu seiner Familie, wie er in der Einvernahme vor dem BFA erklärte. Er ist zwar bereits vor neun Jahren ausgereist, beherrscht aber nach wie vor die Landessprache und ist mit den kulturellen Gegebenheiten nach wie vor bekannt. Darüber hinaus ist er jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitete vor seiner Ausreise in einem Casino.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall in der Vergangenheit nicht so zugetragen hat, wie er es gegenüber den Behörden schildert. Eine Bedrohung durch seinen Bruder im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens kann er den Schutz der Behörden suchen oder sich an einem anderen Ort niederlassen. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden von ihm in der Einvernahme vor dem BFA verneint.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und er bei einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist, wie bereits zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt wurde, letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über Familie. Der Beschwerdeführer kann daher auf Unterstützung zurückgreifen. Er sollte in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Ver¬weisen auf Vorjudikatur).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er von seinem Bruder, dem Voodoo Priester bedroht und verfolgt werde, ist - wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt - die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden von Nigeria nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08); andererseits auch, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetzes offensteht und ihm eine Niederlassung an einem anderen Wohnort zumutbar wäre.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Der Beschwerdeführer brachte - abgesehen von seinem Bruder - im Verfahren keine besondere Gefährdung seiner Person vor, welche beispielsweise auf die allgemeine Situation zurückzuführen wäre. Wie bereits geschildert stünde es ihm offen, als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft sich an einem anderen Ort im Süden Nigerias niederlassen. Eine Situation, welche jeden Rückkehrenden, insbesondere einen gesunden, jungen Mann automatisch in eine unmenschliche und lebensbedrohliche Lage bringen würde, kann aber weder dem Länderinformationsblatt noch der Beschwerde entnommen werden. Er steht nach wie vor mit seiner Familie im Kontakt. Er war bereits vor seiner Ausreise berufstätig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er bereits in Nigeria erwerbstätig war und den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht hat. Zudem hat er noch regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind nicht hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines bereits seit mittlerweile über 21 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.
Es ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, derzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06,).
Ein Aufenthalt von 9 Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor. Zudem ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit viermal straffällig geworden und zu Freiheitsstrafen von insgesamt über zwei Jahren verurteilt worden ist und dadurch einen großen Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft verbrachte. Darüber hinaus entzog sich der Beschwerdeführer mehrfach dem Verfahren und reiste nach Italien und in die Schweiz, wo er parallel zu dem Verfahren in Österreich einen weiteren Asylantrag unter einer anderen Identität stellt.
Auch war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Der Beschwerdeführer hat in seinem mehrjährigen Aufenthalt nur das Sprachniveau A1 erlangt, hat jedoch keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt außer dem Verkauf einer Straßenzeitung und auch keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Dies ist jedoch - gerade in Hinblick auf seine lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet - zu wenig, um von einer verfestigten Integration hinsichtlich persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen zu sprechen, zumal die von ihm vorgenommenen Integrationsschritte erst sehr kürzlich vorgenommen wurden.
Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht, sondern behauptet lediglich unsubstantiiert, dass das persönliche Interesse an der Fortsetzung des Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiegen würde, ohne jedoch inhaltlich auszuführen, worin dieses persönliche Interesse liegen würde.
Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).
Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wird (vgl. etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009; 26.08.2010, 2010/21/0206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 20.01.2011, 2010/22/0158; siehe idS auch VwGH 25.09.2009, 2007/18/0538, vgl. auch die noch zum FrG 1997 ergangenen Erkenntnisse VwGH 11.11.2005, 2002/21/0124; 04.09.2003, 2003/21/0057). Es wird aber auch nicht verkannt, dass im Falle, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. dazu VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH vom 22.03.2017 Ra 2017/19/0028; VwGH vom 17.10.2016 Ro 2016/22/0005).
Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).
Der Beschwerdeführer musste aufgrund der negativen Entscheidungen in seinen beiden von ihn angestrebten Asylverfahren und seiner Straffälligkeiten sowie des dazu ergangenen Rückkehrverbotes seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein und kann daher auch nicht für sich ableiten, im Bundesgebiet geduldet gewesen zu sein bzw. sich legal im Bundesgebiet aufgehalten zu haben.
Überdies hat der Beschwerdeführer durch das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet, seiner Verschleierung seiner Identität, seiner wiederholten Asylantragstellungen, die sich letztlich als unbegründet erwiesen haben, sowie der Entziehung des Verfahrens und der Antragstellung in der Schweiz bereits erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Weiters erschließt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht hat und dort sozialisiert wurde und gerade der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen ist. Er spricht nach wie vor die dortige Sprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut. Es kann daher keinesfalls von einer Vollkommenen "Entwurzelung" in Nigeria gesprochen werden, selbst wenn man davon ausgeht, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen hat.
Insgesamt ist auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit gegeben wurde auch hinsichtlich seiner Integration entsprechende Vorbringen zu erstatten und entsprechende Unterlagen vorzulegen und dass grundsätzlich der Beschwerdeführer darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist (z.B. VwGH 04.07.1994, 94/19/0337), wobei er auch in seiner Beschwerde nicht anführt, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten,