Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W195 2151268-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei im Zuge eines Grundstücksstreites von einem Dorfbewohner mit dem Umbringen bedroht worden. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) brachte er zusammengefasst vor, er habe als BNP-Mitglied politische Tätigkeiten verrichtet und werde deswegen von AL-Anhängern verfolgt.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im Wesentlichen aus:
Der BF sei nie politisch tätig gewesen. So habe der BF bei der Erstbefragung im Jahr 2013 überhaupt keine politische Betätigung angegeben, sondern lediglich von Grundstücksstreitigkeiten mit einem Dorfbewohner gesprochen. Beim BFA habe der BF im Jahr 2014 behauptet, er sei Ortsführer der BNP gewesen und deswegen verfolgt worden. In weiterer Folge habe der BF angegeben, er sei lediglich Wahlhelfer für den Ortsführer namens XXXX gewesen und deswegen verfolgt worden. Weiter habe er angegeben, selbst nie eine Funktion innegehabt oder sich Wahlen gestellt zu haben. Auch zum Eintritt in die BNP habe der BF widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er 2014 angegeben, er sei 2007 der BNP beigetreten, wobei er widersprüchlich dazu auch ausgesagt habe, der erste Übergriff wegen der Parteimitgliedschaft sei im Juni 2008 gewesen. Vor allem den Angaben bei der Erstbefragung sei Priorität einzuräumen, zumal der BF dort einen gänzlich anderen Fluchtgrund geschildert habe als in den folgenden Einvernahmen beim BFA, wo er noch angegeben habe, er habe keine anderen Fluchtgründe. Damit konfrontiert habe sich der BF dahingehend geäußert, dass er müde gewesen sei. Inwieweit Müdigkeit zur Schilderung eines anderen Fluchtgrundes führe, welcher völlig vom späteren Fluchtvorbringen abweiche, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und auch keine taugliche Begründung. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, dass der Asylwerber bestrebt ist, in jeder behördlichen Befragung die wesentlichen Punkte seiner Fluchtgeschichte zu schildern. Offenkundig sei, dass der BF seine Geschichte aus verfahrenstaktischen Gründen gesteigert habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Angaben betreffend Parteibeitritt und Parteitätigkeiten divergieren, würden diese der Wahrheit entsprächen, zumal insbesondere die Parteifunktion jedem Menschen jederzeit präsent sein müsste. Sohin sei dem BF hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Dorfbewohner, welche von einem Vertrauensanwalt der ÖB XXXX zu den Parteiaktivitäten des BF befragt worden seien, hätten, nachdem sie den BF eindeutig identifiziert hätten, angegeben, dass sie dazu keine Auskünfte erteilen könnten. Gestützt sei die Fluchtgeschichte des BF lediglich von dessen Vater worden.
Bei der Einvernahme im Februar 2017 habe der BF abweichend von den Angaben im September 2014 angegeben, dass er lediglich Wahlkampfhelfer des Ortsführers sei. Warum die Regierungspartei gerade den BF und nicht den Ortsführer, der laut BF keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, verfolgen sollte, sei nicht nachvollziehbar, weil der Ortsführer im Vergleich zum BF eine exponierte Stellung innehabe. Außerdem habe der BF vorgebracht, dass es neben den Bedrohungen und körperlichen Übergriffen auch eine Falschanzeige gegen ihn gebe. Auffällig sei, dass der BF die von ihm vorgelegten Dokumente selbst nicht genau gekannt habe. Laut Vertrauensanwalt hätten sich zudem sämtliche vom BF vorgelegten Gerichts- und Polizeiunterlagen als gefälscht erwiesen. Es gebe zwar mit den vorgelegten Beweismitteln hinsichtlich der Geschäftszahlen korrespondierende Gerichtsakten. Der BF sei aber nicht Partei des Originalaktes. Somit habe sich die gesamte Fluchtgeschichte des BF als unglaubwürdig erwiesen.
Rechtlich führte das BFA aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 ergeben und die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 5, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht:
Der BF wäre gerne bereit gewesen, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Er habe logisch nachvollziehbare Angaben gemacht. Die bengalischen Behörden würden dem BF nicht den erforderlichen Schutz bieten. Er sei bereits seit seiner Collegezeit Assistent bei der BNP gewesen und dann Parteiführer in seinem Ort, wo er für Verteilung und Ausführung der Aufträge der Parteiführung verantwortlich gewesen sei. Der BF sei zu Unrecht angeklagt und vom Gericht verurteilt worden.
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und der Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt worden. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, Fehler zu suchen und Widersprüche zu konstruieren.
I.4. Mit mündlich verkündeten hg. Erkenntnis vom 12.06.2017 (schriftlich ausgefertigt am 14.07.2017), Zl. L519 2151268-1, wurde diese Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere begründend aus, der BF sei ein lediger, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der in Bangladesch über eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge. Der BF habe in Bangladesch soziale Anknüpfungspunkte, nicht aber solche in Österreich. Eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bangladesch stellte das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Ebenso wenig einer reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 f. EMRK oder des 6. oder 13. ZPMRK. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus" würden nicht vorliegen.
I.5. Am 01.12.2017 stellte der BF gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005, weil das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei. Dazu legte er ein Konvolut an Unterlagen vor.
I.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.12.2017 forderte das BFA den BF zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde auf.
I.7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.12.2017 gem. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 zurück.
Begründend führte das BFA aus, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. So läge zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bloß ein halbes Jahr. Der BF hätte keine Änderungen, außer der Deutschprüfung, vorgebracht. Durch seine Ausreiseverweigerung verlängere sich der illegale Aufenthalt des BF. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 12.06.2017. Ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, sei nicht hervorgekommen. Neu sei bloß, dass der BF die ÖSD Prüfung Niveau A2 bestanden habe. Unter Bedachtnahme auf all diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Da im Falle des BF weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird festgestellt, dass seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf die Integration des BF eingetreten sind. Es leben nach wie vor keine nahen Verwandten des BF in Österreich. Der BF hat am 12.09.2017 die Prüfung ÖSD Deutschzertifikat A2 nicht bestanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Gemäß § 55 AsylG 2005, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG, zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass das Bundesverwaltungsgericht von keiner maßgeblichen Integration im Bundesgebiet ausging. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der BF gebrochen Deutsch spricht.
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine maßgebende Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde.
So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstelle. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).
Im Lichte dieser Judikatur ist gegenständlich sohin weder der Zeitablauf von sechs Monaten seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, noch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bestätigungen geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Änderungen hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers oder hinsichtlich seiner Bindung zum Herkunftsstaat wurden nicht vorgebracht. Die vorgelegte Rechnung (AS 509) belegt nur, dass der unrechtmäßig in Österreich aufhältige BF unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Auch in Bezug auf die Länderfeststellungen hat sich keine wesentliche Änderung ergeben, wobei dies im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde.
Überdies stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, nachdem seine Beschwerde gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung lediglich sechs Monate zuvor mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 abgewiesen worden war.
Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2151268.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020