TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 98/01/0133

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der Iqballe Raci (auch: Raqui) in Geras, geboren am 1. September 1966, mit ihren fünf mj. Kindern Besar Raci, geboren am 4. Jänner 1987, Albulena Raci, geboren am 24. Oktober 1989, Rinor Raci, geboren am 30. Mai 1990, Mustaf Raci, geboren am 18. Juli 1992 und Arbonor Raci, geboren am 15. Oktober 1993, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Horn, Pfarrgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Oktober 1997, Zl. 4.338.667/17-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der "jugoslawischen Föderation", am 16. März 1995 den (gemeinsamen) Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gestellt haben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1997 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer nicht vorliege, weil dessen Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1995 abgewiesen worden sei. Der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid durch den Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer komme für die Frage der Ausdehnung der Asylgewährung keine Bedeutung zu.

Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Asylgesetz 1991 (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 97/01/0987, m.w.N.). Die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist; eine solche Asylgewährung ist per se Tatbestandsmerkmal, einem positiven Bescheid über den Asylantrag des Elternteils bzw. Ehegatten kommt in diesem Sinne Tatbestandswirkung (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 474) zu.

Im Beschwerdefall wurde unbestritten das Asylverfahren des Ehegatten/Vaters der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1995 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Ihm wurde somit nicht Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführer von vornherein ausschied.

Die Beschwerde argumentiert ausschließlich mit der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Wirkung des "Erstreckungsantrages" und vermeint, die Beschwerdeführer hätten so lange Anspruch auf die gleiche Rechtsstellung im Asylverfahren, als dem Ehegatten/Vater eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme. Davon ausgehend - so wird weiter gefolgert - hätte die belangte Behörde eine Überprüfung dahingehend vornehmen müssen, inwieweit dem Ehegatten/Vater eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme und inwieweit der von diesem erhobenen Beschwerde (gegen den sein Asylverfahren rechtskräftig beendenden Bescheid) aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden sei.

Im Ergebnis liegt dieser Auffassung die Annahme zugrunde, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das die Beschwerdeführer betreffende Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Ehegatten/Vaters zu unterbrechen. Dem ist freilich zu entgegnen, daß es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zuvor genannte Beschwerde abzuwarten (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 97/01/0987). Im übrigen sei hier der Vollständigkeit halber erwähnt, daß die Beschwerde des Ehegatten/Vaters der Beschwerdeführer mit hg. Erkenntnis vom 11. November 1997, Zl. 95/01/0252, als unbegründet abgewiesen wurde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 98/01/0095 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010133.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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