TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 I422 1416857-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §127
StGB §130
StGB §229
StGB §241e
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 1416857-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019, Zl. 536969110/180398755, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Spruchpunkt VI. und Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten haben:

VI. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt.

VII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 21.11.2010 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter der Identität Jaldi AZIZ, dem Geburtsdatum 12.05.1983 und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Armut und Wehrdienstverweigerung begründete. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.11.2010, Zl. 10 10.927-BAT, ab. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2014, I403 1416857-1/35E die abweisende Entscheidung und wies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück.

2. Mit Bescheid vom 20.10.2017, Zl. 536969110 + 1759115 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig. Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

3. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei vor, dass er von der negativen Asylentscheidung nichts erfahren habe, weil er zu dieser Zeit in Haft gewesen sei. Er bereue sein altes Leben und seine Sünden und wolle hier eine Familie gründen. Er führe eine Beziehung mit einer verheirateten Frau, die er seit 2014 kenne und mit der er wieder Kontakt habe und die sich seinetwegen nun von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. Er verwies auf seine Fluchtgründe im ersten Asylverfahren und ergänzte, dass er hier seine Freundin heiraten und in Frieden leben wolle.

4. Die belangte Behörde wies den Folgeantrag mit Bescheid vom 10.01.2018, Zl. IFA-Zahl: 536969110 Verfahrenszahl: 171197241 wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2018, GZ: I408 1416857-2/5E als unbegründet ab.

5. Erneut in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 26.04.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er wolle noch eine Chance bekommen und würde in sechs bis sieben Monaten freiwillig Österreich verlassen.

6. Am 09.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz auf.

7. Mit Beschluss vom 18.05.2018, GZ: I419 1416857-3/3E sprach das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aus.

8. Mit Bescheid vom 10.02.2019, Zl. 536969110, Verf. Zl. 180398755 EAST Ost wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Nachdem aufgrund einer Identitätsfeststellung durch die Interpol Rabat festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen marokkanischen Staatsangehörigen namens XXXX handelt, gab die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid statt und behob diesen mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2019, Zl. 536969110/180398755-EAST Ost.

9. Mit Bescheid vom 11.06.2019, 536969110/180398755 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er psychisch krank sei und einmal wöchentlich in der Justizanstalt eine Psychologin besuche. Er erhalte derzeit das Mittel Rivotrin. Des Weiteren habe er in der Justizanstalt Favoriten eine für ihn notwendige Drogenersatztherapie erhalten, welche er auch gegenwärtig noch brauche. Er beantrage daher die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass er an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Außerdem monierte der Beschwerdeführer, dass er nach der gänzlichen Behebung des vorangegangenen Bescheides im Rahmen eines Zulassungsverfahrens ohne Beigabe eines Rechtsberaters neuerlich einvernommen worden sei. Im Hinblick, dass die Beschwerde nunmehr davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei, liege ein geänderter Sachverhalt und somit keine bereits entschiedene Sache mehr vor. Aufgrund dessen hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzten müssen.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2019, GZ: I422 1416857-4/2E wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 11.06.2019 behoben.

12. Am 17.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte er erneut aus, dass er psychisch krank sei und in der Justizanstalt wöchentlich eine Psychologin besuche. Er beantrage daher die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis seiner krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung. Außerdem beantrage er eine Anfrage beim algerischen Konsulat um seine algerische Staatsangehörigkeit zu verifizieren.

15. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger von Marokko, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest.

Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit absolvierte der Beschwerdeführer eine Drogenersatztherapie, die er abgebrochen hat. Ihm wurde das Medikament Rivotril verschrieben. Des Weiteren besucht er wöchentlich eine Psychologin in der Justizanstalt. Sein psychischer und physischer Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich seinen Lebensunterhalt mit wechselnden Jobs. Zu seiner Familiensituation in seinem Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden.

Er reiste illegal nach Österreich ein und hält sich seit (mindestens) 21.11.2010 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits zwei Asylanträge gestellt, die jeweils negativ rechtskräftig entschieden wurden. Den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet oder verbrachte er in österreichischen Justizanstalten. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer ebenfalls eine Haftstrafe. Ein Privatleben des Beschwerdeführers ist in Österreich gegeben, ein Familienleben liegt nicht vor. Er weist in Österreich keine sozialen, beruflichen und sonstigen integrativen Verfestigungen auf.

Er geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

In Österreich weist der Beschwerdeführer nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Am 04.02.2011 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil 153 Hv 9/2011g wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und einer Probezeit von drei Jahren.

Am 16.05.2011 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil 152 Hv 62/11v wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Fall StGB; des mehrfachen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, sowie eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.12.2012, 37 Hv 143/11f wurde er rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, siebter und achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG; des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB sowie des versuchten Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.12.2013, 072 Hv 90/13a wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.08.2015, 65 Hv 97/15g wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 Z 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.06.2018 wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 erster Satz SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder verfolgt wird.

Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3 Zur Lage im Herkunftsland:

Marokko ist nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach festzustellen:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkreteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen als zuvor, sodass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seinem Familienstand sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen der belangten Behörde.

Die Feststellung hinsichtlich der Staatszugehörigkeit sowie der Identität des Beschwerdeführers, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung des Bundeskriminalamtes vom 12.02.2019, Zahl: 3076477/1-II/BK/611A17. Laut dieser wurde der Beschwerdeführer von der Interpol Rabat unter den Personendaten XXXX in Casablanca und der Staatsangehörigkeit Marokkos identifiziert. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. 27.01.2015, Ra 2014/19/0142) wurden der vollständige Inhalt dieser Bestätigung des Bundeskriminalamtes, nämlich die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Interpol Rabat und die Personendaten unter denen er identifiziert wurde, dem Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.03.2019 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeeinwand, dass ihm dieser Interpol-Bericht zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden sei, geht somit ins Leere. Dem Antrag des Beschwerdeführers, eine Anfrage an das algerische Konsulat zu stellen, um allenfalls eine algerische Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu verifizieren, ist nicht nachzukommen. Einerseits deshalb, weil der Beschwerdeführer in Anbetracht des langen Verfahrenszeitraumes dies bereits im Rahmen der Mitwirkungspflicht selbst hätte vornehmen können und andererseits aufgrund der eindeutigen Identifizierung durch Interpol Rabat.

Dass der Beschwerdeführer an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.10.2019. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vom 06.03.2019 und vom 17.10.2019 verweist, dass er versuche eine Drogenersatztherapie zu machen und er Ersatzdrogen nehme, wird als glaubhaft erachtet, allerding lässt der erkennende Richter die sich im Verwaltungsakt befindlichen Vollzugsinformation der Justizanstalt Hirtenberg vom 11.02.2019 - aus dem unzweifelhaft hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Drogentherapie in der Justizanstalt abgebrochen hat - unberücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer wöchentlich eine Psychologin in der Justizanstalt besucht, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde. Aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass psychische Erkrankungen in Marokko behandelbar sind und ergibt sich dies bereits aus den Länderberichten. Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass Marokko um Behandlung von Drogenerkrankten bemüht ist. Einerseits verfügt es mit dem "Observatoire National des Drogues et Addictions (ONDA)" (https://www.omda.ma/index.php/fr/) über eine eigene Einrichtung, dass sich mit dieser Thematik auseinandersetzt und andererseits erhalten minderbemittelte Marokkaner Unterstützung in der vom marokkanischen König ins Leben gerufenen Hilfsorganisation "Fondation Mohammed V - Pour la solidarité" (http://www.fm5.ma/). Derzeit gibt es in acht Städten (Rabat, Casablanca, Oujda, Nador, Marrakesch, Tanger, Tetouan und El Hoceima) Drogen-Therapiezentren, in denen Drogenabhängige Unterstützung erhalten. Zudem finden stationäre Behandlungsmöglichkeiten von Suchtkranken auch - in den (bei fast allen Krankenhäusern) angeschlossenen psychiatrischen Abteilungen statt. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen geht auch der Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer dringend auf die Drogenersatztherapie - die er von sich aus abgebrochen hat - und eine psychologische Betreuung angewiesen sei bzw. dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe ins Leere. Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge ein psychiatrisches Gutachten zum Beweis dafür, dass er an einer krankheitswerten psychischen Störung leidet, einholen, ist zunächst auszuführen, dass es grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers ist, alle notwendigen Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Überdies ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorangegangenen Verfahren und zum gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte, welche auf eine derart massive psychische Beeinträchtigung, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen würde, schließen lassen. Das erkennende Gericht erachtet es daher nicht als erforderlich, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nachzukommen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, selbst ein geeignetes Gutachten vorzulegen.

Die illegale Einreise des Beschwerdeführers, seine bisherigen Antragsstellungen und deren negative Entscheidungen, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum gegenwärtigen Folgeantrag aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus der Einsichtnahme in das ZMR leitete sich die Feststellung ab, dass er den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich obdachlos gemeldet war oder in österreichischen Justizanstalten verbrachte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde leitet sich ab, dass er derzeit eine Haftstrafe verbüßt. Die Feststellung zum bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers resultiert bereits aus seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben verfügt, ergibt sich aus folgenden Überlegung: Bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass Miriam K. seine Freundin sei, sie im dritten Monat von ihm schwanger sei und sie sich von ihrem jetzigen Ehemann scheiden lasse wolle. Die Frage nach einem gemeinsamen Haushalt verneinte der Beschwerdeführer. Dieses Vorbringen bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Einvernahme vom 17.10.2019, in der er angibt, dass sich seine Frau in Slowenien aufhalte und sie von ihm schwanger sei. Seit er sich in Haft befinde, habe er jedoch keinen aufrechten Kontakt mehr zu ihr. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen, beruflichen und sonstigen integrativen Verfestigungen aufweist, ergibt sich aus der mangelnden Vorlage integrationsbezeugender Dokumente, dem Umstand, dass er den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Haft verbrachte bzw. obdachlos gemeldet war und verneinte er zuletzt in seiner Einvernahme vom 17.10.2019 die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik und den sich im Verwaltungsakt einliegenden sechs Gerichtsurteilen belegt.

2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, seinen Heimatstaat aufgrund von wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, wie der folgende Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll zeigt:

LA (Leiter der Amtshandlung): "Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?"

VP (Verfahrenspartei): "Wegen Armut und ich war jung der sich um mich kümmerte. Keine Familie, ich hatte dort gar nichts ich habe dort nichts."

LA : "Das ist ihr Fluchtgrund."

VP: "Ja."

Mit diesem Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführers rein wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat geltend gemacht und weist dieses somit keine Asylrelevanz im Sinne der GFK auf. Diese Überlegung stützt sich insbesondere auf seine umseitig angeführten Angaben, denen in dieser Hinsicht geglaubt werden konnte. Die Feststellungen zur mangelnden Verfolgung des Beschwerdeführers in Marokko basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, aufgrund des Akteninhalts und des Vorbringens in seiner Beschwerde.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs, zu genügen, Ermittlungen durchführen und Feststellungen hätte treffen müssen, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, 95/20/0334). Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern letztlich nur in wirtschaftlichen Gründen gelegen ist.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 (mit aktualisierter Kurzinformation vom 10.10.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Unvollständigkeit der Länderberichte monierte, trat er den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in seinem Herkunftsland in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.

Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt I.2.3 ausführlich dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen asylrelevanter Fluchtmotive sind nicht hervorgekommen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Eine Rückkehr dorthin ist nicht automatisch mit einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden, zumal dort auch kein Bürgerkrieg herrscht.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, zumal er an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und in einem erwerbsfähigen Alter ist. Er verfügt auch über Arbeitserfahrung durch diverse Jobs.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, (Spruchpunkt III.):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. daher als unbegründet abzuweisen.

3.4 Zur Zulässigkeit Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):

Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und basiert die Rechtmäßigkeit sein Aufenthalt auf seinen wiederholten Asylanträgen. Der seit seiner Einreise (spätestens) am 21.11.2010 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht somit auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und durfte er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das in dieser Zeit entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer angegebenen bekannten Frau, welche nunmehr von ihm schwanger sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu dieser seit seiner Inhaftierung in keinem aufrechten Kontakt steht. Im Rahmen seiner Beschwerde tätigte der Beschwerdeführer schließlich keinerlei Ausführungen hinsichtlich dieser Frau. Er ist daher von keiner aufrechten Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser Frau auszugehen.

Hinsichtlich eines in Österreich entstanden Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer kaum Integrationsbemühungen zeigte. So fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 9-jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit) und führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integration lediglich aus über freundschaftliche Kontakte zu verfügen sowie gut Deutsch zu sprechen.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden. So wuchs er in Marokko auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der marokkanischen Kultur vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er in Österreich mittlerweile insgesamt sechs Mal wegen Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen das Strafgesetzbuch strafrechtlich verurteilt wurde und somit ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs .3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation in Marokko beschönigen zu wollen, sollte es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Erwerbsfähigkeit möglich sein, im Falle einer Rückkehr nach Marokko dort seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6 Zur Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.):

In Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Dies begründete die belangte Behörde mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird allerdings in weiterer Folge nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich unsubstantiiert moniert.

Nachdem keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG erfolgte, war Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides entsprechend abzuändern.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Es war daher eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

3.7 Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII.):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach und massiv strafgerichtlich in Erscheinung und wurde er bereits sechs Mal rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten verurteilt.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und überdies auch mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und er auch rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt wurde. Der erkennende Richter lässt auch nicht außer Acht, dass er Straftaten beharrlich wiederholte. Auch wenn in den Milderungsgründen immer wieder die Reue des Beschwerdeführers angeführt wird, hielt ihn das erlittene Übel der Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Delikte ab. Betrachtet man auch die von ihm begangenen Delikte erkennt man im zunehmenden Maße auch eine Steigerung seiner Delikte, was sich auch deutlich in den zuletzt verhängten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zehn, zwölf und 18 Monate sowie dem letztmaligem Strafausmaß von zwei Jahren widerspiegelt. Nicht unbeachtet bleibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder rasch rückfällig wurde und diese auch erschwerend in seinen Gerichtsurteilen berücksichtigt wurde. Durch sein Fehlverhalten bringt der Beschwerdeführer mehr als deutlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Das sich aus den zahlreichen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte sowie Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch Anlass zur Prognose, dass der Beschwerdeführer zur chronischen Kriminalität neigt und auch zukünftig vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem - wie es der gegenständliche Fall zeigt - erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141; 22.11.2012, 2011/23/0556; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN), die - wie umseits bereits erwähnt- vom Strafgericht auch im gegenständlichen Fall nicht vollkommen ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz fünfmaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht straffällig.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.02.2001, 2000/18/0107, 20.12.2007, 2007/21/0499; 20.03.2007, 2007/18/0127; 03.03.2008, 2006/18/0496; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers dem zehnjährigen Einreiseverbot nicht entgegenstehen, da seine privaten und familiären Interessen in Österreich derart schwach ausgeprägt sind, dass diese nichts an der Dauer des Einreiseverbots zu ändern vermögen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach im Spruch eine falsche, nicht existierende Gesetzesstelle - nämlich die Ziffer 0 - angeführt wird ist, ausz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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