TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 I417 2222970-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2222970-1/18E

AUSFERTIGUNG DES AM 14. NOVEMBER 2019 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2019, Zl. "1171428902 - 171183216 / BMI-BFA_OOE_RD", nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 14.10.2019 und am 14.11.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste im Oktober 2017 mit einem gültigen nigerianischen Reisepass sowie einem gültigen Aufenthaltstitel für Spanien in das Bundesgebiet ein. Am 15.10.2017 wurde er festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.01.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritte Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.07.2018 zur Zl. XXXX insoweit stattgegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.

3. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.02.2019 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich beim BFA eine schriftliche Stellungnahme ein. Hierbei brache er insbesondere vor, dass seine Frau sowie seine beiden minderjährigen Kinder in Spanien leben würden.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.07.2019, Zl. "1171428902 - 171183216 / BMI-BFA_OOE_RD ", wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

5. Mit Schriftsatz vom 22.08.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 wurde der Beschwerde vom 22.08.2019 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

7. Am 14.10.2019 sowie am 14.11.2019 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, mündliche Beschwerdeverhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Zeugen statt. Anlässlich der Verhandlung am 14.11.2019 wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sechs Jahre die Grund- und Mittelschule besucht. Die Mutter, jüngere Brüder sowie diverse Cousins, Onkeln sowie Tanten des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Nigeria auf. Er steht in Kontakt zu seiner Mutter in Nigeria.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 20.02.2027 gültigen Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Unionsbürgern für Spanien.

In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er in Spanien ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Spanien hat er seinen Lebensunterhalt als Maler, Anstreicher, Elektriker sowie in der Fischerei bestritten.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.01.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritte Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.07.2018 zur Zl. XXXX insoweit stattgegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift (u.a. Heroin sowie Kokain) in einer das 15-fache bzw. 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich einführte, indem er 85 Bodypacks verschluckt hatte. Der Marktwert der geschmuggelten Drogen belief sich hierbei auf etwa 700.000 Euro.

Seit dem 15.10.2017 befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich durchgehend in Untersuchungs- sowie Strafhaft.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 12.04.2019) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlungen am 14.10.2019 sowie am 14.11.2019 gewonnen hat.

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 12.04.2019 und die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2019 sowie vom 14.11.2019.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gütigen nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Nigeria, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, zu seiner Konfession, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner fehlenden Integration in Österreich gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden, ergibt sich aufgrund dessen, dass er im Verfahren - abgesehen von vorübergehendem Bluthochdruck - keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht hat. Seine Erwerbsfähigkeit ergibt sich - abgesehen von seinen Angaben hinsichtlich diverser beruflicher Betätigungen in Spanien - zudem aus einem Konvolut an in Vorlage gebrachten Gehaltszetteln einer spanischen Firma aus den Jahren 2016 und 2017.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen bis zum 20.02.2027 gültigen Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Unionsbürgern für Spanien verfügt, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einem am 14.11.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 14.11.2019. Die Feststellungen hinsichtlich den seiner Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalten ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 30.01.2018 zur Zl. 0XXXX sowie des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.07.2018 zur Zl. XXXX.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15.10.2017 durchgehend in Untersuchungs- sowie Strafhaft befindet, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 14.11.2019.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem strafrechtswidrigen Verhalten.

2.3. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Spanien:

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Spanien ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, ergibt sich aufgrund seiner diesbezüglich unglaubhaften, widersprüchlichen Angaben im Administrativ- sowie Beschwerdeverfahren sowie den diesbezüglich in Vorlage gebrachten, nicht schlüssigen Beweismitteln, deren Echtheit zudem nicht verifiziert werden kann.

So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seines im Jahr 2018 geführten Strafverfahrens - wie den diesbezüglichen Urteilsausfertigungen zu entnehmen ist - vor, verheiratet zu sein, wobei seine Frau und seine beiden Kinder in Nigeria leben würde (AS 88f). In seiner schriftlichen Stellungnahme an das BFA vom 05.02.2019 (AS 71) und auch im Beschwerdeschriftsatz (AS 196) behauptete er hingegen, seine Ehefrau S.T.B. sowie sein im Jahr 2013 geborener Sohn und seine im Jahr 2015 geborene Tochter und würden in Spanien leben.

In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2019 gab der Beschwerdeführer hingegen an, seine Frau würde E.O. heißen, war jedoch nicht in der Lage, ihr Geburtsdatum zweifelsfrei zu benennen. Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass er im Verfahren bislang durchwegs vorgebracht hatte, der Name seiner Ehefrau wäre S.T.B., gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei nicht um seine Frau handeln würde, sondern lediglich um "eine von den Leuten, die mir bei der Erlangung meiner Dokumente geholfen hat" (Verhandlungsprotokoll S 8). Angesichts dieser Aussage liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer hierbei eine Scheinehe eingegangen ist, um einen spanischen Aufenthaltstitel zu erlangen. Auf die Frage des erkennenden Richters, weshalb selbst im Beschwerdeschriftsatz noch S.T.B. als Ehefrau und Kindesmutter bezeichnet wird, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm "wegen der Beschwerde" nie irgendwelche Fragen gestellt worden seien, sodass der Verfasser des Beschwerdeschriftsatzes, Mag. T.M. des "Verein Menschenrechte Österreich", für eine weitere Verhandlung als Zeuge geladen wurde.

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.11.2019 - zwischen der ersten und der zweiten Beschwerdeverhandlung - gab der Beschwerdeführer an, er habe in Spanien eine Lebensgefährtin mit dem Namen E.O. - mit welcher er die beiden gemeinsamen Kinder habe - sei mit dieser jedoch lediglich traditionell und nicht standesamtlich verheiratet. In Vorlage brachte er darüber hinaus die Meldezettel von E.O. sowie jene der beiden genannten Kinder - überdies ein "Familienbuch", aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 S.T.B. geheiratet hat.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2019 gab der Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung des Sachverhaltes an, im Jahr 2012 die spanische Staatsangehörige S.T.B. in Spanien geheiratet zu haben, bei der Mutter seiner beiden Kinder handle es sich jedoch um die nigerianische Staatsangehörige E.O., und diese würde nach wie vor mit den beiden Kindern in Spanien leben (Verhandlungsprotokoll S 6). Den in Kopie vorgelegten Meldezetteln - deren Echtheit nicht verifiziert werden kann - von E.O. und den zwei Kindern ist zu entnehmen, dass diese seit dem 30.10.2015 an einer Wohnadresse in XXXX gemeldet sind. Hinsichtlich seiner eigenen Person brachte der Beschwerdeführer jedoch wiederum eine andere Bescheinigung in Kopie in Vorlage, wonach er am 11.09.2017 an einer anderen Adresse in XXXX wohnhaft gewesen sei. Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme an das BFA vom 05.02.2019 (AS 71) sowie in der ersten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S 6) hatte er wiederum andere Adressen in Spanien als seine Wohnadresse genannt. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 zu Protokoll, dass seine Frau und seine beiden Kinder aktuell an einer Adresse wohnhaft seien, welche wiederum nicht mit den in Vorlage gebrachten Meldezetteln übereinstimmt (Verhandlungsprotokoll S 7). Der geladene Zeuge Mag. T.M. des "Verein Menschenrechte Österreich" gab im Rahmen dieser Verhandlung zudem glaubhaft an, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes im gegenständlichen Verfahren sehr wohl vor dessen Einbringung mit dem Beschwerdeführer akkordiert worden sei.

Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer mangels Vorlage einer Heiratsurkunde oder Geburtsurkunden nicht glaubhaft machen, dass er mit der nigerianischen Staatsangehörigen E.O. in Spanien zwei gemeinsame Kinder hat und kann auch - selbst bei hypothetischer Annahme dieses Umstandes - durch Vorlage der Beweismittel nicht glaubhaft machen, jemals mit E.O. und den beiden Kindern an einer gemeinsamen Wohnadresse in Spanien gelebt zu haben. Ein schützenswertes Familienleben mit der spanischen Staatsangehörigen S.T.B., welche der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in Spanien geheiratet hat, wurde von ihm ohnedies nicht behauptet.

Nicht zuletzt kann angesichts der nunmehr durchgehenden Inhaftierung des Beschwerdeführers seit dem 15.10.2017 ausgeschlossen werden, dass dieser im Schengen-Raum ein Familienleben von maßgeblicher Intensität führt oder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Wie sich aus einer angeforderten Besucherliste der Justizanstalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer auch niemals von E.O. oder den Kindern in Haft besucht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Den unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3, § 55 Abs. 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

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1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.-Fluchtgefahr besteht."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Im vorliegenden Fall ist eingangs auf die Bestimmung § 52 Abs. 6 FPG zu verweisen, mit dem Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt wird.

§ 52 Abs. 6 FPG lautet:

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines nach wie vor gültigen spanischen Aufenthaltstitels. Er wurde von der belangten Behörde offensichtlich aber nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Nachdem im Bescheid aber festgestellt wurde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, erscheint seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig. Wie auch im Rahmen der Prüfung des Einreiseverbotes zu zeigen sein wird, wurde der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund eines gravierenden Suchtgiftdeliktes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt und hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Aufgrund des Umstandes, dass eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben ist (der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN), ist die sofortige Ausreise notwendig. § 52 Abs. 6 FPG fand daher im gegenständlichen Fall zu Recht keine Anwendung.

Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) im Oktober 2017 rund zwei Jahre und einen Monat gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Jedoch wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dadurch relativiert, dass er sich seit dem 15.10.2017 - und somit annähernd seinen gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet - in Untersuchungs- sowie Strafhaft befand.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang stets verneint wurde. Auch kann bereits angesichts seiner langfristigen Inhaftierung ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Schengen-Raum ein Familienleben von maßgeblicher Intensität führt oder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.).

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welches seiner rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund von gravierenden Suchtgiftdelikten zugrunde lag.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria:

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist jung, grundsätzlich gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Zudem verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.2. Zum unbefristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit. zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, von dem Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Als erschwerend ist insbesondere anzusehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem augenscheinlichen Zweck, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist ist. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer in seiner Verurteilung auch eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt, wonach er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich über einen längeren Zeitraum durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, 95/21/0164).

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr gibt sein gewerbsmäßiges, deliktisches Handeln Anlass zur Prognose, dass von dem Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Da sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor in Haft befindet, ist es auch nicht möglich, einen positiven Gesinnungswandel zu attestieren, da der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu zumessen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst kürzlich festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden, um die Bevölkerung vor Suchtgiftkriminalität zu schützen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet erlassen werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist" (Z 5). Mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren" um mehr als das Eineinhalbfache.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und erscheint auch in der getroffenen Höhe nicht unverhältnismäßig.

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, dieses in ein befristetes Einreiseverbot abzuändern, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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