TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 W249 2224591-1

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2224591-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:

* Meldebestätigung der Haushaltsgemeinschaft, die auch die Mitbewohner XXXX und XXXX auswies

* PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers vom XXXX

* KFG-Nachweis über ein Rehageld der XXXX vom XXXX

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

sämtliche Bezüge von XXXX und Mietzinsaufschlüsselung nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen." 3. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge ein Semesterzeugnis des XXXX vom XXXX .

4. Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am

XXXX folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-

Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-

Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,

-

Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-

Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Pension

 

918,76

monatl.

HAUSHALTSMITLIED(ER)

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Rehabilitationsgeld

 

991,58

monatl.

 

Summe der Einkünfte

1.910,34

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

 

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.770,34

monatl.

 

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder

-1.728,10

monatl.

 

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

42,24

monatl.

 

5. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge eine Darlehensbestätigung vom XXXX .

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass sein Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige; ein Darlehen könne nicht berücksichtigt werden: "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."

Dem Bescheid war ebenfalls die "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung iHv € 42,24 monatlich auswies, angefügt.

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am XXXX eingelangte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer erklärte, sich die Rundfunkgebühren nicht leisten zu können, und ersuchte, trotz der Richtsatzüberschreitung iHv EUR 40,00 eine Gebührenbefreiung zu bekommen. Im Anhang übermittelte dieser eine Bestätigung der Behinderung seiner Frau (Behindertenpass).

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen Mietvertrag iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen, falls einer dieser Sachverhalte zutreffe. Außerdem wurde der Beschwerdeführer angehalten, bekannt zu geben, ob XXXX nach wie vor ein Rehabilitationsgeld beziehe. Andernfalls werde seine Beschwerde aufgrund der Übersteigung seines Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein.

10. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführer lebt mit zwei weiteren Personen ( XXXX und XXXX) im gemeinsamen Haushalt und hat monatliche Einkünfte iHv € 918,76 (Invaliditätspension).

XXXX bezieht monatliche Einkünfte iHv € 991,59 (Rehabilitationsgeld).

XXXX verfügt über kein eigenes Einkommen.

2. Beweiswürdigung

Die Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Bekanntgabe, ob XXXX weiterhin ein Rehageld beziehe, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Das erkennende Gericht geht aber davon aus, dass die im Haushalt des Beschwerdeführers lebende Person weiterhin einen Anspruch hat, da ein Rehabilitationsgeld unbefristet erteilt wird, sofern der Pensionsversicherungsträger nicht entscheidet, dass keine Berufsunfähigkeit/Invalidität mehr oder eine dauernde Berufsunfähigkeit/Invalidität vorliegt. Hinweise auf eine diesbezügliche Änderung sind im gesamten Verfahrens nicht hervorgekommen (insbesondere auch nicht aus der letzten Äußerung des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX ).

Ebenso wenig übermittelte der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - Nachweise über abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[...]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[...]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (§ 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für das Jahr 2019 für drei Personen € 1.728,10.

3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).

3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze um € 42,24 übersteigen würde.

Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die vom Beschwerdeführer (Invaliditätspension iHv € 918,76) und der im Haushalt lebenden XXXX (Rehageld iHv € 991,58) bezogenen Einkünfte an; damit in Summe € 1.910,34. Als einziger Abzugsposten wurde ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv € 140,00 berücksichtigt.

3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Pension

 

918,76

monatl.

HAUSHALTSMITLIED(ER)

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Rehabilitationsgeld

 

991,58

monatl.

XXXX

 

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

1.910,34

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

 

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.770,34

monatl.

 

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder

-1.728,10

monatl.

 

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

42,24

monatl.

 

3.5.1.

Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Im vorliegenden Fall sind daher die Einkünfte des Beschwerdeführers iHv € 918,76 (Invaliditätspension) und die Einkünfte der im Haushalt lebenden Person XXXX iHv € 991,58 (Rehageld) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 1.910,34 ergibt.

3.5.2. Die abzugsfähigen Ausgaben, die gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht werden können, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreitet, sind taxativ aufgezählt und hat der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht solche nicht geltend gemacht.

Der Nachweis einer Behinderung mittels Behindertenpass ist nicht ausreichend, um eine abzugsfähige Ausgabe geltend zu machen. Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung können nur als außergewöhnliche Belastungen nach Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides der zuständigen Abgabenbehörde berücksichtigt werden; ein solcher Bescheid wurde jedoch trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.

Die Zahlung eines Darlehens fällt nicht unter die in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Abzüge und kann daher, mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, nicht in Abzug gebracht werden.

Als einziger Abzugsposten des Haushaltseinkommens ist daher der Pauschalbetrag für Wohnaufwand iHv € 140,00 abzuziehen.

3.5.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt sohin € 1.770,34 und überschreitet den für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz iHv € 1.728,10 um € 42,24.

3.6. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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