TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 W211 2181101-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W211 2181098-1/11E

W211 2181100-1/8E

W211 2181101-1/8E

W211 2181103-1/8E

W211 2181105-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) W211 2181098, XXXX , geboren am XXXX , 2) W211 2181100, XXXX , geboren am XXXX , 3) W211 2181101, XXXX , geboren am XXXX , 4) W211 2181103, XXXX , geboren am XXXX und 5) W211 2181105, XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei 1) ist eine Staatsangehörige Syriens und Mutter der beschwerdeführenden Parteien 2) - 5).

2. Die beschwerdeführende Partei 1) stellte am XXXX 2016 für sich und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 2) - 5) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei 1) gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am XXXX 2016 an, sie habe in Syrien im Bezirk XXXX gelebt und habe ihre Heimat verlassen, da sie Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei. Es habe Bomben und Granaten gehagelt. Ihre Kinder hätten deswegen die Schule nicht mehr besuchen können. Auch sei sie von der syrischen Armee geschlagen worden, weil diese wissen habe wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Syrien habe sie im November des Jahres 2015 illegal verlassen.

3. Die beschwerdeführende Partei 1) wurde am XXXX 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass einer ihrer Brüder in Qamishli leben würde, eine ihrer Schwestern halte sich in Deir-az Zor auf und eine weitere in Raqqa. Ihre weiteren Geschwister würden sich außerhalb von Syriens befinden. Der Kontakt zu ihrem ebenfalls in Syrien befindlichen Ehemann sei vor sieben Monaten abgerochen. Die beschwerdeführende Partei 1) erklärte, in Qamishli geboren worden zu sein und dort acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Nach ihrer Heirat sei sie zu ihrem Ehemann nach Damaskus gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie gelebt und etwa acht Jahre in einem innerhalb eines Krankenhaus befindlichen Café als Kellnerin gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei 1) an, sie habe Damaskus wegen der Kampfhandlungen zwischen der freien syrischen Armee (FSA) und der syrischen Regierung verlassen müssen. Ihre Tochter sei bei einem Angriff auf ihre Schule am Rücken verletzt worden. Auch sie selbst sei von einem Splitter am Kopf verletzt worden. An Kontrollpunkten der syrischen Regierung habe sie befürchtet festgenommen zu werden. Darüber hinaus habe es regelmäßig Hausdurchsuchungen gegeben, wobei ihr Ehemann jeweils zuvor das Wohnhaus verlassen und sich versteckt habe. Weiter sei sie in ständige Streitigkeiten mit ihrem Nachbarn, der ein Kämpfer der "nationalen Verteidigungsarmee" bzw. Shabiha sei, verwickelt gewesen. Dieser habe ihr sodann fünfzehn Tage vor ihrer Ausreise gedroht, er werde einen Bericht über sie schreiben und diesen der syrischen Regierung zukommen lassen. Die beschwerdeführende Partei habe Angst gehabt, dass sie vom syrischen Regime aufgrund eines solchen Berichts verhaftet werde. Ihr Mann habe dann mit dem Nachbarn geredet, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass es besser sei, die Familie würde Damaskus verlassen. Gemeinsam hätten sie ihr Haus verlassen und seien zunächst in ein Dorf gereist. Als dieses jedoch angegriffen worden sei, hätten die beschwerdeführenden Parteien Syrien verlassen. Ihr Mann lebe noch immer in jenem Dorf, wobei dieses mittlerweile unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Die Behörde stellte fest, dass eine individuell gegen die beschwerdeführende Partei 1) gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung seitens des syrischen Regimes, der FSA oder einer anderen oppositionellen Gruppe in Syrien nicht festgestellt werden konnte.

5. In der gemeinsamen Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde mangelhaft ermittelt habe und dass der Konflikt mit dem Nachbarn zwar keine Verfolgungshandlung an sich sei, dieser jedoch insofern eine begründete Furcht vor Verfolgung auslösen könne, als jener Nachbar die Möglichkeit habe, die Familie der beschwerdeführenden Partei 1) zu verleumden, was wiederum eine Verfolgung aus politischen Gründen darstellen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen. Wenn die beschwerdeführenden Parteien nicht aus Syrien geflüchtet wären, hätten sie jedenfalls Verfolgung ausgelöst durch den Nachbarn, aber auch Reflexverfolgung durch die Wehdienstverweigerung des Ehemannes der beschwerdeführenden Partei 1) zu befürchten gehabt. Es sei nicht anzunehmen, dass das syrische Regime davon abgegangen sei, grundsätzlich allen Syrern, die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten, eine staatsfeindliche Gesinnung zu unterstellen.

6. Am XXXX .2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei 1) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei 1) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

7. Mit Stellungnahme vom XXXX 2019 wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei 1) aufgrund der ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen eine Verfolgung in Syrien drohe. Dies gelte auch für die beschwerdeführenden Parteien 2) - 5), welche zusätzlich zur besonders vulnerablen Gruppe der Kinder zählen würden. Die Verfolgung erstrecke sich im gegenständlichen Fall jedenfalls auf das vom syrischen Regime kontrollierte Staatsgebiet, darüber hinaus stehe den beschwerdeführeden Parteien keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, nicht zuletzt da dies im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens.

1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitischen Glaubens.

Die beschwerdeführende Partei 1) ist die Mutter der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 2) - 5).

Die beschwerdeführende Partei 1) stammt ursprünglich aus Qamishli, wo sie acht Jahre lang die Schule besuchte. Die beschwerdeführende Partei 1) zog nach ihrer Heirat zu ihrem Ehemann nach Damaskus in den Bezirk XXXX , wo die beschwerdeführenden Parteien 2) - 5) zur Welt kamen und die beschwerdeführende Partei 1) als Kellnerin arbeitete.

Je zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei 1) leben in Raqqa und in Hasaka. Eine Schwester lebt in Qamishli. Weitere Schwestern der beschwerdeführednen Partei 1) halten sich in Deutschland und in Kuweit auf. Jeweils ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 1) lebt in Schweden, Deutschland, Kuweit, Saudi-Arabien und der Türkei. Überdies leben mehrere Tanten und ein Onkel der beschwerdeführenden Partei 1) in Österreich. Der Aufenthalt des Ehemannes und des Vaters der Kinder ist zur Zeit nicht bekannt.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei 1) leidet unter Lungenproblemen und steht deshalb unter medikamentöser Behandlung. Die beschwerdeführenden Parteien 2) - 5) sind gesund.

Die beschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Der Wohnbezirk der beschwerdeführenden Parteien in Damaskus wird von der syrischen Regierung kontrolliert.

Eine Gefährdung der beschwerdeführeden Parteien durch die FSA wird nicht festgestellt.

Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 1) durch einen der Shabiha-Miliz angehörigen Nachbarn und eine damit zusammenhängende Gefährdung durch die syrische Regierung kann nicht festgestellt werden.

Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei 1) durch die syrische Regierung aufgrund der Wehdienstverweigerung ihres Ehemannes kann nicht festgestellt werden.

Auch wird eine Bedrohung durch die syrische Regierung weder wegen der illegalen Ausreise der beschwerdeführenden Parteien in die Türkei im November des Jahres 2015, noch wegen der Asylantragstellung im Ausland festgestellt.

Ebensowenig wird eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 1) durch kurdische Milizen wegen der Inhaftierung einer Schwester der beschwerdeführenden Partei 1) festgestellt.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Partei 1) im Falle einer Rückkehr eine alleinstehende Frau wäre bzw. ihr als solche entsprechend wahrscheinlich geschlechtsspezifische Gewalt drohen würde.

Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien 2) bis 5) kann keine hier relevante Gefährdung in Syrien festgestellt werden.

1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 13.05.2019:

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).

Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).

Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018).

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte "externe Desertion"), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017).

Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018).

Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018).

Allgemeine Menschenrechtslage

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Frauen

Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte (BFA 8.2017). Dennoch werden Frauen - teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze - von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft, diskriminiert (USDOS 13.3.2019).

Die Situation von Frauen verschlechterte sich durch den andauernden Konflikt dramatisch. Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017). Vor dem Konflikt nahmen 13% der Frauen am Arbeitsmarkt teil, verglichen mit 73% der Männer. Die Teilhabe sowohl von Männern als auch Frauen am Arbeitsmarkt hat durch Gewalt und Unsicherheit abgenommen. Zuletzt ist in einigen Gebieten, wie in Damaskus, Raqqa und Dara'a, die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt gezwungenermaßen wieder gestiegen, da viele Männer ihre Familien derzeit nicht unterstützen können (USDOS 13.3.2019).

Sexuelle Gewalt

Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektiven Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden (USDOS 13.3.2019). Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt durch Wächter und Sicherheitskräfte sind Teil der Foltertechniken in Haftanstalten (USDOS 13.3.2019; vgl. SHRC 24.1.2019).

Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv um. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 13.3.2019). Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (BFA 8.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, SHRC 24.1.2019). Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden (USDOS 13.3.2019; vgl. SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018). Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von sexueller Gewalt und Gesetzlosigkeit (USDOS 13.3.2019). Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 13.11.2018).

Alleinstehende Frauen

Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (BFA 8.2017).

Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können (BFA 8.2017). Die Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen durch die Gesellschaft unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet. Damaskus-Stadt ist weniger konservativ als andere Gebiete und es wird von Frauen berichtet, die dort in der Vergangenheit alleine lebten. In konservativen Gegenden bekommen allein lebende Frauen jedoch "einen gewissen Ruf" (SD 30.7.2018).

Der Wegfall des Ernährers im Zuge des Konflikts stellt viele Frauen vor das Problem ihre Familien versorgen zu müssen. So stieg die Anzahl der Haushalte mit weiblichen Vorständen im Zuge des Konflikts (WB 6.2.2019)

Im Dezember 2017 hat das von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Scharia-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für "jeden, der sich nicht nach dieser Regelung richtet", es ist jedoch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wurde (SD 14.12.2017).

Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 13.3.2019).

Rückkehr

Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle wie einem Checkpoint von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Checkpoint-Personals oder praktische Probleme, wiedie Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018).

Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018).

Es wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, können im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018).

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten. Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017).

Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren. Laut einem Anwalt, seien drei Männer weniger als drei Monate nach ihrer Rückkehr von Europa nach Syrien inhaftiert worden und sind im Gefängnis verstorben, laut Totenscheinen an Herzproblemen. Ein Rückkehrer berichtet, am Flughafen Damaskus festgenommen, in einmonatiger Haft unter Gewalt befragt, und danach zum Wehrdienst eingezogen worden zu sein. Weitere Rückkehrer berichteten, dass ihre Reisepässe konfisziert wurden, damit sie das Land nicht mehr verlassen können. Ein ehemaliges Mitglied der Opposition wurde trotz dessen "Versöhnung" mit der syrischen Regierung nach mehreren Monaten zum ersten Mal und danach zwei weitere Male für insgesamt 18 Monate inhaftiert (IT 17.3.2018).

Laut UNHCR ist unter den in Syrien herrschenden Bedingungen eine freiwillige Rückkehr in Sicherheit und Würde derzeit nicht möglich und UNHCR fördert oder unterstützt die Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien weiterhin nicht (UNHCR 18.3.2019).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Staatsangehörigkeit wurden bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen; das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Partei 1) die Mutter der beschwerdeführenden Parteien 2) - 5) ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Kopie syrischer Personalausweis der beschwerdeführenden Partei 1), Kopie syrisches Familienbuch).

2.2. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft, zur Heirat zur Schulbildung, zur Berufstätigkeit in Syrien und zum Umzug nach Damaskus sowie zu den Familienangehörigen in Syrien und im Ausland ergeben sich teilweise bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde und aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basieren auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien fußt auf im Akt befindlichen Strafregisterauszügen.

2.3. Dass der Wohnbezirk der beschwerdeführenden Parteien in Damaskus unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, gab die beschwerdeführende Partei 1) im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 so an. Eine Nachschau unter syria.liveuamap.com am selben Tag sowie die oben wiedergegebenen Länderberichte bestätigen diese Angabe.

Bezüglich des fluchtauslösenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei 1) muss angemerkt werden, dass sie noch in der Erstbefragung angab, Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben (AS 17). In der Einvernahme vor dem Bundesamt berichtete sie dann von einem Streit mit einem Nachbarn, Vorfällen bei Kontrollpunkten und Sorgen wegen der FSA, insbesondere deren Anschläge, bzw. der damit zusammenhängenden schlechten Sicherheitslage (AS 98).

Hinsichtlich des zuletzt genannten Punktes ist darauf hinzuweisen, dass, während es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus nachvollziehbar ist, dass die durch die Kämpfe zwischen der FSA und der syrischen Regierung in Damaskus verursachte schlechte Sicherheitslage für die beschwerdeführenden Parteien ein ursprünglicher Ausreisegrund gewesen ist, die mittlerweile geänderte Kontrolllage in der Herkunftsregion und das Zurückdrängen der FSA zur Kenntnis genommen werden muss. Auch blieb eine Bedrohung durch die FSA in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 gänzlich unerwähnt, weshalb eine solche auch aus diesem Grund nicht mehr relevant erscheint. Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien in Damaskus durch die FSA kann daher zum heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden und wurde daher nicht festgestellt.

Zu einer angeblichen Bedrohung durch einen Nachbarn, einem Mitglied der Shabiha, in Damaskus brachte die beschwerdeführende Partei 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 Folgendes vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"[...] R: Können Sie mir in Ihren eigenen Worten erzählen, warum Sie Syrien verlassen haben?

P: Jemand von der syrischen Behörde hat mich bedroht und hat meinen Mann bedroht, so dass mein Mann sich versteckt hat. Er ist heimlich nach Hause gekommen und hat Tage heimlich im Dorf verbracht. Mit Dorf meine ich XXXX .

R: Meinen Sie also, dass er manchmal heimlich nach Hause kam und sich sonst in XXXX versteckt hat?

P: In einem Dorf namens XXXX . Nachgefragt: XXXX ist in der Umgebung von Damaksus, ca. eine Stunde entfernt zwischen XXXX und XXXX . XXXX ist genau dazwischen.

R: Fahren Sie fort.

P: Ich war bedroht. Dieser Mann hat mich bedroht und wollte mich an die Behörde übergeben. Es gibt natürlich eine Sache, die ich bei der Einvernahme beim BFA nicht sagen konnte, weil ich mich geniert habe; da Sie eine weibliche Richterin sind und ich eine Frau, kann ich es leichter erzählen. Er wollte eine Beziehung mit mir führen, dieser Mann wollte mit mir schlafen. Ich habe es natürlich abgelehnt. Er hat mich bedroht, dass er mich ins Gefängnis bringen kann, dann kam es zwischen uns beiden zu einer Diskussion. Mein Mann hat ca. fünf Monate nicht gesprochen. Damit meine ich, wir haben nicht miteinander gesprochen, weil wir keinen Empfang hatten. Mein Mann hat mich dann angerufen und hat am Telefon geweint und gesagt, sie haben unser zu Hause zerstört und wollen ihn mitnehmen, dass er als Reservist einrücken muss. Danach haben wir noch zwei oder drei Mal miteinander telefoniert, ab diesem Zeitpunkt habe ich nichts mehr von ihm gehört, mittlerweile ist es schon ein Jahr her. Dieser Mann, der mich dann bedroht hat, hat meinen Mann gesehen und sprach zu ihm und hat gesagt. "Deine Frau hat an Demonstrationen teilgenommen."

Wobei das nicht stimmt, ich habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, ich habe nur die Demos angesehen, war aber nicht selber dabei. Ich habe dort gesehen, dass eine Leiche am Boden ist, ich habe mir nur die Leiche angesehen. Das habe ich deswegen nicht beim BFA sagen können, weil ich mit meinem Mann keinen Kontakt hatte, erst nach meiner Einvernahme, das hat er mir dann erzählt. Von der syrischen Behörde wurde er zwei Mal nach mir gefragt, wo ich bliebe, mein Mann hat gesagt, dass ich nicht mehr im Land bin und schon ausgereist bin. Junge Männer werden zum Wehrdienst einberufen. Wir wollen niemanden töten in unserer Heimat, mein Mann ist auch jung, ich weiß seit einem Jahr nichts mehr von ihm.

R: Warum sind Sie damals weggegangen?

P: Weil ich bedroht wurde. Er sagte: "Ich werde dich ins Gefängnis bringen." Dieser Mann hat immer irgendwas geschrieben und das an die Behörde weiter gegeben, die syrische Behörde hat dann die Leute festgenommen.

R: Erzählen Sie mir von dem Mann?

P: Er arbeitet als Verteidiger für das Regime, wer sich gegen das Regime stellt, diese Namen gibt er an die Behörde weiter, die nehmen sie dann fest. Er arbeitet mit der Regierung zusammen, er ist ein Spion, der für die Behörde arbeitet und ist immer in militärischer Uniform gekleidet.

R. Hat er einen Namen?

P: XXXX ist sein Vorname, mehr weiß ich nicht.

R. Wie kam dieser Mann auf Sie?

P: Er ist mein Nachbar, er wohnt in der Nähe von mir. Z.B. wenn ich einen Raum gewaschen habe und das Wasser lief auf die Straße, hat er das als Grund genommen um mit mir zu reden. Er hat über mich auch etwas geschrieben, um es weiter zu leiten. So wie Sie jetzt alles aufschreiben, er hat über mich irgendwas geschrieben und wollte es an die Behörde weiter geben.

R: Wollte oder hat er?

P: Er hat mir gesagt, er wird es an die Behörde weiter geben, ich bin dann geflüchtet.

R: Es muss doch einen Grund geben, warum er Sie an die Behörde weiter melden will?

P: Er hat mich gesehen, als Demonstrationen waren, dass ich nur draußen gestanden bin und zugesehen habe, das hat er gesehen und ist dann zu mir gekommen.

R: Wo war das genau?

P: In XXXX .

R. Wo war die Demonstration?

P: In XXXX .

R: Sie sagen, Ihr Mann versteckt sich, dann hat er aber diesen XXXX getroffen, der nach Ihnen gefragt hat?

P: Es war ein Zufall. Was mein Mann mir gesagt hat, dass er zufällig diesem Mann begegnete und dieser ihn fragte: "Wo ist deine Frau?".

R: Sind Sie politisch tätig in Ö oder in Syrien?

P: Nein, ich bin aber gegen das Regime. Als ich den getöteten Mann auf der Straße gesehen habe, habe ich laut "Allah akbar" gerufen.

R. Wann war diese Demonstration?

P: Bevor ich geflüchtet bin, ein paar Tage zuvor, vielleicht zwei, drei Tage.

R. Das war die Demonstration, wegen der Sie der Nachbar bedroht hat?

P: Ja.

R. Der Streit mit Ihrem Nachbarn hat sich innerhalb von drei Tagen abgespielt?

P: Ja, so in etwa.

R: Zuvor gab es mit dem Nachbarn keine Probleme?

P: Ich habe nur immer gesehen, dass er uns immer anschaut. Ich kann sagen, die letzten zwei Monate, bevor ich meine Heimat verlassen habe, dass wir dann nicht mehr so miteinander gesprochen haben.

R: Mit wem?

P: Mit diesem Mann.

R: Davor haben Sie mit ihm gesprochen?

P: Nein, nicht so viel. Ich habe nur einmal zu ihm gesagt, ich bin gegen das Regime, ich habe nicht gewusst, dass er ein Spion ist.

[...]"

Und:

"[...] RV: Ja: Sie haben uns erzählt, dass Sie sich von dem Mann, der das Regime unterstützte, bedroht gefühlt hat. Sie sagten, er wollte sexuelle Dienste von ihnen. Können Sie uns genauer erklären, warum dieser Mann Sie bedroht hat, worin die Bedrohung bestand, und wovor Sie deswegen Angst haben?

P: [...] Er möchte mich ins Gefängnis bringen.

RV: Wieso will er das?

P: Weil er mich bei dieser Demonstration gesehen hat und weil ich ihm einmal gesagt habe, dass ich gegen das Regime bin. Ich kann aber nicht sagen, was in seinem Kopf war.

R. Bei welcher Gelegenheit haben Sie ihm gesagt, dass Sie gegen das Regime sind?

P: Er hat mich so wütend gemacht, weil er immer wieder gesagt hat, er bringt mich ins Gefängnis, das hat er mir öfter gesagt. An dem Tag, als er mir das gesagt hat, habe ich über Baschar Al Assad geschimpft, über seine Leute und habe auch gesagt, dass ich gegen das Regime bin. "Geh, mach was du willst!" habe ich ihm gesagt.

[...]"

Die Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) zu jenem Nachbarn bzw. zu dessen Drohungen blieben bereits im Verfahren vor dem Bundesamt wenig glaubhaft, und widersprachen teilweise auch ihren später im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 zu diesem Themenkomplex gemachten Ausführungen. So gab die beschwerdeführende Partei 1) noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt bloß oberflächlich und detailarm an, ihr Nachbar habe sie beobachtet, ständig Notizen über sie angefertigt und ihr gesagt, er werde einen Bericht an die syrische Regierung schicken (AS 94). Der konkrete Inhalt jenes Berichts wurde von der beschwerdeführenden Partei 1) jedoch nicht präzisiert und es blieb unklar, worauf sich eine allfällige Denunziation durch jenen Nachbarn beziehen sollte.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am

XXXX .2019 brachte die beschwerdeführende Partei 1) hingegen erstmals und zusätzlich zu ihren vor dem Bundesamt zu ihren Fluchtgründen gemachten Angaben vor, Inhalt der angedrohten Meldung an die syrische Regierung durch jenen Nachbarn sei eine Demonstration gewesen, bei der sie zwar zugesehen, aber nicht aktiv teilgenommen habe. Während es noch nachvollziehbar erscheint, dass die beschwerdeführende Partei 1) die sexuellen Annäherungsversuche des Nachbarn in Einvernahme vor dem Bundesamt unerwähnt ließ, trifft dies auf die Demonstration nicht zu. Die beschwerdeführende Partei

1) verneinte nämlich noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt die an sie gerichtete Frage, ob sie jemals in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, und erklärte ausdrücklich, sie habe dort nichts zu suchen gehabt (AS 98). Der von der beschwerdeführenden Partei 1) im Zusammenhang als Erklärung für ihr spätes Vorbingen geltend gemachte Umstand, dass sie von der diesbezüglichen Drohung ihres Nachbarn erst nach ihrer Ausreise von ihrem Mann erfahren habe, vermag an diesem Widerspruch nichts zu ändern und muss aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse als Schutzbehauptung gewertet werden.

Vor diesem Hintergrund müssen die von der beschwerdeführenden Partei

1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 erstmals vorgebrachten, konstruiert wirkenden Schilderungen, nämlich das Zusehen bei einer Demonstration und das Auffinden einer Leiche im Rahmen derselben bzw. das Rufen von "Allah akbar", daher als gesteigertes Vorbringen gewertet werden.

Weiter ergaben sich auch in der zeitlichen Einordnung der Ereignisse Inkonsistenzen, auf die in weiterer Folge einzugehen ist:

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2019 erklärte die beschwerdeführende Partei 1), die Demonstration habe zwei oder drei Tage vor ihrer Ausreise stattgefunden, und in dieser Zeit sei es auch zu den Drohungen gekommen, wobei sie zuvor kaum Kontakt mit dem Nachbar gehabt und nur wahrgenommen habe, dass dieser sie beobachte. Dieses Vorbringen widerspricht, abgesehen davon, dass der genannte Zeitraum von maximal drei Tagen in Anbetracht der Dichte an in dieser Phase angeblich stattgefundenen fluchtrelevanten Ereignissen relativ kurz erscheint, insofern den in der Einvernahme vor dem Bundesamt gemachten Angaben der beschwerdeführenden Partei 1), als sie damals noch behauptete, die Drohungen durch ihren Nachbarn hätten etwa fünfzehn Tage vor ihrer Ausreise im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen des Zuflusses von Wasser vom Haus der beschwerdeführenden Partei 1) zu jenem des Nachbarn begonnen (AS 95).

Wenn die beschwerdeführende Partei 1) weiter vorbringt, Soldaten der syrischen Regierung hätten in regelmäßigen Abständen ihr Haus durchsucht, hätten ihren Mann gesucht und sie geschlagen, wobei diese Hausdurchsuchungen über jenen Nachbarn gelaufen seien, so muss darauf hingewiesen werden, dass die beschwerdeführende Partei 1) hierzu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2019 keinerlei Details nennen konnte und äußerst oberflächlich blieb (siehe Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer diesbezüglichen Angaben aufkommen lässt. Insbesondere blieb völlig unklar, wie der Ehemann der beschwerdeführenden Partei 1) regelmäßig von den bevorstehenden Razzien erfahren und sich rechtzeitig in Sicherheit bringen konnte. Darüber hinaus gab die beschwerdeführende Partei 1) noch bei der Behörde auf die Frage an, ob es für sie Probleme bei den Hausdurchsuchungen gegeben habe, nein, man habe nur nach Terroristen gesucht (AS 97), was nicht auf konkrete Denunziationen durch den Nachbarn hindeutet.

Darüber hinaus verwickelte sich die beschwerdeführende Partei 1) auch hinsichtlich der Flucht ihres Ehemannes in das Dorf XXXX in der Umgebung von Damaskus in Widersprüche. Sie erklärte noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde, sie hätte Damaskus gemeinsam mit ihrem Mann verlassen und sei mit diesem nach XXXX gezogen. Sie habe sodann das Dorf wegen der ständigen Angriffe verlassen, während ihr Mann dortgeblieben sei, wobei geplant gewesen sei, dass dieser später nachkomme (AS 95). Von einer Rückkehr nach Damaskus berichtete sie hingegen nicht. Demgegenüber gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 an, sie sei alleine in ihrem Haus in Damaskus geblieben, während ihr Mann sich in XXXX versteckt gehalten habe (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Schon aus diesem Grund müssen die Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) zu einer Flucht ihres Ehemannes angezweifelt werden. Außerdem gilt es zu beachten, dass die beschwerdeführende Partei 1) im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 angab, ihr Mann sei von ihrem Nachbarn nach ihrer Ausreise aufgesucht worden und habe nach ihr gefragt. Von der erkennenden Richterin danach befragt, wie dieser ihren Mann gefunden habe, konnte die beschwerdeführende Partei 1) dies nicht erklären und behauptete bloß, dies sei reiner Zufall gewesen. Diese Angaben wirken wiederum konstruiert und wenig plausibel, weshalb auch diese Ausführungen nicht geglaubt werden konnten.

Bezüglich des von der beschwerdeführenden Partei 1) am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 vorgebrachten Offenlegung einer oppositionellen Gesinnung gegenüber dem Nachbarn im Zuge eines Streits ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnt wurde und daher ebenfalls als Steigerung gewertet werden muss. In diesem Zusammenhang muss schließlich noch angemerkt werden, dass die beschwerdeführende Partei 1) bei der belangten Behörde zweimal danach gefragt wurde, ob sie eher wegen des Nachbarn oder wegen der schlechten Sicherheitslage ausgereist sei, worauf sie antwortete, eher wegen der schlechten Sicherheitslage (AS 98).

Dementsprechend konnten weder eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 1) durch einen der Shabiha-Miliz angehörigen Nachbarn, noch eine damit zusammenhängende Gefährdung durch die syrische Regierung festgestellt werden.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die beschwerdeführende Partei 1) werde aufgrund ihrer Verwandtschaft zu ihrem Mann, der ein Wehrdienstverweigerer sei, eine oppositionelle politische Gesinnung seitens der syrischen Regierung unterstellt, ist darauf hinzuweisen, dass hieraus keine konkret gegen sie gerichtete Bedrohung abgeleitet werden kann. Zwar ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit Fälle gab, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren, jedoch ist nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei 1) davon betroffen sein würde. Aus den Länderberichten ist nämlich ebenfalls abzulesen, dass dies insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein kann, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Hinweise hierzu, dass diese Situation auf die Familie der beschwerdeführenden Partei 1) zutreffen würde, ergaben sich während des Verfahrens jedoch nicht.

Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei 1) durch die syrische Regierung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes kann daher nicht festgestellt werden.

Soweit die beschwerdeführende Partei 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 ausführte, ihre Schwester befinde sich in Qamishli in Haft von kurdischen Milizen (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), so ist anzumerken, dass die erkennende Richterin von einer hypothetischen Rückkehr nach Damaskus ausgeht, wo die syrischen Sicherheitskräfte die Kontrolle haben. Von einer Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien durch die Kurden im Falle Rückkehr nach Syrien ist daher nicht auszugehen, und es konnte dazu keine Feststellung erfolgen.

Bezüglich der vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Asylantragstellung im Ausland ist anzumerken, dass syrische Staatsbürger grundsätzlich Reisefreiheit genießen; sie können Syrien verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang ausreisen. Dass die beschwerdeführenden Parteien zu einer jener Bevölkerungsgruppen gehören würden, die eine Ausreisegenehmigung brauchen, brachte sie nicht vor und ergibt sich nicht aus dem Verwaltungsakt.

Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines regulären Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können. Auch wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivistinnen und Aktivisten sowie Journalisten und Journalistinnen, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben, sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Die beschwerdeführenden Parteien entsprechen keiner dieser Risikogruppen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen eine gegen das Regime eingestellte Gesinnung unterstellt wird, da sie nicht bereits ins Blickfeld des Regimes geraten sind.

Hierfür spricht auch, dass die beschwerdeführende Partei 1) selbst sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 96), als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 10) angab, mehrmals relativ problemlos Checkpoints der syrischen Regierung, so auch im Zuge ihrer illegalen Ausreise, passiert zu haben.

Im Verfahren haben sich auch keinerlei Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführende Partei 1) in Syrien oder mittlerweile in Österreich regimekritisch und oppositionell in Erscheinung getreten ist und daher im Falle einer theoretischen Rückkehr z.B. am Flughafen in Damaskus in irgendeiner Form die Aufmerksamkeit des Regimes auf sich ziehen würde.

Die erkennende Richterin übersieht die Länderinformationen zur Situation in Syrien nicht, dass ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass diese allgemeinen Berichte und die darauf fußenden Möglichkeiten einer asylrelevanten Behandlung im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation der beschwerdeführenden Parteien anzunehmen sind.

Somit wurden auch keine Feststellungen zu einer drohenden Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, bzw. ihrer Asylantragstellung m Ausland getroffen.

Schließlich wurde insbesondere von der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei 1) als alleinstehende Frau geschlechtsspezifischen Gefahren in Syrien ausgesetzt sei. Während die erkennende Richterin die diesbezüglichen Länderberichte und die Verschlechterung der Situation von Frauen in Syrien im Zusammenhang mit dem Konflikt keinesfalls übersieht und auch ernst nimmt, können sie dennoch gegenständlich nicht zur Feststellung einer entsprechend wahrscheinlichen Gefährdung der beschwerdeführenden Partei 1) führen. Zum einen ist bereits unklar, wo sich der Ehemann der beschwerdeführenden Partei 1) aufhält; und es ist nicht undenkbar, dass er immer noch in der Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien lebt. Vom Status einer alleinstehenden Frau kann daher betreffend die beschwerdeführende Partei 1) nicht automatisch ausgegangen werden. Darüber hinaus schildert die beschwerdeführende Partei 1) selbst, dass ihr Mann sie vor der Ausreise gerade in problematischen Situation - wie Hausdurchsuchungen durch Sicherheitsbehörden - alleine gelassen hat und sie damit schutzlos diesen Situationen aussetzte. Sie selbst brachte vor, dass es im Zuge dieser Durchsuchungen nicht zu Bedrohungen oder Gefährdungen, auch sexueller Natur, durch die Sicherheitsbehörden gekommen ist (vgl. AS 97). Auch ihre eigenen Schilderungen der Kontrollen, bei denen sie auch einmal betatscht worden sein soll, gehen darauf hinaus, dass sie jede Frau und jeden Mann in Syrien treffen würden, ihr selbst über diesen Vorfall hinaus nichts passiert sei. Aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) in Zusammenschau mit den allgemein gehaltenen Ausführungen der Länderinformation kann daher zur Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei 1) mit der hier zu prüfenden Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung aus geschlechtsspezifischen Gründen drohen würde.

Zu den beschwerdeführenden Parteien 2) bis 5) wurden keine hier zu untersuchenden Vorbringen hinsichtlich einer möglichen konkreten und diese selbst betreffenden Gefährdung in Syrien erstattet, noch ergeben sich solche aus den zur Verfügung stehenden Länderinformationen.

2.4. Die Feststellungen zu 1.3. fußen auf dem Länderinformationsblatt Staatendokumentation, 13.05.2019 und beruhen auf den folgenden Detailquellen:

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AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jord anien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 13.12.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (3.4.2019): The World Factbook:

Syria - Military and Security,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 6.4.2019

-

DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria,

https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 27.2.2019

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DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf, Zugriff 1.2.2019

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FIS - Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria:

Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 1.2.2019

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IT - Irish Times (17.3.2018): Arrests and torture of Syrian refugees returning home reported, https://www.irishtimes.com/news/world/middle-east/arrests-and-torture-of-syrian-refugees-returning-home-reported-1.3429762, Zugriff 19.3.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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