Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W221 2226515-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019, Zl. 1251899602-191147613, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2019 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12a Grenzkontrollgesetz (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung aufgrund des Verdachts einer Fälschung besonders geschützter Urkunden gab er freiwillig zu Protokoll, dass er in Gefahr sei, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei.
Im Rahmen der Erstbefragung am 11.11.2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sie in einem Gartenhaus kirchliche Messen abgehalten hätten und vom Geheimdienst vor einem Monat entdeckt worden seien. Der Türsteher (Aufpasser) sei davongelaufen, alle Teilnehmer der Messe seien festgenommen worden, nur der Beschwerdeführer habe fliehen können. Er habe die Befürchtung, dass die anderen Teilnehmer seinen Namen verraten würden.
Nachdem die Einreise des Beschwerdeführers nicht gestattet worden war, wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2019 im Rahmen eines Flughafenverfahrens gemäß §§ 31 ff. AsylG 2005 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Dort wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und er führte dort aus, dass er seit einem Jahr Christ sei und zwar Protestant. Er habe am Freitag mit seiner Ehefrau im Iran telefoniert und diese habe ihm mitgeteilt, dass der Geheimdienst am 12.10.2019 nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe als Taxifahrer einen Mann mehrmals befördert und zwar an unterschiedliche Adressen. Sie hätten sich angefreundet und während der Fahrt über das Christentum gesprochen. Einmal habe am Ankunftsort schon die Polizei gewartet und er sei deshalb mit dem Taxi nicht stehengeblieben. Dann sei der Beschwerdeführer einmal mit in den Raum gekommen und habe das Beten von der Türe aus beobachtet. Nach ein paar Tagen sei er zu einem Gartenhaus in Sadra gefahren und dort ganz hineingegangen. Eine Woche später sei er wahrhaftig zum Glauben gekommen und am 09.10.2019 wieder zu dem Gartenhaus gefahren. Dort seien 8 oder 9 Personen gewesen, von denen er nur drei namentlich kenne. Er habe sich vorgestellt. Nach einer halben oder dreiviertel Stunde hätten sie laute Stimmen gehört und er sei geflohen und habe sich in Sadra versteckt. Er habe seine Ehefrau verständigt und sie habe den Schlepper gefunden. Für den gefälschten italienischen Pass habe er 10.000 Euro bezahlt. Seine Frau habe dafür ihren Schmuck verkauft und sich Geld von ihren Eltern geliehen.
Vom UNHCR wurde am 28.11.2019 die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe, seine Heimatland verlassen zu haben - nämlich die Konversion - nicht glaubhaft seien.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Am 05.12.2019 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. In der Beschwerdebegründung wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und verwies auf die Situation von Konvertiten.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 12.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und schiitischer Moslem. Seine Kernfamilie (Mutter, Ehefrau, 2 Kinder, 3 Brüder und eine Schwester) lebt im Iran. Er hat keine Familie in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat eine 6-jährige Schulausbildung im Iran absolviert und arbeitete als Taxifahrer. Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Identität steht nicht fest; der im Spruch angeführte Name dient nur zur Verfahrensidentität.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat und hält sich nicht im Bundesgebiet auf.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht.
Weder im Iran noch in Österreich fand eine derartige Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum statt, dass er eine innere Wandlung zum Christentum vollzogen und auch unter geänderten Rahmenbedingungen wie einer Rückkehr in den Iran das Bedürfnis hätte, innerlich und äußerlich als Christ zu leben.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Für die Feststellungen zum Herkunftsland wird auf die aktuellen Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen, insbesondere auf die Kapitel Religionsfreiheit und Christen und Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen und darin vor allem folgende Informationen:
"In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018).[...]
Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen ‚Apostasie' (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018).[...]
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung.
Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation:
Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019). [...]
Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018)."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht. Die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden.
Die Länderfeststellungen folgen dem LIB der Staatendokumentation Iran in der (aktuellen) Fassung, die bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage echter Dokumente nicht festgestellt werden. An der iranischen Staatsangehörigkeit haben sich aufgrund der gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren und den vom Beschwerdeführer dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen keine Zweifel ergeben. Betreffend seine Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer zwar an, noch ungetaufter Christ zu sein, jedoch wird seinem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen (siehe unter 2.3.), weshalb letztendlich die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers mit seiner Geburtsreligion festgestellt werden kann.
Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
2.3. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:
Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf die Behauptung, aufgrund eines einmaligen Besuchs einer Hauskirche und damit in Verbindung stehend seiner beabsichtigten Konversion zum Christentum, vom Geheimdienst bedroht worden zu sein.
Dieses Vorbringen konnte der Beschwerdeführer jedoch aufgrund zahlreicher Widersprüche und Implausibilitäten in seinem Vorbringen in Verbindung mit seinen teilweise nur sehr dürftigen und wenig detailreichen Schilderungen zu der Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen.
So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum als nicht glaubhaft und nachvollziehbar erscheint.
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 04.03.2019, Ra 2018/14/0287, mwN).
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. erneut VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, mwN).
Der Beschwerdeführer weist kaum Wissen über seine neue Religion (Protestant) auf und konnte insbesondere keine guten Gründe für seine beabsichtigte Konversion angeben bzw. darlegen, inwiefern er innerlich überzeugter Christ ist. Auf eine entsprechende Frage antwortete er lediglich mit "Das korrekte Leben". Weiters gab er auch zu den Gründen für die Konversion widersprüchlich an, dass er seit einem Jahr Christ sei, um dann auf die Frage nach einem Ereignis, das ihn zu der Entscheidung geführt habe, anzugeben, dass vor vier Monaten sein Sohn von einem Stein getroffen worden sei, er aber trotzdem ein heiles Auge habe.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, dass eine tiefe innere Überzeugung in der Regel auch bedeutet, dass ein entsprechendes Verhalten an den Tag gelegt wird, wie Beten oder die Auseinandersetzung mit den Inhalten. Der Beschwerdeführer hat jedoch noch nie in der Bibel gelesen und übt seinen Glauben auch in Österreich (in den Räumlichkeiten des Sondertransits) nicht aus, sondern meinte lediglich, dass er hier innere Ruhe erlangt habe.
Insbesondere im Hinblick auf die im Iran drohenden Strafen aufgrund einer Konversion ist jedoch davon auszugehen und zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer vor einem tatsächlichen Glaubenswechsel näher mit dem Christentum auseinandersetzt und zumindest die wesentlichen Aspekte dieser Glaubensrichtung nennen kann. Somit konnte der Beschwerdeführer letztendlich nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertieren möchte. Der Beschwerdeführer konnte weder durch sein Wissen noch durch Antworten in Bezug auf seine Beweggründe überzeugen.
Es wird vielmehr im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen beabsichtigten Glaubenswechsel nur deshalb anführte, um Asyl zu erlangen, zumal die Verfolgungsgefahr, die zum Christentum konvertierten Iranern drohen kann, als asylrelevant anzusehen wäre.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch die mit seinem Kirchenbesuch in Zusammenhang stehende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte und sich hierbei in zahlreiche Widersprüche verwickelte, welche er auch nach diesbezüglichem Vorhalt nicht aufklären konnte.
Wie schon im Bescheid des BFA ausgeführt wurde, stellte der Beschwerdeführer die Vorkommnisse rund um den Hauskirchenbesuch sehr detailarm dar und blieben seine Antworten durchgehend dürftig und unvollständig. So gab er lediglich an, dass er dort gewesen sei, es eine halbe oder dreiviertel Stunde gedauert habe und er dann aufgrund der Warnung des Wächters als einziger Teilnehmer habe flüchten können.
Darüber hinaus ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass die behauptete Verfolgung durch den Geheimdienst nicht glaubhaft ist, weil es nicht plausibel ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm dies erst mitgeteilt haben soll, als er in Österreich war, obwohl sie regelmäßig Kontakt hatten. Auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigten Widersprüche (Übergabe des Reisepasses und Fluchtweg von Shiraz nach Teheran) sind geeignet, das Vorbringen in Zweifel zu ziehen.
Sofern in der Beschwerdeschrift moniert wurde, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens im Beisein seines Rechtsberaters niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.
Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung führen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im Zusammenhang mit der gemäß § 24 Abs 1 VwGVG 2014 und Art. 47 Abs 2 GRC bestehenden Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das BFA führte ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des BF nach. Dabei räumte das BFA dem BF ausreichend Möglichkeit ein, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran geltend zu machen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung des BFA vollständig festgestellt, die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft nachvollziehbar. Das BFA legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Der Sachverhalt wurde vom BFA am 5.11.2019 durch niederschriftliche Befragung des BF erhoben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der vom BFA erhobene Sachverhalt daher die gebotene Aktualität auf. Das BFA legte seiner Entscheidung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juni 2019 zugrunde, welches in der Einvernahme am 04.03.2019 in das Verfahren eingebracht und gemeinsam mit dem BF mündlich erörtert wurde. Auch die Entscheidung des BVwG stützt sich auf diese Länderinformationen.
In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte.
Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
Gemäß § 33 Abs 2 AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs 1 durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.
Eine solche Zustimmung wurde im gegenständlichen Fall von UNHCR erteilt.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, zumal die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen haben.
Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr.
Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit "kein begründeter Hinweis" iSd § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist - wie sich aus den Länderberichten ergibt - nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer nicht aus den Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan oder West-Aserbaidschan, für welche die Länderberichte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnen.
Auch aus der Person des Beschwerdeführers ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lasse. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen, aber noch jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Perser handelt, dessen Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Auch weist er eine Schulausbildung auf und verfügt über Berufserfahrung als Taxifahrer. Überdies hat der Beschwerdeführer Verwandte in Iran, zu denen er Kontakt und ein gutes Verhältnis hat. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer im Iran keine Existenz aufbauen könnte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage im Iran vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde somit den Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 58 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2226515.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020