Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2132998-1/24E
I413 2132998-2/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.07.2016, XXXXund vom 14.05.2018. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 und am 18.12.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2016, XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2018, XXXX, wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zur Gänze behoben und XXXX, StA. IRAK, gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer bis zum 17.12.2021 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2132998.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020