Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2216117-1/4E
I411 2216113-1/4E
I411 2216114-1/4E
I411 2216115-1/4E
I411 2216116-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Dr. Gerfried Höfferer, Praterstern 2/1/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.02.2019,
ZI. XXXX,
2. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten ihre Mutter, die BF1, diese vertreten durch RA Dr. Gerfried Höfferer, Praterstern 2/1/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.02.2019, ZI. XXXX,
3. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch seine Mutter, die BF 1, diese vertreten durch RA Dr. Gerfried Höfferer, Praterstern 2/1/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.02.2019, Zl. XXXX,
4. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch seine Mutter, die BF 1, diese vertreten durch RA Dr. Gerfried Höfferer, Praterstern 2/1/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.02.2019, Zl. XXXX,
5. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch seine Mutter, die BF 1, diese vertreten durch RA Dr. Gerfried Höfferer, Praterstern 2/1/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.02.2019, Zl. XXXX,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (in Folge BF1) ist die Mutter der allesamt minderjährigen Zweit- bis Vierbeschwerdeführer (in Folge BF2 bis BF5). Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten.
2. Die BF1 schloss am 09.05.2004 in Ägypten nach ägyptischen Recht die Ehe mit XXXX, einem ebenfalls ägyptischen Staatangehörigen.
2. Die BF1 stellte als begünstigte Drittstaatsangehörige am 12.08.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, da ihr Vater österreichischer Staatsangehöriger ist. Diesem Antrag wurde mit 24.08.2005 stattgegeben und wurde ihr eine Erstniederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehörige erteilt. In weiterer Folge wurde der BF1 ein weiterer Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" erteilt. Ihr Ehemann erhielt am 02.11.2006 im Rahmen des Familiennachzuges eine bis 21.08.2007 befristete Niederlassungsbewilligung.
3. Sowohl gegen die BF1 als auch gegen ihren Ehemann wurde aufgrund der Vorlage falscher Einkommensbestätigungen wegen Beweismittelfälschung ermittelt. Der Ehemann der BF1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 18.05.2010 nach § 119 Abs. 1 FPG (Erschleichung eines Aufenthaltstitels) und nach § 293 Abs. 2 StGB (Fälschung eines Beweismittels) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt. Daraufhin wurde über die BF1 von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 30.06.2008, Zl. XXXX, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da sie sich durch vorsätzliche Täuschung und durch wissentliche falsche Ausführungen gegenüber einer österreichischen Behörde sich den weiteren Aufenthalt in Österreich erschlichen habe. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 02.12.2010, Zl. XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren befristet erlassen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl. XXXX (vormals XXXX), als unbegründet abgewiesen.
4. In der Zwischenzeit kamen am 17.10.2009 die BF2, am 04.10.2011 der BF3 und am 06.08.2015 der BF4 in Österreich zur Welt; es handelt sich um die Kinder der BF1 und ihren Ehemann.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) vom 15.10.2015, ZI. 342355009/151560830, wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.06.2008 von Amts wegen aufgrund einer Gesetzesänderung und dem damit einhergehenden Wegfall der Rechtsgrundlage für den ergangenen Bescheid aufgehoben. So seien die Dauer und Voraussetzungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit der am 01.07.2011 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. I Nr. 38/2011, geändert worden und würde der dem damaligen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt aufgrund der Neuregelungen nicht mehr die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zulassen. Die BF1 wurde im Bescheid jedoch darauf hingewiesen, dass sie sich ohne gültigen Aufenthaltstitel illegal im Bundesgebiet aufhalte und dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Gültigkeit des früher erteilten Aufenthaltstitels nicht in Kraft trete und jeder weitere Antrag ein Erst- und nicht ein Verlängerungsantrag sei.
6. Am 12.02.2018 wurde der BF5, ebenfalls als Kind der BF1 und ihres Ehemannes, in Österreich geboren.
7. Dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5 wurde mit Bescheid vom 31.01.2019, Zl. XXXX, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Ehemann der BF1 nicht und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit 2010 seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und somit illegal in Österreich verblieben sei. Das in Österreich bestehende Familienleben sei somit im Zeitpunkt seines unrechtmäßigen Aufenthaltes entstanden und können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren begründe sich in seiner strafgerichtlichen Verurteilung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge auch BVwG) vom 13.03.2019, Zl. I422 2215776-1, als unbegründet abgewiesen und wurde die hiergegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 24.10.2019, Zl. XXXX, zurückgewiesen.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2019, Zl. XXXX, wurde der BF1 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und wurde gegen die BF1 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
9. Mit den jeweils gleichlautenden Bescheiden der belangten Behörde vom 05.02.2019 betreffend BF2 (Zl. XXXX), vom 06.02.2019 betreffend BF3 (Zl. XXXX), vom 07.02.2019 betreffend BF4 (Zl. XXXX) und ebenfalls vom 07.02.2019 betreffend BF5 (Zl. XXXX) wurde diesen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
10. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen vollumfänglichen Beschwerden vom 08.03.2019.
11. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus wird folgendes festgestellt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die volljährige BF1 ist mit dem ägyptischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und Mutter der in Österreich geborenen minderjährigen BF2 bis BF5. Es leben alle in einem gemeinsamen Haushalt. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und bekennen sich zum islamischen Glauben. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identitäten stehen fest.
Dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5 wurde mit Bescheid vom 31.01.2019, Zl. XXXX, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Ehemann der BF1 nicht und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit 2010 seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und somit illegal in Österreich verblieben sei. Das in Österreich bestehende Familienleben sei somit im Zeitpunkt seines unrechtmäßigen Aufenthaltes entstanden und können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren begründe sich in seiner strafgerichtlichen Verurteilung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge auch BVwG) vom 13.03.2019, Zl. I422 2215776-1, als unbegründet abgewiesen und wurde auch die hiergegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 24.10.2019, Zl. XXXX, zurückgewiesen.
Die BF1 hat Ägypten im Jahr 2005 verlassen und am 12.08.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, da ihr Vater österreichischer Staatsangehöriger und sie selbst somit begünstigte Drittstaatsangehörige ist. Diesem Antrag wurde mit 24.08.2005 stattgegeben, vorerst mit einer Gültigkeit bis 31.08.2006, in weiterer Folge unbeschränkt. Der Ehemann der BF1, mit welchem sie im Jahr 2004 in Ägypten die Ehe nach ägyptischen Recht geschlossen hat, reiste ihr nach Österreich nach und erhielt am 02.11.2006 im Rahmen des Familiennachzuges eine bis 21.08.2007 befristete Niederlassungsbewilligung. Dem Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wurde nicht entsprochen, da der Ehemann im Zuge der Antragstellung falsche Dokumente vorlegte. Vielmehr wurde gegen ihn und auch gegen die BF1, da sie ebenfalls falsche Dokumente vorlegte, ein Verfahren eingeleitet und beiden ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erteilt. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde dieses Aufenthaltsverbot aufgrund einer Gesetzesänderung von Amts wegen aufgehoben, doch hält sich die BF1 mit ihren Kindern, den BF2 bis BF5, mangels gültigem Aufenthaltstitel trotzdem weiterhin illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.
Alle vier Kinder der BF1, nämlich BF2 bis BF5 sind in Österreich geboren. Für die BF2 und den BF3 beantragte die BF1 als deren gesetzliche Vertreterin nach deren Geburt, genauer am 28.12.209 für die BF2 und am 01.12.2011 für den BF3 jeweils beim Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 - die Erteilung einer Erstbewilligung "Rot-Weiß-Rot-Karte plus"; diesen Anträgen wurde jeweils mit Bescheid vom 22.10.2013 nicht stattgegeben. Für den im Jahr 2015 geborenen BF4 und den im Jahr 2018 geborenen BF5 wurden keine aufenthaltsbewilligenden Anträge gestellt.
Die Familie (Eltern und Geschwister) der BF1 lebt in Österreich, in Ägypten lebt noch die Schwester ihres Ehemannes. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution; sie verfügt über oberflächliche Bekanntschaften, weist darüber hinaus aber keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf.
Keiner der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.
Alle fünf Beschwerdeführer sind gesund. Darüber hinaus ist die BF1 arbeitsfähig. Die BF1 war in Österreich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Betrieb ihres Ehemannes tätig, ohne im Besitz arbeitsmarktrechtlicher Dokumente zu sein, weshalb sie gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstieß. Ihr Ehemann kam für ihren Unterhalt und auch jenen der gemeinsamen Kinder auf. Außerdem erhält sie finanzielle Unterstützung von ihren Eltern. Aufgrund ihrer - wenn auch illegalen - Arbeitserfahrung in Österreich hat die BF1 eine Chance, auch am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen und zumindest einen bescheidenen Lebensunterhalt zu verdienen.
Die BF2 und der BF3 besuchen in Österreich die Volksschule. Sie sprechen gut Deutsch, und auch Arabisch. Der BF4 geht in Österreich in den Kindergarten und versteht und spricht altersgemäß sowohl Deutsch als auch Arabisch. Der BF5 ist zum Entscheidungszeitpunkt knapp zwei Jahre alt und wird von der BF1 betreut.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.02.2019 (betreffend BF1 und BF2) bzw. 06.02.2019 (betreffend BF3) und 07.02.2019 (betreffend BF4 und BF5) getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid stützen sich auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und hat der Beschwerdeführer diese nicht beanstandet, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.
Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.
Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.
Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.
Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.
Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.
Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1 vor dieser (Protokoll vom 20.11.2018), in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.
2.2. Zu den Beschwerdeführern:
Die Feststellungen zu Lebensumstand, Gesundheitszustand, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit aller fünf BF sowie der Arbeitsfähigkeit der volljährigen BF1 gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 vor der belangten Behörde (Protokoll vom 20.11.2018) sowie der im Akt befindlichen Geburtsurkunden und Schulbesuchsbestätigungen. Dass die BF1 nach ägyptischen Recht verheiratet ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden und auf Deutsch übersetzten Heiratsurkunde. Dass gegen den Ehemann der BF1 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, geht aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019, Zl. XXXX (EAM), dem Erkenntnis des BVwG vom 13.03.2019, I422 2215776-1/3E sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0138-9, hervor.
Da die Beschwerdeführer den österreichischen Behörden ihre Reisepässe vorlegen konnten, steht deren Identität fest.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer vom Ehemann der BF1 und dem Vater der BF2 bis BF5 finanziell unterstützt werden, geht aus den glaubhaften Aussagen der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.11.2018 hervor. Dass sie keine Mittel aus der Grundversorgung erhalten, ist dadurch belegt, dass es keinen Auszug über sie im Betreuungsinformationssystems gibt. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Die Feststellung, dass die BF1 ohne Arbeitserlaubnis geringfügig beschäftigt war, geht aus dem Akt hervor und steht unstrittig fest.
Dass die Eltern und Geschwister der BF1 alle in Österreich leben, geht aus ihren glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde hervor und ist dies auch anzunehmen, da der Vater der BF1 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wie sich aus einer im Akt befindlichen Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises und der Tatsache, dass der BF1 ursprünglich eine Niederlassungsbewilligung als Drittstaatsangehörige erteilt wurde, ergibt.
Feststellungen zur mangelnden Integration der BF1 konnten getroffen werden, da die BF1 selbst angibt, kein Mitglied in einem Verein zu sein und Freunde zu haben, die sie aus dem Park kenne (Protokoll vom 20.11.2018, S. 3); hieraus ergibt sich aber noch keine über das durchschnittliche Ausmaß hinausgehende Integration, vor allem nicht vor dem Hintergrund, dass die BF1 bereits seit dem Jahr 2005 in Österreich lebt und sich in diesem Zeitraum sehr wohl verfestigte und intensive Freundschaften hätten ergeben können. Mangels entsprechender Belege konnten keine Feststellungen bezüglich den Kenntnissen der BF1 über die Deutsche Sprache getroffen werden.
Die BF2 und der BF3 besuchen in Österreich zwar die Schule, doch sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sie außerhalb der Schule über Freundschaften verfügen oder Kurse besuchen.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dieser Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in seiner Beschwerde nicht entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war ihr Aufenthalt seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, da die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AsylG auf keinen der Beschwerdeführer zutreffen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
3.4.1. Rechtslage
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 ausführte, ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183).
Zunächst ist die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer zu berücksichtigen: So ist die BF1 seit 2005 in Österreich aufhältig, womit sie zum Entscheidungszeitpunkt seit knapp vierzehneinhalb Jahre im Bundesgebiet lebte; die BF2 bis BF5 sind allesamt in Österreich geboren. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gegen die BF1 und ihren Ehemann aufgrund Vorlage falscher Beweismittel zur Erschleichung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 30.06.2008 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt wurde, was dann zwar in weiterer Folge aufgrund einer Gesetzesänderung von Amts wegen mit Bescheid vom 15.10.2015 aufgehoben wurde; trotzdem führt dies nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt der BF1 und ihrer minderjährigen Kinder, der BF2 bis BF5, sondern halten diese sich bis dato illegal im Bundesgebiet auf. Außerdem waren sich sowohl die BF1 als auch ihr Ehemann von Beginn der Einreise des Ehemannes im Jahr 2006 dessen zeitlich befristeter Niederlassungsbewilligung bewusst. Das in Österreich begründete Familienleben fußt somit von Beginn an auf dem unsicheren Aufenthaltsstatusses der BF1 und ihres Ehemannes und mussten diese sich ab dem Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 - also bereits vor der Geburt des BF2 - aufgrund ihrer falschen Angaben und gefälschten Dokumente bewusst sein, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten. Bis dato ist weder eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung erfolgt, noch wurde die Duldung in Österreich ausgesprochen.
Insgesamt beruht somit der seit 2005 andauernde Aufenthalt der BF1 und in weiterer Folge auch der ihrer im Jahr 2009, 2011, 2015 und 2018 in Österreich geborenen Kinder, der BF2 bis BF5, auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese - insbesondere auch aufgrund des Bewusstseins der BF1 über die Unrichtigkeit ihrer Angaben und jener ihres Ehemannes im Verfahren über die Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung - während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie und ihre Familie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können.
Es wird selbstverständlich nicht außer Acht gelassen, dass die BF1 mit ihren Kindern, den BF2 bis BF5, sowie ihrem Ehemann in Österreich ein aufrechtes Familienleben führt. Die Beschwerdeführer leben nachweislich allesamt in einem gemeinsamen Haushalt, auch mit dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5; dieser kommt auch für den Unterhalt seiner Familie auf. Auch die Eltern und Geschwister der BF1 leben in Österreich. Jedoch sind die mangelnden Integrationsbemühungen - wie oben bereits festgestellt - hervorzuheben.
Hinzu kommt, dass sowohl die BF1 als auch ihr Ehemann bis zu ihrer Ausreise aus Ägypten im Jahr 2005 bzw. 2006 im Herkunftsstaat gelebt haben und somit mit der Sprache und Kultur bestens vertraut sind. Auch in Österreich feiern sie sowohl österreichische als auch arabische Feste und sprechen sie untereinander und auch mit den Eltern und Geschwistern der BF1 arabisch. Daher ist davon auszugehen, dass den minderjährigen BF2 bis BF5, die zwar allesamt in Österreich geboren wurden und noch nie in Ägypten gewesen sind, die Integration im Herkunftsstaat nicht schwer fallen wird, zumal sie gemeinsam mit ihren Eltern nach Ägypten reisen werden und diese sie bei ihrer Eingliederung in das Leben in Ägypten unterstützen können. Auch ist in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer zu beachten, dass Kinder anpassungsfähiger sind als Erwachsene und meist in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die (neuerliche) Eingliederung erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219 oder VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216). So attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 und 11 eine große Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern von England, wo sie geboren waren, nach Nigeria keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR, 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich). In Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer kann daher noch nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden, auch wenn diese in Österreich geboren wurden.
Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ägypten keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die BF1 falsche Dokumente bei der Antragstellung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung eingebracht hat.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen waren.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da keinem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Wie bereits umseits ausgeführt, stellt sich die Lage in Ägypten derart dar, dass eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer in Ägypten über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Schwester. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Bis zu seiner Ausreise war er in seinem Herkunftsstaat zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande. Auch im Hinblick seiner in Österreich erworbenen beruflichen Erfahrungen ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen waren.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 2 FPG abzuweisen waren.
3.5. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides der BF1):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 2 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dreijährige Einreiseverbot der BF1 zu Recht auf § 53 Abs 2 Z 6 und 7 FPG gestützt, wie im Folgenden näher erläutert wird:
Wie bereits oben festgestellt, ist der Ehemann der BF1 und Vater ihrer gemeinsamen Kinder mit seiner Arbeit für den Unterhalt der gesamten Familie aufgekommen. Die BF1 hat ohne Arbeitsbewilligung illegal im Unternehmen ihres Ehemannes geringfügig gearbeitet. Hiermit hat sie nicht genügend Einkommen erzielt um ihren Unterhalt oder gar jenen ihrer Kinder zu bestreiten, weshalb sie gem. § 53 Abs 2 Z 6 FPG nicht in der Lage ist, den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen. Außerdem hat sie aufgrund ihrer illegalen Arbeit gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen, weshalb sie auch den Tatbestand der Z 7 des § 53 Abs 2 FPG erfüllt.
Hieraus ergibt sich, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot der BF1 zu Recht ausgesprochen hat und ergibt sich aus der Gesamtschau der oben angeführten Umstände, dass auch die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen zu qualifizieren sind.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides der BF1 gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 7 FPG als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2216115.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020