TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 G307 2215986-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2215986-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Ungarn, vertreten durch RA Mag. Andrea SCHMIDT in 3500 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), räumte der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 05.12.2018 Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Darlegung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse ein und gewährte hiefür eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens.

Die BF antwortete hierauf mit Schreiben vom 20.12.2018.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 08.02.2019, der BF persönlich zugestellt am 12.02.2019, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

3. Mit Schreiben vom 11.03.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.03.2019 vorgelegt und langten dort am 14.03.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ungarische Staatsbürgerin, ledig und wohnt seit 07.06.2018 mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX, geb. am XXXX im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF mit dem Genannten eine umfassende Lebensgemeinschaft (Wirtschafts-, Wohn- und Sexualgemeinschaft) pflegt.

1.2. Die BF hält sich seit 11.08.2016 in Österreich auf. Der am XXXX geborene Sohn der BF lebt in Ungarn. Die BF hat 5 Brüder und 1 Schwester, wobei sich einer ihrer Brüder, nämlich XXXX, geb. am XXXX bis zum XXXX.2019 in der Justizanstalt XXXX in Haft befand. Dieser wurde vom LG XXXX zu XXXX am XXXX.2018 rechtskräftig wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er ist derzeit nicht in Österreich gemeldet. Ein weiterer Bruder, XXXX, geb. am XXXX, befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX wegen seiner jüngsten Verurteilung des LG XXXX zu XXXX(versuchter, schwerer, gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl), in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2019 in Haft. Insgesamt liegen ihm 6 Verurteilungen vor allem wegen Vermögensdelikten zur Last.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt, an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist.

1.4. Die BF war von 25.09.2017 bis 26.09.2017 bei der XXXX in XXXX, von 27.12.2017 bis 09.01.2018, 26.03.2018 bis 27.03.2018 und 18.02.2019 bis 21.02.2019 bei der XXXX in XXXX sowie von 05.02.2018 bis 21.03.2018 bei XXXX in XXXX, jeweils im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Seit dem 22.02.2019 geht sie keiner Beschäftigung mehr nach. Aktuell ist sie mit XXXX krankenversicherungstecznisch mitversichert.

1.5. Der BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:

1.5.1. Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.1994 wegen Gebrauchs fremden Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt öS 900,00, im Nichteinbringungsfall, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

1.5.2. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.1997, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden,

1.5.3. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2001, wegen versuchten Diebstahls als Beitragstäterin, Urkundenfälschung und Fälschung eines Beweismittels gemäß §§ 12, 15, 127, 130, 224, 293 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden,

1.5.4. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004 wegen versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls als Beitragstäterin gemäß §§ 127, 130 (1. Fall), 15, 12 (3. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie

1.5.5. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018 wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Die BF wurde im Zuge der jüngsten Verurteilung für schuldig befunden, sie habe zwischen März 2018 und April 2018 in XXXX gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dem Geschädigten durch die Vorspiegelung, Reparaturen an Pkw zu veranlassen und/oder Pkw bzw. Motorräder für das Opfer anzukaufen, dieses in insgesamt 6 Fällen zur Übergabe von Bargeld mit einer Summe von € 5.350,00 (€

1.500,00 für die Reparatur eines Popel Kadett K 38, € 800,00 für die Reparatur eines Opel 1290, € 850,00 für den Ankauf eines Mercedes, Baujahr 1965, € 200 für die Lieferung dieses Pkw, € 1.000,00 für den Ankauf eines Motorrades FN, € 500,00 für den Ankauf eines Motorrades NSU sowie € 500,00 für den Ankauf eines Vw Scirocco) veranlasst.

Des Weiteren wurde ihr darin zur Last gelegt, zusammen mit ihrem Bruder XXXX, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den selben Geschädigten auf die gleiche Weise zur Zahlung von €

2.000,00 für die Reparatur eines Opel Kadett K 38 veranlasst zu haben.

Als mildernd wurden hiebei das Geständnis und das längere Wohlverhalten seit der letzten Tat, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen gewertet.

Es wird festgestellt, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die genannten Straftaten begangen hat.

1.6. Die BF ist nicht ideelle Hälfteeigentümerin der Liegenschaft XXXX der XXXX in XXXX. Dieses Anwesen steht je zur Hälfte im Eigentum des XXXX, geb. am XXXX und der XXXX, geb. am XXXX.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über ein regelmäßiges Einkommen verfügt oder Außenstände aufzuweisen hat.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die BF legte zum Nachweis ihrer Identität einen auf ihren Namen ausgestellten ungarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Existenz und Verbleib der Brüder und der Schwester sowie des Sohnes hat die BF in Stellungnahme und Beschwerde samt Namen und Geburtsdatum widerspruchsfrei wiedergegeben, was für deren dahingehende Glaubwürdigkeit spricht. Auch wird dies durch die ZMR-Auszüge der in Österreich straffällig gewordenen Brüder bestätigt.

Der vormalige Haftaufenthalt des XXXX, dessen fehlende Meldung im Bundesgebiet und die aktuelle Anhaltung in Haft des XXXX sowie deren Verurteilung/en ergeben sich aus dem jeweiligen, sie betreffenden ZMR-Auszug und dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die BF hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, krank oder arbeitsunfähig zu sein und legte keine Bescheinigungsmittel für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor. Auch der Wortlaut der eigenhändig verfassten Stellungnahme spricht gegen umfangreiche Deutschkenntnisse.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, deren Anzahl und Dauer ergeben sich aus dem Inhalt des auf sie lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Ebenso, dass sie seit 28.03.2018 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt.

Die bisherigen Verurteilungen folgen dem Inhalt des im Akt einliegenden Strafregisterauszuges sowie der im Akt ebenfalls befindlichen Ausfertigung des jüngsten Urteils des LG XXXX.

Aus dem am 03.02.2020 erstellten Grundbuchsauszug zur XXXX der XXXX geht hervor, dass die unter I.1.6. angeführten Personen Eigentümer dieser Liegenschaft sind. Die BF scheint nicht im A-Blatt auf.

Einkommensnachweise hat die BF nicht geliefert. Wenn sie behauptet, ihre Versorgung sei durch XXXX gesichert, so wurden diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel, wie etwa Kontoauszüge, Pensionsnachweise oder eine notarielle Beglaubigung der Unterhaltssicherung vorgelegt. Das dahingehende Vorbringen reicht für seinen Beweis nicht hin.

Wenn im Rechtsmittel, welches vom 11.03.2019 datiert, vermeint wird, es werde in naher Zukunft eine Ehe mit XXXXgeschlossen, erscheint dieses Vorbringen mittlerweile nicht nachvollziehbar, weil einerseits keine Heiratsurkunde vorgelegt wurde, andererseits zur Person der BF im ZMR noch immer der Vermerk "ledig" aufscheint.

Des Weiteren geht die Aussage, die BF sei in einem Segment tätig, in dem eine hohe Personalfluktuation herrsche und sie deshalb immer wieder neue Beschäftigungen annehmen müsse, ins Leere. Wie ihr Sozialversicherungsdatenauszug zeigt, ist sie seit fast einem Jahr nicht mehr beschäftigt und legte keinerlei Bescheinigungsmittel vor, dass sie ihre Arbeitssuche - in Bezug auf welche Sparte auch immer - intensiv vorantreibt.

Von einer guten Integration der BF kann keinesfalls gesprochen werden. Erst am 25.09.2017, also mehr als ein Jahr nach ihrer Einreise, wurde sie erstmals erwerbstätig und sind ihre Beschäftigungszeiten zeitweilen extrem kurz (zwischen 2 und maximal 45 Tagen). Insgesamt kommt die BF während ihres rund 3 1/2 jährigen Aufenthalts nur auf 67 Arbeitstage, sodass von einer völlig gescheiterten Eingliederung am Arbeitsmarkt gesprochen werden kann. Ein fortlaufendes Bemühen, neue Arbeitsstellen zu erhalten, ist angesichts fehlender Beweismittel nicht in Sicht. Es kann daher entgegen der Beschwerdemeinung (AS 42) nicht von einer Arbeitswilligkeit der BF ausgegangen werden. Die BF zeigte auch keine nachweisbaren Anstrengungen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und wurde noch dazu in betrügerischer Weise straffällig.

Auf Seite 4 der Beschwerde unter Punkt e) bringt das Rechtsmittel vor, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Erhebungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb sie oben genannte Feststellungen mangels ausreichender Erhebungen nicht treffen habe können. Diese Behauptung wird jedoch im Raum stehen gelassen und nicht untermauert, wodurch das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei.

Dass die BF in Ungarn nur deshalb keine Gelegenheit gehabt hätte, eine Ehe einzugehen, weil sie Alleinerzieherin ihres Sohnes gewesen sei, ist völlig absurd, gibt es sowohl in Ungarn als auch Österreich unzählige Mütter (teils mehrerer Kinder), die trotz geschiedener Ehen oder gescheiterter Beziehungen eine neue Partnerschaft eingegangen sind, zumal der neue Partner durch die Unterstützung des Kindeselternteiles diesen entlasten kann.

Die BF hat in ihrer Stellungnahme von der Nennung des Namens und der Anschrift ihres LG Abstand genommen und dies in der Beschwerde mit ihrer Rechtsunkenntnis begründet. Auch dies überzeugt nicht, ist dem Wortlaut des Parteiengehörs unmissverständlich zu entnehmen, dass im Falle von "Angehörigen" deren Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit anzuführen sind (AS 12). Auch bei ihren Brüdern war die BF in der Lage, deren vollständigen Namen und (richtiges) Geburtsdatum anzuführen.

Die vermeintlich enge Bindung zu ihren Brüdern (vor allem der beiden verurteilten) ist vor dem Hintergrund ihres Haftaufenthaltes erheblich getrübt gewesen, weil die Pflege einer Beziehung bei einem Freiheitsentzug eben bei weitem nicht so eng sein kann, wie umgekehrt. Außerdem hatte die BF mit keinem ihrer Brüder bis dato eine gemeinsame Haushaltsführung eingeworfen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde mit ihren Ausführungen der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für die BF, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil sie sich weniger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht in erster Linie dessen jüngste Verurteilung zu einer auf 3 Jahre bedingten, 18monatigen Freiheitsstrafe im Mittelpunkt der Betrachtung.

Aber auch die weiteren 4 Verurteilungen sind in die Bewertung miteinzubeziehen, weil sie das über Jahre hindurch gesetzte Fehlverhalten und die mangelnde Einsicht der BF wiederspiegeln. An dieser Stelle sei besonders hervorgehoben, dass die BF bereits im Alter von 18 Jahren straffällig wurde. Sodann wieder in den Jahren 1997, 2001, 2004 und eben - zuletzt - im Jahr 2018. Die BF hat scheinbar nichts aus den erfahrenen Sanktionen des Strafrechts gelernt und steigerte ihre Angriffe gegen die jeweils geschützten Rechtsgüter, was sogar zu unbedingten Freiheitsstrafen von 4 (2001) und 20 (2004) Monaten führte. Die insgesamt 5 Verurteilungen kommen daher nicht von ungefähr.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall (VwGH 31.01.2013, Zahl 2011/23/0190), in welchem dem dortigen Beschwerdeführer ebenso ein schwerer Betrug zur Last lag, unter anderem erwogen, dass angesichts der fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie vor allem auf Grund der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden, über einen langen Zeitraum begangenen und trotz einer Ermahnung nach der ersten Verurteilung fortgesetzten, sich in der Intensität steigernden Straftaten gegen fremdes Vermögen, sowie angesichts des ebenfalls über mehrere Jahre begangenen Suchtgiftdeliktes (gegenständlich nicht relevant) die belangte Behörde zu Recht die Gefährdungsannahme im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG als verwirklicht erachtet habe.

Bei einer Abwägung des von der BF behaupteten Privatlebens muss nicht nur deren strafrechtliche Vorgeschichte miteinbezogen, sondern auch beachtet werden, dass sie sich erst seit etwas mehr als 3 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Schon nach rund 1 1/2 Jahren beging sie ihre erste Betrugshandlung.

Selbst wenn man von einer intensiven Lebensbeziehung zu dem - 36 Jahre älteren - XXXX und einem Bestand dieser Bindung bereits seit mehreren Jahren ausginge, hätte die BF ihr Aufenthaltsrecht bewusst aufs Spiel gesetzt, hätte sie erahnen können, dass in Anbetracht von bereits 4 Vorverurteilungen dieses massiv gefährdet ist.

In der Beschwerde wurde im Übrigen eingewandt, die Betrugshandlungen seien nur gegen eine Person gerichtet gewesen, weshalb das von der BF gesetzte Verhalten nicht so stark wiege, wie bei einem gegen mehrere Geschädigte gerichteten Handeln. Diese Sicht der Dinge ist verfehlt, liest man aus den Strafzumessungsgründen des aktuellsten Urteils heraus, dass gerade die mehreren Tathandlungen der BF (wenn auch nur gegen eine Person) vorwerfbar sind. Eine Nachschau im Wortlaut des § 146 und 147 Abs. 2 StGB verrät, dass die Schuld und damit Strafe umso höher anzusetzen ist, je höher der entstandene Schaden ist und je mehr Tathandlungen begangen wurden. Die Anzahl der Opfer ist dabei nicht von Relevanz.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.

Was die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss betrifft, so ist dazu zu sagen, dass die letzte Verurteilung der BF erst vom XXXX.2018 herrührt. Trotz der seither vergangenen straffreien Zeit kann wegen der gravierenden Vorstrafenbelastung noch von Gegenwärtigkeit gesprochen werden. Diese Gefahr ist im Hinblick auf die ersichtliche "Verurteilungskette" und der Verletzung der geschützten Rechtsgüter auch erheblich und tatsächlich, zumal aus dem BF-Handeln eine gewisse Intensität und Permanenz abzuleiten ist.

Ferner erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Die BF wird daher unter Heranziehung der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeitspanne darzulegen haben, dass von ihr keine Gefahr (mehr) ausgeht.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung vor allem privaten mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen der BF nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die BF führt zwar ohne Zweifel ein Privat- bzw Familienleben. Von einer unzulässigen Beeinträchtigung der in Art 8 EMRK genannten Interessen kann wegen des laufend deliktischen Handelns der BF aber nicht gesprochen werden. In die Abwägung sind auch - wie bereits in der Beweiswürdigung angedeutet - auch die unzureichende berufliche und sprachliche Integration miteinzubeziehen.

Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten der BF ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint angemessen. So darf nicht verkannt werden, dass die BF insgesamt 5 Mal straffällig wurde und sich dieses Verhalten über nahezu 25 Jahre zieht, wenn auch zwischen den Verurteilungen teils mehrere Jahre lagen. Die Wahl einer 5jährigen Aufenthaltsverbotsdauer ist daher angemessen.

3.3. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese der BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (zur Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse) gewährt hat

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2215986.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten